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LG Köln: Drei Verlagen Berichterstattung über Grönemeyer untersagt

LG Köln untersagt in drei Verfahren die Berichterstattung über einen Vorfall am Köln Bonner Flughafen, an dem auch Herbert Grönemeyer beteiligt war.
Grönemeyer Berichterstattung
© fedorovekb - Fotolia.com

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Inhalt des Beitrags

Das LG Köln hat in drei Verfahren eine Wort- und Bildberichterstattung über einen Vorfall am Flughafen Köln/Bonn untersagt. Geklagt hatte der bekannte Musiker und Musikproduzent Herbert Grönemeyer.

Falsche Berichterstattung über Herbert Grönemeyer

Angeblich hatte der bekannte Musiker Herbert Grönemeyer zwei Fotoreporter bei einer kleinen Auseinandersetzung geschlagen und verletzt. Ein Video und verschiedene Fotos schienen seine Tat zu belegen. Doch das bei Bild.de veröffentlichte Video war nach Angabe von Gutachtern offenbar „bewusst unvollständig“ und damit für die Leser irreführend zusammengefügt worden.

Nun hat die 28. Zivilkammer des LG Kölns dem Heinrich Bauer Verlag, Axel Springer Verlag und Bunte Entertainment untersagt, Bilder und Videos sowie eine Wortberichterstattung zu veröffentlichen. Auch die Aussage eines Fotografen, seine Hand und sein Gesicht seien verletzt worden, darf nunmehr nicht mehr veröffentlicht werden.

Im Einzelnen ergingen die Urteile gegen die Verlage in drei verschiedenen Verfahren.

Heinrich Bauer Verlag darf nicht mehr über Vorfall im Dezember 2014 berichten

Im ersten Verfahren (Urteil v. 05.07.2017 – 28 O 177/15) wurde dem Heinrich Bauer Verlag untersagt, weder Bilder des Vorfalls zu veröffentlichen, noch zu verbreiten, Herbert Grönemeyer habe einem Fotografen den Finger umgebogen. Auch die Aussage, er habe auf dessen Kamera eingeschlagen oder sich mit einer Laptop-Tasche zur Wehr gesetzt, sei zu unterlassen. Zudem dürfe der Verlag auch nicht die Aussagen der Betroffenen veröffentlichen, sie seien erheblich an Hand und im Gesicht verletzt worden.

Auch der Bild wurde Berichterstattung über Grönemeyer untersagt

Auch dem berichtenden Axel Springer Verlag (Urteil v. 05.07.2017 – 28 O 178/15) wurde diese Berichterstattung untersagt. Darüber hinaus dürfe der Verlag nicht verbreiten, dass Herbert Grönemeyer einem Reporter die Kamera aus der Hand geschlagen bzw. den anderen Reporter gewürgt habe. Eine passende Bildberichterstattung sei ebenfalls unzulässig.

„Bunte“ muss Richtigstellung öffentlich abdrucken

Das Gerichtsurteil des LG Kölns (Urteil v. 05.07.2017 – 28 O 225/15) gegen die „Bunte“ geht sogar noch weiter. Das Magazin wurde neben dem Verbot der Berichterstattung dazu verpflichtet, eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Es hatte im Dezember 2014 berichtet, Grönemeyer habe den Reportern eine Reisetasche an den Kopf geschleudert und den zu Boden gegangenen Reporter mit den Händen gepackt.

Die Richtigstellung müsse dahingehend erfolgen, dass Grönemeyer den Reporter lediglich am Nacken festgehalten habe und dieser sich sodann zu Boden fallen ließ. Die Kosten für vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 3.111 sind ebenfalls von der „Bunten“ zu zahlen.

Richter rekonstruierten den Vorfall und untersagen die falsche Berichterstattung

Allen drei Urteilen lag eine detaillierte Beweisaufnahme zugrunde. Die Richter schauten sich den Tathergang ganz genau an, analysierten die Videos und Bilder, und hörten Zeugen an. Auch Sachverständige – welche von Grönemeyer beauftragt wurden – hörte das Gericht an.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah es die Kammer als erwiesen an, dass die nunmehr untersagten Aussagen unwahr sind und damit Herbert Grönemeyer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sei. Dies geht aus einer Pressemitteilung des LG Köln hervor.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und den Verlagen steht noch der Weg der Berufung vor dem OLG Köln offen.

Das Urteil zeigt wieder einmal, dass sich ein langer und aufwendiger Rechtsstreit lohnen kann. Selbst wenn angeblich belastenden Videoaufnahmen vorliegen, ist die Durchsetzung persönlichkeitsschützender Maßnahmen möglich und sinnvoll.

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