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LG Karlsruhe, Urteil v. 23. November 2018, Az.: 6 O 71/18

Zur Geldentschädigung bei Beleidigungen in kommerzeillen YouTube-Kanälen bei der \"Vermarktung\" von Kindern.

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Inhalt des Beitrags

Amtliche Leitsätze:

 1. Zum Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG und Art. 6 GG bei YouTube Videos und der Abwägung mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).

 2. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassen-der geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Im Rahmen der Abwägung von freier Meinungsäußerung und allgemeinem Persönlichkeitsrecht ist zu berücksichtigen, wenn eine Mutter, die für kindliche Persönlichkeitsentwicklung ihres sechs Monate alten Kindes neben dem Vater in erster Linie verantwortlich ist, diese Freiheit von öffentlicher Beobachtung ihrem Kind selbst nimmt. Bei einer bewussten und gewollten Vermischung von Privatem und wirtschaftlicher Betätigung auf einem YouTube-Kanal ist auch zu erwarten, dass Reaktionen nicht nur von Begeisterung, sondern auch von Sorge um das Wohl des Kindes, seine Wehrlosigkeit, seine Schutzbedürftigkeit, die dem Kind innewohnende Würde, die auch durch das Strafgesetzbuch geschützt ist, gezeichnet sein konnten und würden.

 3. Insoweit ist grundsätzlich auch eine kritische Stellungnahme geschützt, die auch starke und eindringliche Ausdrücke benutzt, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen. Handelt es sich jedoch nicht mehr um sachbezogene Äußerungen im Sinne einer schonungslosen Kritik, sondern zeichnet sich der angegriffene Beitrag vielmehr durch seine Substanzlosigkeit aus und erschöpft sich in Beleidigungen, so steht die von der Meinungsfreiheit nicht geschützte Diffamierung im Vordergrund.

 4. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen den streitgegenständlichen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht und der Klageerhebung ein Zeitraum von fast zwei Jahren lag, in welchem die Verbreitung des Beitrages nicht weiter beanstandet wurde.

Tenor: 

 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 1.436,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.05.2016 zu zahlen.

 2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) wörtlich oder sinngemäß zu äußern und/oder zu verbreiten und/oder zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen:

 „A ist wohl die Kurzform für elastische Vagina. Denn etwas anderes als eine Schlampe oder Nutte wird aus diesem Kind wohl nicht. Was bist Du bitte für eine komplett beschissene Mutter, wenn Du Deinem Kind ernsthaft so ein behinderten Snapchat-Filter aufdrängst. … Selbst in einer Familie wo sie geschlagen wird, wird mehr aus dem Kind als bei Dir.“

 insbesondere, wenn dies geschieht wie in dem Video mit dem Titel „D“.

 3. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 Tatbestand: 

 Die Klägerin zu 1) betreibt im Bereich „F“ einen YouTube-Kanal „SW“, der aktuell … Abonnenten und fast … Mio. Abrufe von Videos aufweist. Sie lässt ihre Zuschauer teilweise an ihrem Privatleben teilhaben und informiert u. a. in Videos über ihr Alltagsleben mit der zuletzt geborenen Tochter A, der Klägerin zu 2). Der Beklagte betreibt unter anderem die YouTube-Kanäle „K“ mit aktuell … Abonnenten und „iK“ mit aktuell ca. … Abonnenten.

 Am 30.04.2016 veröffentlichte die Klägerin zu 1) ein Video mit dem Titel „B-U: A ist 6 Monate alt“. Dabei wurde dieses Video mit dem nachfolgend wiedergegebenen Vorschaubild, sog. Thumbnail, für die Nutzer öffentlich zugänglich gemacht:

 Der Beklagte veröffentlichte wenige Tage später am 06.05.2016 auf seinem Kanal unter der URL „https://www.youtube.com/B“ ein eigenes Video mit dem Titel „D“. Dieses Video hat eine Lauflänge von insgesamt 3 Minuten 17 Sekunden. In diesem Video blendete der Beklagte bei einer Lauflänge von 1 Minute 4 Sekunden das Vorschaubild für eine Dauer von 22 Sekunden ein und kommentierte es wie folgt:

 „Platz 8

 B-U A ist 6 Monate alt.

 A ist wohl die Kurzform für elastische Vagina. Denn etwas anderes als eine Schlampe oder Nutte wird aus diesem Kind wohl nicht. Was bist Du bitte für eine komplett beschissene Mutter, wenn Du Deinem Kind ernsthaft so ein behinderten Snapchat-Filter aufdrängst. Würde ich beim Jugendamt arbeiten, würde ich Dir das Kind direkt wegnehmen. Selbst in einer Familie wo sie geschlagen wird, wird mehr aus dem Kind als bei Dir.«

 Innerhalb von nur 3 Tagen wurde dieses Video fast 115.000-mal abgerufen und über 1.250-mal kommentiert.

 Unmittelbar nachdem sie von dem Inhalt des Videos Kenntnis erlangt hatte, wandte sich die Klägerin zu 1) aus eigenem Recht sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter, der Klägerin zu 2), an einen Rechtsanwalt, ihren Prozessbevollmächtigten. Dieser forderte den Beklagten namens und in Vollmacht der Klägerinnen drei Tage nach der Erstveröffentlichung mit anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2016 auf, diese Äußerungen zu unterlassen. Im Rahmen der Abmahnung wurde der Beklagte mit Frist bis zum 17.05.2016 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 5.000,00 € sowie ein Betrag in Höhe von 1.524,15 € mit Zahlungsfrist bis zum 20.05.2016 geltend gemacht.

 Eine Rückmeldung des Beklagten gegenüber den Klägerinnen blieb zunächst aus. Der Beklagte nahm das beanstandete Video mit dem Titel „D“ jedoch zunächst offline.

 Über zwei Wochen nach Ablauf der Unterlassungsfrist stellte die Klägerin zu 1) am 04.06.2016 fest, dass der Beklagte auf dem ebenfalls von ihm betriebenen YouTube-Channels „iK“ unter der URL „https://www.youtube.com/E“ erneut ein Video unter dem Titel „F“ mit einer Lauflänge von 10 Minuten 7 Sekunden eingestellt hatte, in dem die beanstandete Äußerung wiederholt wurde.

 In diesem Video heißt es unter Hinweis auf das Abmahnschreiben vom 09.05.2016 und die mit dem Schreiben beanstandete Äußerung mit Bezug auf das Video „B-U A ist 6 Monate alt‘ bei einer Lauflänge von 0:45 Sekunden wörtlich:

 „Also erstmal steht hier natürlich was ich gesagt habe.

 Also hier, A ist wohl die Kurzform für elastische Vagina. Denn etwas anderes als eine Schlampe oder Nutte wird aus diesem Kind wohl nicht. Gut, da kann man natürlich sagen. auch das hier 

 Was bist Du bitte für eine komplett beschissene Mutter, wenn Du Deinem Kind ernsthaft so ein behinderten Snapchat-Filter aufdrängst… 

 Also auf jeden Fall finde ich das nicht schlimm, ne denn ich sag mal, ich habe lieber ne Freundin, die eine elastischen Vagina hat, als eine die eher eine komplett verkrampfte hat.“

 Zudem stellte die Klägerin zu 1) fest, dass durch den Beklagten seit dem 14.05.2016 im Rahmen des von ihm betriebenen YouTube-Kanals „K“ unter der URL „https://www.youtube.com/G“ erneut ein Video unter dem Titel „H öffentlich zugänglich gemacht wurde. In diesem Video nutzte der Beklagte abermals den Thumbnail und kommentierte diesen wie folgt bei Lauflänge 1 Minute 31 Sekunden für 6 Sekunden:

 „Platz 8

 B-U A ist 6 Monate alt.

 A ist wohl die Kurzform für absolut gar nichts. Denn solche Witze sind überhaupt nicht lustig. Über elastische Vaqinas macht man keine Witze. Sie wird eine total enge und verkrampfte Vagina haben. Und das ist viel besser als eine elastische. Aber was bist Du bitte für eine nicht so gute Mutter wenn Du Dein Neugeborenes ihr ganzes Leben vor die Kamera drückst um damit Klicks abzustauben! Für Klicks! …“ .

 Mit Anwaltsschreiben vom 30.05.2016 wurde der Beklagte erneut aufgefordert diese Äußerungen zu unterlassen und mit Frist bis zum 03.06.2016 eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Geltendmachung einer weiteren Geldentschädigung wurde unter der Maßgabe der Zahlung der mit dem Schreiben vom 09.05.2016 geltend gemachten Entschädigungszahlung als erledigt angesehen. Darüber hinaus wurde der Beklagte zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.524,15 € aufgefordert.

 Auf die Abmahnung reagierte der Beklagte nicht. Er unterzeichnete jedoch am 01.06.2016 die in der Abmahnung vom 09.05.2016 beigefügte strafbewährte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und übersandte diese dem klägerischen Rechtsanwalt.

 Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung umfasste, es zu unterlassen in Bezug auf die Klägerinnen zu äußern und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen:

 „Platz 8

 B-U A ist 6 Monate alt.

 A ist wohl die Kurzform für elastische Vagina. Denn etwas anderes als eine Schlampe oder Nutte wird aus diesem Kind wohl nicht. Was bist Du bitte für eine komplett beschissene Mutter, wenn Du Deinem Kind ernsthaft so ein behinderten Snapchat-Filter aufdrängst. Würde ich beim Jugendamt arbeiten, würde ich Dir das Kind direkt wegnehmen. Selbst in einer Familie wo sie geschlagen wird, wird mehr aus dem Kind als bei Dir.“

 Mit Schreiben vom 03.06.2016, vorab übersandt mit Email, bestätigte der Unterzeichner dem Beklagten den Erhalt der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung „entsprechend dem mit unserem Abmahnschreiben vom 09.05.2016 Geforderten“.

 Nachdem der Beklagte nach Abgabe der Unterlassungserklärung die in der Unterlassungserklärung genannte Äußerung (Thumbnail) noch immer über YouTube veröffentlichte, machte der klägerische Anwalt mit Schreiben vom 07.06.2016 die Verwirkung einer Vertragsstrafe „unter Bezugnahme auf den zwischen Ihnen und unseren Mandantinnen zustande gekommenen Unterlassungsvertrag vom 1.6.2016, dessen Zustandekommen wir Ihnen ausdrücklich mit Schreiben vom 03.06.2016 bestätigt haben“ in Höhe von insgesamt 3.000.- € geltend. Zugleich forderte er den Beklagten abermals zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, da die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe der Unterlassungserklärung des Beklagten vom 01.06.2016 offensichtlich nicht ausgeschlossen sei.

 Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 17.06.2016 ließ der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach zurückweisen und focht die „beiden abgegebenen Willenserklärungen vom 01. Juni 2016 auf Abschluss eines (modifizierten) Unterlassungsvertrages“ wegen Inhaltsirrtums an. Mit gleichem Schreiben suchte er um eine gütliche Einigung nach. Zahlungen wurden durch den Beklagten nicht geleistet.

 Über 1 Jahr und 8 Monate später erhoben die Klägerinnen am 13.3.2018 Klage.

 Sie tragen vor:

 Mit Klageantrag zu Ziffer 1) mache die Klägerin zu 1) eine ins Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung aus einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend, die den Betrag von € 2.500,00 nicht unterschreiten solle. Es handele es sich bei den im Internet verbreiteten Äußerungen im strafrechtlichen Sinne um eine Beleidigung, die die Klägerin zu 1) schmähe und in der Öffentlichkeit herabwürdige. Der Klägerin zu 1) werde jegliche Eigenschaft als erziehungsfähige Mutter abgesprochen und auf die Stufe von gewalttätigen Eltern, die ihre Kinder in strafrechtlich relevanter Weise misshandeln, gestellt und mit den Worten „beschissene Mutter“ tituliert. Die Beeinträchtigung durch den Beklagten erfolge weltweit über die Plattform YouTube. Zweck der Äußerungen sei vorliegend einzig und allein die Diskreditierung und Herabwürdigung der Klägerin zu 1) im Internet. Der Grad des Verschuldens sowie das hartnäckige Interesse des Beklagten an der Rufschädigung der Klägerin zu 1) werde anhand der Unverfrorenheit deutlich, die Äußerungen nach Entfernung am 26.05.2016 erneut im Rahmen eines weiteren Videos weltweit zu veröffentlichen. Erschwerend komme hinzu, dass vorliegend die Privat- und Intimsphäre der Klägerin zu 1) betroffen sei. Die Beleidigungen träfen den privaten Bereich der Klägerin zu 1). Sie seien geeignet, das Ansehen der Klägerin zu 1) in der Öffentlichkeit nachhaltig zu beschädigen.

 Auch der Klägerin zu 2) stehe eine ins Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung in Höhe von mindestens € 2.500,00 gegen den Beklagten zu. Die besondere Verwerflichkeit ergebe sich hier insbesondere aus der Tatsache, dass es sich um ein minderjähriges Kleinkind handele, das selbst nicht in der Lage ist sich gegen die Anfeindung im Internet zu wehren. Der Beklagte habe sich hier ein schutzbedürftiges Kind als Opfer seines Spotts gewählt und den Namen des Kindes verballhornt. Besonders verwerflich erscheine insoweit auch, dass das Kind nicht ansatzweise einen nachvollziehbaren Grund für die aggressive Schmähung durch den Beklagten gegeben habe und ohne sein Zutun schwerwiegend und weltweit über das Internet diffamiert werde.

 Darüber hinaus stünden den Klägerinnen die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von jeweils € 1.500,00 gegen den Beklagten zu. Er habe die im Rahmen der Unterlassungserklärung vom 01.06.2016 zitierte Äußerung wörtlich jedenfalls noch am 04.06.2016 öffentlich über das Internet zugänglich gemacht. Auch die Höhe der Vertragsstrafe in Höhe von mindestens € 1.500,00 je Klägerin sei vorliegend angemessen und verstoße nicht gegen Billigkeitsgrundsätze, denn die üblicherweise in Äußerungssachen als angemessen angesehene Vertragsstrafen liege in der Regel zwischen € 5.000,00 und € 50.000,00.

 Die Klägerinnen verlangen die Erstattung ihrer notwendigen Rechtsverfolgungskosten für die außergerichtliche Tätigkeit, sowie die Unterlassung der ehrverletzenden Äußerungen. Er habe keinen rechtlichen Grund für die Anfechtung des abgeschlossenen Unterlassungsvertrages gehabt. Sage sich der aus der Unterwerfung Verpflichtete nachträglich nur einseitig von seiner Unterlassungserklärung los, begründe dies erneut eine Erstbegehungsgefahr, soweit es die Aufkündigung des Unterlassungswillens bedeutet. Der Beklagte wiederhole zudem seit seiner Aufkündigung dasjenige Verhalten, dessen Unterlassung er versprochen hatte. Das Video werde lediglich mit dem Zusatz [REUPLOAD] versehen.

 Die Klägerinnen beantragen,

 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung, mindestens jedoch € 2.500,00, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit 20.05.2016 zu zahlen.

 2.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2), zu Händen der Klägerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin, eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung, mindestens jedoch € 2.500,00, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit 20.05.2016 zu zahlen.

 3.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) und 2) eine ins Ermessen des Gerichts gestellte Vertragsstrafe, mindestens jedoch je Klägerin € 1.500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit 17.06.2016 zu zahlen.

 4.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen € 4.397,29 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag von € 1.524,15 seit dem 20.05.2016, aus einem Betrag von € 1.436,57 seit dem 10.06.2016 und aus einem Betrag von € 1.436,57 seit dem 17.06.2016 zu zahlen

 5.Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) wörtlich oder sinngemäß zu äußern und/oder zu verbreiten und/oder zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen:

 „Platz 8

 B-U A ist 6 Monate alt.

 A ist wohl die Kurzform für elastische Vagina. Denn etwas anderes als eine Schlampe oder Nutte wird aus diesem Kind wohl nicht. Was bist Du bitte für eine komplett beschissene Mutter, wenn Du Deinem Kind ernsthaft so ein behinderten Snapchat-Fllter aufdrängst. Würde ich beim Jugendamt arbeiten, würde ich Dir das Kind direkt wegnehmen. Selbst in einer Familie wo sie geschlagen wird, wird mehr aus dem Kind als bei Dir. ‘ insbesondere, wenn dies geschieht wie in dem Video mit dem Titel „D“ oder mit dem Titel „H

 6.Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Klageantrag zu 5) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

 Der Beklagte beantragt,

 die Klage abzuweisen.

 Er trägt vor:

 Die angegriffene Aussage des Beklagten sei als überspitzte Meinungsäußerung keine schwerwiegende ehrverletzende Aussage über die Klägerin zu 1), sondern eine schonungslos scharfe Kritik, welche zwar als ausfällig in ihrer Wortwahl zu benennen sei, jedoch eine sachbezogene Äußerung zu dem Video der Klägerin zu 1) unter dem Titel „B-U: A ist sechs Monate alt“ bleibe.

 Für seine Beiträge benutze er nicht nur eine sehr direkte Jugendsprache, sondern auch eine äußerst direkte Ansprache der Thematiken, um sich von den „klassischen“ Medien abzugrenzen. Der Erfolg seiner Kanäle hänge insbesondere damit zusammen, dass er für Jugendliche in direkter Weise gesellschaftliche Themen vermittele und sich immer wieder mit der YouTube-Szene Deutschlands äußerst kritisch und mit, nach eigenen Maßstäben, „schwarzen Humor“ auseinandersetze. Diese jungen Menschen, zu denen sich auch der Beklagte zählt, verwirklichten sich selbst durch die Schaffung ihrer eigenen Medieninhalte, ohne hierfür auf Redaktionen, journalistische Standards oder dergleichen zugreifen zu können. Typischerweise breche eine solche „junge“ Generation mit dem Althergebrachten, wie es schon jeher der Fall in Gesellschaften gewesen sei. Maßgeblich geschehe dies auch durch Überschreitung von vermeintlichen gesellschaftlichen Tabus, und zwar in kommunikativer und auch tatsächlicher Hinsicht. Diese „Rebellion gegen die Älteren“ sei seit jeher ein jugendkulturelles Phänomen, und äußere sich auch merklich über Musiker wie Mods, Punks, Rapper etc. Ebenso wie einem, nach klassischen Maßstäben ordinärem/vulgärem Punker oder Rapper, eine künstlerische Freiheit nicht abgesprochen werden kann, gelte dies für den Beklagten als satirisch tätiger Meinungsbildner in den neuen Medien. Er verbreite nicht gezielt sexistische, beleidigende und rassistische Inhalte und versuche auch nicht, um jeden Preis Störungen von Veranstaltungen anderer Blogger oder YouTuber zu verursachen. Er verdeutliche in seinem Beitrag seinen jungen Zuschauern, dass YouTuber oftmals Videos aus monetären Interessen veröffentlichen.

 Im konkreten Fall beanstande er die Zurschaustellung eines 6 Monate alten Babys, bei dem die Erziehungsberechtigten über das allgemeine Persönlichkeitsrecht fügen und walten, ohne dass die Betroffene hierfür überhaupt ein Bewusstsein entwickeln konnte. Die Zurschaustellung erfolge auf einem äußerst erfolgreichen YouTube Kanal, der vor allem Themen wie „k und b“ behandele. Daneben werde die Klägerin zu 2) mittels so genannter SnapchatFilter auch als Hündchen dargestellt.

 Er zeige seinen überwiegend jungen Zuschauern auf, dass die Instrumentalisierung eines sechs Monate alten Kindes für monetäre Interessen der eigenen Mutter (neudeutsch: clickbaiting) nicht kalkulierbare Risiken berge. Auch der erfolgte Re-Upload diene der inhaltlichen Auseinandersetzung in der Sache und damit der Meinungsbildung und gerade nicht der hartnäckigen Rufschädigung der Klägerin zu 1).

 Sollte hier dennoch von einer unzulässigen Schmähkritik ausgegangen werden, so sei der Klägerin zu 1) ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung anzulasten. Die geltend gemachte Mindesthöhe von 2.500,00 € übersteige bei weitem eine angemessene Kompensation. Schadensmindernd sei zusätzlich in Betracht zu ziehen, dass ein argloser Säugling, mittlerweile Kleinkind, kein eigenes Genugtuungsinteresse verfolgen könne. Er habe sein Wiedergutmachungsinteresse bekräftigt, worauf die Klägerinnen überhaupt nicht eingegangen, sodass er nach 2 Jahren mit dieser Klage überrascht worden sei.

 Nach der erfolgten 1. Abmahnung habe er das Video sofort offline gesetzt. Gegenstand der 2. Abmahnung sei seine inhaltliche Auseinandersetzung mit der erfolgten 1. Abmahnung gewesen. Hierfür habe er den Sachverhalt zusammengefasst und subjektiv bewertet. Unter keinen Umständen habe er hier weitere Persönlichkeitsrechtsverletzungen begehen wollen.

 Eine Vertragsstrafe werde nicht geschuldet. Zwischen den Parteien sei kein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen, da die jeweils vom Beklagten abgegebene Willenserklärung wirksam angefochten worden sei. Ihm sei die inhaltliche Bedeutung seiner Erklärungen – und zwar nicht nur beschränkt auf deren Rechtsfolgen – nicht bewusst gewesen.

 Das Gericht hat verhandelt am 23.11.2018 und in dieser Verhandlung Hinweise gegeben.

 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 Entscheidungsgründe: 

 Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

 I.

 1. Den Klägerinnen steht kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB gegen den Beklagten zu (Anträge Ziffern 1 und 2). Durch das lange Zuwarten mit einer Klageerhebung von über 21 Monaten nach Aufstellung der inkriminierenden Äußerungen des Beklagten auf seinem YouTube-Kanal im Mai 2016, liegt nunmehr bei der gebotenen Beurteilung der gesamten Umstände dieses Einzelfalls kein so schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen mehr vor, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise als durch Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden kann.

 a) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 123/11, NJW 2012, 1788 mwN). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2009 – VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH Urteile vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128,1; vom 24.11. 2009 – VI ZR 219/08, aaO vom 17. 12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237). Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind (BGH, Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 123/11 aaO).

 b) Die Bezeichnungen der Klägerin zu 1) als „komplett beschissene Mutter“, der man das „Kind wegnehmen“ müsse und die Einordnung in eine Rangordnung „unter der von schlagenden Eltern“, der Vergleich der Klägerin zu 2) mit einem weiblichen Geschlechtsorgan und ihrer künftigen Lebensführung als „Schlampe“ oder Nutte“ greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerinnen ein.

 aa) Dem in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonders hoher Rang beigemessen worden. Das gilt insbesondere für seinen Menschenwürdekern. Das Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Damit kommt es auch als Schranke für die freie Meinungsäußerung in Betracht. Der Inhalt dieses Persönlichkeitsrechts ist nicht allgemein und abschließend umschrieben. Zu den anerkannten Inhalten gehört das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06. 2007 – 1 BvR 1783/05, BVerfGE 119, 1-59 mwN). Der Schutz des Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auch auf die Beziehungen von Eltern zu ihren Kindern. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ( BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05, BVerfGE 119, 1-59 mwN.).

 bb) Das Gericht hat dem beanstandeten Beitrag die folgenden Aussagen des Beklagten entnommen:

 aa. Ausgangspunkt des streitgegenständlichen Beitrags ist das Video der Klägerin zu 1) mit dem Titel „B-U: A ist 6 Monate alt“, dem ein Bild, ein sog. Thumbnail, vorgeschaltet und für Nutzer öffentlich zugänglich gemacht wurde. Thumbnail aus dem Englischen bedeutet ursprünglich „Daumennagel“ und wird auch für „Minibild“ oder „Vorschaubild“ verwendet. Als Vorschaubild werden kleine digitale Grafiken bezeichnet, die als Vorschau für eine größere Version dienen. Das vorliegende Vorschaubild teilt sich in zwei Hälften. In der linken Hälfte sind drei Bilder zu sehen, und zwar – von links nach rechts – die Klägerin zu 2), das sechsmonatige Kind A der Klägerin zu 1), sodann die Klägerin zu 1) selbst und schließlich die Klägerin zu 2), von der Klägerin zu 1) im Gesicht mit einem Hundekopf – Ohren und Schnauze – verändert. In der rechten Hälfte steht der Text: „B-U: A ist 6 Monate alt, SW, vor 5 Stunden. 39130 Aufrufe. Hallo meine Lieben, die kleine A ist nu 6 M, habe ich ein neues Baby Update gemacht ur“.

 bb. Auf diese Bilder mit erläuterndem Text hat der Beklagte mit einem Video unter Verwendung des Vorschaubildes der Klägerin zu 1) reagiert. Er bezeichnet zuerst die Reihenfolge innerhalb seines Videos mit Platz 8 und wiederholt die Überschrift aus dem Vorschaubild. Mit dem ersten Satz – „A ist wohl die Kurzform für elastische Vagina.“ bewertet er den Namen des Kindes und stellt ihn in einen Zusammenhang mit dem weiblichen Geschlechtsorgan. Mit dem zweiten Satz – „Denn etwas anderes als eine Schlampe oder Nutte wird aus diesem Kind wohl nicht“ – macht er eine bewertende Vorhersage über die Zukunft des Kindes, die er in einen Zusammenhang mit dem weiblichen Geschlechtsorgan stellt und mit den Begriffen Schlampe oder Nutte beschreibt. Der dritte Satz – „Was bist Du bitte für eine komplett beschissene Mutter, wenn Du Deinem Kind ernsthaft so ein behinderten Snapchat-Filter aufdrängst“ – greift er das von der Klägerin zu 1) mit einem Hundekopf veränderte Bild der Klägerin zu 2) auf und bewertet die Rolle der Klägerin zu 1) als Mutter der Klägerin zu 2). Mit dem vierten Satz – „Würde ich beim Jugendamt arbeiten, würde ich Dir das Kind direkt wegnehmen“ – stellt der Beklagte seine Vorstellungen eines sachgerechten Umgangs mit den Klägerinnen dar und weist auf das Jugendhilfeverfahren für Maßnahmen bei Gefährdung des Kindswohls bzw. den Anspruch des Kindes auf Schutz durch den Staat hin. Mit dem fünften Satz – „Selbst in einer Familie wo sie geschlagen wird, wird mehr aus dem Kind als bei Dir“ – bewertet er schließlich wiederum die Stellung der Klägerin zu 1) als Mutter und ihre elterliche Sorge zum Wohle des Kindes, die er in einer Rangordnung als unterhalb der von schlagenden Eltern ansiedelt.

 cc. Jeder dieser Sätze umfasst demzufolge eine Bewertung. Zugleich stecken in ihnen aber auch Tatsachenbehauptungen wie das Aussehen des Kindes, seine künftigen Tätigkeiten oder ein möglicher Beruf, sowie der Beweggrund der Klägerin zu 1), aus rein kommerziellen Gründen die ihr anvertraute Tochter in das Licht der Öffentlichkeit zu zerren.

 c) Insgesamt stellen diese Äußerungen in dem streitgegenständlichen Beitrag trotz der hierin zum Ausdruck kommenden Tatsachenbehauptungen im entscheidenden Maße Werturteile dar.

 aa. Jede beanstandete Äußerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, vor allem deswegen, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte, den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälsche. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16.03.2017 – 1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, 1003; vom 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13, juris; BVerfGE 85, 1, 15 f; BGH, Urteile vom 12.10.1993 – VI ZR 23/93 – VersR 1994, 57, 58 vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94 -, BGHZ 132, 13-29). Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter handelt es sich nach Auffassung des EGMR eher um Werturteile als dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen, wobei es auch für eine einem Werturteil gleichkommende Erklärung eine ausreichende Tatsachengrundlage geben müsse (vgl EGMR, 10.07.2014, 48311/10 <§§ 63-64>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13, juris).

 bb. Vorliegend hat der Beklagte, wie oben dargelegt, in jedem seiner Sätze Bewertungen vorgenommen, die sich gegen das von der Klägerin zu 1) zu ihrem Video gefertigte Vorschaubild und ihr „Zur-Schau-Stellen“ ihrer erst sechsmonatigen Tochter A, der Klägerin zu 2), wenden. Soweit in den Bewertungen zugleich Tatsachenbehauptungen umfasst sein können bleibt es beim umfassenden Grundrechtsschutz für Meinungen. Dass das Kind tatsächlich wie das weibliche Geschlechtsorgan aussieht, ist offensichtlich falsch. Gleiches gilt von der daraus abgeleiteten künftigen Lebensweise der Klägerin zu 2) als „Schlampe“ oder „Nutte“. Eine derart absurde Aussage zu machen, lag erkennbar nicht in der Absicht des Beklagten. Auch wird niemand sie in dieser Bedeutung verstehen. Sobald jedoch versucht wird, den Sinn des Satzes zu ermitteln, wird unvermeidlich die Grenze zu dem Bereich des Dafürhaltens und Meinens und damit auch des Kampfes der Meinungen überschritten. Das folgt aus der Substanzarmut der Äußerung des Beklagten in seinem Beitrag vom 06.05.2016 (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 unter Hinweis auf BGHZ 45, 296). Soweit der Beklagte die Behauptung aufstellt, die Klägerin zu 1) zerre aus rein kommerziellen Gründen die ihr anvertraute Tochter in das Licht der Öffentlichkeit, handelt sich um Schlussfolgerung über Beweggründe der Klägerin zu 1), die nach Auffassung des EGMR, der sich das erkennende Gericht anschließt, eher Werturteile darstellen.

 d) Die vorbezeichneten Aussagen – mit Ausnahme des vierten Satzes zur Wegnahme des Kindes durch das Jugendamt – beeinträchtigen die Klägerinnen in erheblichem Maße in ihrer Ehre und sozialen Anerkennung. Die Äußerungen sind als Beleidigungen geeignet, sich abträglich auf ihr Ansehen, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken.

 Die Beleidigung (§ 185 StGB) ist ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch eine vorsätzliche Kundgebung der Nichtachtung oder Missachtung. Dabei ist unter Ehre der Anspruch eines Menschen auf Achtung seiner Persönlichkeit zu verstehen. Daher ist die Beleidigung ein Angriff auf das Interesse einer Person, nicht unter ihrem inneren Wert behandelt und beurteilt zu werden (BGHSt 1, 288).

 Durch die Bezeichnung als „Schlampe“ oder „Nutte“ wird die Klägerin zu 2) sinngemäß einer Prostituierten gleichgestellt werden. Damit ist eine Missachtung der Ehre des Mädchens zum Ausdruck gekommen, die den Beleidigungstatbestand erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1991 – 1 StR 509/91, NStZ 1992, 33). Gleiches gilt für ihre anlasslose Beschreibung mit einem weiblichen Geschlechtsorgan. Die Bezeichnung der Klägerin zu 1) als „komplett beschissene Mutter“, stellt eine entehrende Fäkalsprache dar. Die Einordnung der Klägerin zu 1) in eine Rangordnung „unter der von schlagenden Eltern“ würdigt die Klägerin zu 1) ebenso in ihrer Ehre herab. Der vierte Satz, dass der Klägerin zu 1) das Kind weggenommen werden müsse, stellt demgegenüber eine kritische Auseinandersetzung mit der Darstellung des Kindes zu kommerziellen Zwecken durch ihre Mutter dar. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen ist – wie nachfolgend ausgeführt wird – durch die Meinungsfreiheit des Beklagten gerechtfertigt.

 e) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen ist mit den beanstandeten Sätzen 1 bis 3 und 5 auch rechtswidrig.

 aa. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 mwN). Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerinnen auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen.

 bb. Wie oben bereits ausgeführt, fallen die inkriminierten Äußerungen in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit, da sie durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet und deshalb als Werturteile anzusehen sind.

 Dieses Grundrecht gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. Zugleich ist es der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Deshalb sind Werturteile, die immer eine geistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Der Schutz des Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf die eigene Stellungnahme des Redenden. Meinungen genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Die polemische und verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts. Schmähkritik, die als solche nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt ist und eine Abwägung obsolet macht, liegt nur unter engen Voraussetzungen vor. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.09.2015 – 1 BvR 3217/14, juris, mwN.). Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung. Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.12.2008 – 1 BvR 1318/07, NJW 2009, 749).

 cc. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1) selbst die Ursache für kritische Stellungnahmen zu ihrem Verhalten und zu dem Aussehen ihres Kindes gesetzt hat.

 (1) Die Klägerin zu 1) hat ihr besonders schutzwürdiges, erst sechs Monate altes Kind nicht nur mit Bild ins Internet gestellt, sondern auch dieses Bild in ihrem YouTube-Kanal, mit dem sie wirtschaftliche Interessen verfolgt, präsentiert. Sie legt damit ihr Privatleben gegenüber ihren hunderttausenden Abonnenten offen, die millionenfach ihre Videos abrufen. Wie oben im Rahmen der verstärkenden Wirkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Art. 6 GG dargelegt, bedürfen Kinder eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Diese Freiheit von öffentlicher Beobachtung hat die Klägerin zu 1) als Mutter, die für kindliche Persönlichkeitsentwicklung ihrer damals sechs Monate alten Tochter neben dem Vater in erster Linie verantwortlich ist, ihrem Kind, der Klägerin zu 2), selbst genommen. Mit dieser Vermischung von wirtschaftlicher Betätigung mit ihrem eigenen Privatleben und dem ihres besonders schutzwürdigen Kindes bezweckt sie Reaktionen bei ihrer Zielgruppe. Diese Reaktionen mögen von ihr als nur positiv erhofft sein. Dass die Reaktionen durchweg so sein würden, konnte sie bei objektiver Wertung ihres Verhaltens jedoch nicht erwarten. Demzufolge konnte sie auch davon ausgehen, dass es zu ihrer bewussten und gewollten Vermischung von Privatem und ihrem kommerziellen YouTube-Kanal zu kritischen Äußerungen über die „Vermarktung“ ihres Kindes kommen wird.

 (2) Darüber hinaus hat sie nicht nur ihr sechsmonatiges Kind in ihre Tätigkeit als YouTuberin eingebunden, sondern das Bild des schutzbedürftigen Kindes mit Hundeschnauze und Hundeohren verändert. Dass Reaktionen nicht nur von Begeisterung, sondern auch von Sorge um das Wohl des Kindes, seine Wehrlosigkeit, seine Schutzbedürftigkeit, die dem Kind innewohnende Würde, die auch durch das Strafgesetzbuch geschützt ist, gezeichnet sein konnten und würden, lag auf der Hand. Insoweit ist eine kritische Stellungnahme geschützt, die es dem Beklagten auch grundsätzlich erlauben konnte, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen. Mit seinem Satz „Würde ich beim Jugendamt arbeiten, würde ich Dir das Kind direkt wegnehmen“ weist der Bekelagte mittelbar mit einer sehr direkten Ansprache auf das Jugendhilfeverfahren für Maßnahmen bei Gefährdung des Kindswohls bzw. den Anspruch des Kindes auf Schutz durch den Staat hin und legt damit nach den oben dargelegten Maßstäben in gerechtfertigter Weise seine Vorstellungen eines sachgerechten Umgangs wegen des Verhaltens der Klägerin zu 1) dar. Demgegenüber ist die Bezeichnung der Klägerin zu 1) als „komplett beschissene Mutter“ jedoch eine Bezeichnung aus der Fäkalsprache, und damit eine ehrenrührige Aussage des Beklagten im Sinne einer Schmähkritik.

 dd. Aus dem Gesamtzusammenhang ist weiterhin ersichtlich, dass es dem Beklagten auch mit der Einordnung der Klägerin zu 1) in eine Rangordnung „unter der von schlagenden Eltern“, sowie mit dem Vergleich der Klägerin zu 2) mit einem weiblichen Geschlechtsorgan und ihrer künftigen Lebensführung als „Schlampe“ oder Nutte“ um eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung ging.

 (1) Grundsätzlich gilt, dass der Schutz des betroffenen Rechtsguts – hier: des Persönlichkeitsrechts der Klägerinnen – umso mehr zurücktreten kann und muss, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten; hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, weil sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses ist, in ihrem Kern betroffen wäre (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1). Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass bei gegen das Rechtsgut gerichtete Äußerungen im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, der Schutz des betroffenen Rechtsgutes gegenüber der Meinungsfreiheit umso mehr berücksichtigt werden muss.

 (2) Eine vorangegangene Auseinandersetzung, auf die der Beklagte hier reagiert hätte, gab es zwischen den Parteien nicht. Es geht vielmehr um eine Meinungsäußerung im Zusammenhang mit den beiderseitigen kommerziellen Interessen der Parteien beim Betreiben ihrer jeweiligen YouTube-Kanäle. Dieses kommerzielle Interesse belegt der Beklagte selbst durch den seit 2016 andauernden Anstieg seiner Abonnenten und seiner Einkommensentwicklung. Es war allein seine freie Entscheidung, die vollkommen wertfreien, kommerziell geprägten Ausführungen und Darstellungen der Klägerin zu 1) aufzugreifen und in seinem YouTube-Kanal zu bewerten. Ihm ging es dabei ersichtlich um die Aufmerksamkeit der von ihm angesprochenen Zielgruppe „Jugendliche“, für die er sich – nach seinen eigenen Angaben – mit der YouTube-Szene in Deutschland äußerst kritisch und mit nach eigenen Maßstäben „schwarzem Humor“ in Überschreitung gesellschaftlichen Tabus auseinandersetzen wollte. Bei den angegriffenen Äußerungen des Beklagten handelt es sich – mit Ausnahme des vierten Satzes zur Wegnahme des Kindes durch das Jugendamt – jedoch nicht mehr um sachbezogene Äußerungen im Sinne einer schonungslosen Kritik. Der angegriffene Beitrag des Beklagten vom 06.05.2016 zeichnet sich vielmehr durch seine Substanzlosigkeit aus und erschöpft sich mit Ausnahme des vierten Satzes in Beleidigungen. Damit stand für den Beklagten eindeutig die Diffamierung der Klägerinnen im Vordergrund, um das Interesse seiner Zuschauer an seinem YouTube-Kanal zu erhalten und so seinen Kanal kommerziell besser ausbauen zu können. Die sachliche Auseinandersetzung mit der Kommerzialisierung der Klägerin zu 2) durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1) tritt dabei vollkommen in den Hintergrund.

 f) Der Beklagte ist für die beanstandeten Aussagen uneingeschränkt verantwortlich, da er sie selbst aufgestellt hat.

 g) Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die durch den Beitrag des Beklagten erfolgte Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerinnen jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie die Zuerkennung einer Geldentschädigung erfordert oder angemessen wäre.

 aa. Wie oben ausgeführt, begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe, dh die Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. BGH, Urteile vom 05.12.1995 – VI ZR 332/94, NJW 1996, 339 vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237). Im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit müssen gerichtliche Sanktionen von Äußerungen zudem auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2015 – 16 U 121/14, juris, und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.04.2017 – 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879).

 bb. Die Zubilligung einer Geldentschädigung setzt nicht voraus, dass die Klägerin zu 2) aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattung als Kleinkind eine eigene Wahrnehmung aufweise. Denn bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH, Urteile vom 09.07.1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 96,212; vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 mwN).

 cc. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte die Verletzung der Persönlichkeit der Klägerinnen auch als Mittel zur Abonnentensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt. Gleiches gilt umgekehrt aber auch für die Klägerin zu 1) beim Einsatz ihrer Tochter, der Klägerin zu 2) in ihrem YouTube-Kanal. Die Klägerinnen sind gerade nicht ohne eine für den Beklagten fühlbare Geldentschädigung einer rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung ihrer Persönlichkeit weitgehend schutzlos ausgeliefert, sondern haben sich zum Zwecke der Kommerzialisierung durch die Klägerin zu 1) in die Öffentlichkeit begeben.

 dd. Bei Würdigung der Gesamtumstände ist weiterhin zu berücksichtigen, dass zwischen dem veröffentlichten Beitrag des Beklagten und der Erhebung der Klage über 21 Monate vergangen sind. Soweit die Klägerinnen unmittelbar nach ihrer Kenntnis von dem Beitrag des Beklagten vom 06.05.2016 außergerichtlich am 09.05.2016 reagierten und den Beklagten durch ihren Rechtsanwalt mit der Aufforderung abmahnten, das Verhalten zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 5.000,00 € bis zum 20.05.2016 zu zahlen, folgte dieser Mahnung über 21 Monate keine gerichtliche Auseinandersetzung. Die Klägerinnen wiesen sogar mit Mail vom 08.06.2015 den Beklagten darauf hin, dass sie ihrem Rechtsanwalt aufgrund des fruchtlosen Fristablaufs Klagauftrag erteilt hatten und der Anwalt nunmehr gehalten sei, ohne weiteres Zögern bei fruchtlosem Ablauf einer weiteren Frist bis zum 15.06.2016 gerichtliche Schritte gegen den Beklagten einzuleiten. Die Frist verstrich und keine der Ankündigungen wurde umgesetzt. Vielmehr bot der Beklagte mit Schreiben seines Anwalts vom 17.06.2016 – ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – eine gütliche Einigung mit Beseitigungs- und Unterlassungsverpflichtungen hinsichtlich des Beitrags, sowie die Zahlung eines angemessenen pauschalen Schadensersatzbeitrages an, letzterer auch als Spende. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass er als damals 21-Jähriger mit den YouTube-Formaten gerade so seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können. Auf diesen Vorschlag erfolgte, soweit ersichtlich, durch die Klägerinnen bis zur Klageerhebung vom 13.3.2018 keine Reaktion. Ebenso wurden gegen den Beklagten keine strafrechtlichen Schritte durch Strafanzeige mit Strafantrag wegen Beleidigung gestellt (§§ 185, 194 StGB). Vernünftige Gründe, warum die Klägerinnen so lange zugewartet haben, haben sie nicht angegeben. Vorliegend ist damit entscheidend zu berücksichtigen, dass zwischen den streitgegenständlichen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen und der Klageerhebung ein Zeitraum von immerhin fast zwei Jahren lag, in welchem die Klägerinnen die Verbreitung des Beitrages nicht weiter beanstandet haben (vgl. zum Wegfall einer Geldentschädigung bei Zuwarten mit gerichtlichen Schritten: OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2017 – 15 W 47/17, juris Urteil vom 14.04.2016 – 15 U 193/15, juris). Den im Verhältnis zur Verletzungshandlung vom Mai 2016 nunmehr nicht mehr so schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht belegen die Klägerinnen auch dadurch, dass sie in ihrer Klage den Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren (Klagantrag 5) mit 13.500,00 € angeben, im Zeitpunkt des ersten Abmahnschreibens vom 09.05.2016 jedoch 20.000,00 € zugrunde gelegt haben. Beide Werte wurden von dem Beklagten nicht angegriffen und werden auch vom Gericht geteilt.

 ee. Selbst wenn man zugunsten der Klägerinnen entgegen der vorstehenden Ausführungen von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Beklagten ausgeht, fehlt es jedenfalls an einem unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Nach der Rechtsprechung ist Geldentschädigung nämlich nur zuzubilligen, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, etwa durch Verweis auf die ideelle Genugtuung durch einen Unterlassungstitel und die Möglichkeit, ihn im Vollstreckungsverfahren durchzusetzen usw. (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.04.2017 – 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879). Die staatliche Pflicht, den Einzelnen vor Gefährdungen seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte zu schützen, auf die der Anspruch auf Entschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung zurückgeht, kann sich dann bis zur Gebotenheit einer Geldentschädigung verdichten (BVerfG aaO.). So liegt der Fall hier aber gerade nicht: Zwar ist den persönlichkeitsverletzenden Äußerungen nicht jedwede Breitenwirkung in der Öffentlichkeit abzusprechen, wie bei einer regelmäßig schon allein deswegen keine Geldentschädigung erfordernde Beleidigung im persönlichem Umfeld (vgl. Zur Beleidigung im SMS-Verkehr: BGH, Urteil vom 24.05.2016 – VI ZR 496/15, NJW-RR 2016, 1136). Jedoch ist andererseits die Abrufbarkeit im Internet nicht ein generell mehr oder weniger zwingend für eine Entschädigungspflicht streitendes Kriterium (BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237). Der gegen den Beklagten mit diesem Urteil des erkennenden Gerichts erwirkte Unterlassungstitel schließt den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des Streitfalls aus. Zwar können sie auch unter Berücksichtigung der mit ihnen zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohung die weitere Abrufbarkeit des angegriffenen Beitrags oder Teilen desselben nicht zuverlässig verhindern. Es ist allgemein bekannt, dass eine in das Internet gestellte Meldung, auch wenn sie von ihrem Urheber gelöscht wurde, jedenfalls für gewisse Zeit weiter zugänglich bleiben kann, weil sie in der Zwischenzeit von Dritten kopiert und auf einer neuen Webseite eingestellt oder von Bloggern zum Gegenstand eines eigenen Beitrags gemacht wurde. Zahlreiche Nutzer im Internet interpretieren die Löschung von Inhalten infolge von Unterlassungsansprüchen als Zensur und finden für die Verbreitung „Ausweich-Routen“ (BGH, Urteil vom 17.12.2013 aaO). Jedoch ist in die Gesamtabwägung neben dem nunmehr erwirkten Unterlassungsanspruch auch wiederum der lange Zeitablauf zu berücksichtigen, den die Klägerinnen verstreichen ließen, bis sie sich wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts an das Gericht wandten. Ihnen hat bereits im Juni 2016 im Wege der Einstweiligen Verfügung ein Unterlassungsanspruch zur Seite gestanden. Diese Chance haben sie jedoch nicht ergriffen.

 2. Ebenso ist der Beklagte nicht verpflichtet, den Klägerinnen eine Vertragsstrafe aufgrund einer Vereinbarung zu zahlen (Antrag 3). Die hier für die Verwirkung ins Feld geführten Handlungen des Beklagten liegen zeitlich vor einer angeblichen Vertragsstrafenvereinbarung.

 a) Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon durch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern setzt den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner voraus. Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten die allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse. Der Gläubiger, der mit der Abmahnung die Abgabe einer bestimmten Unterlassungserklärung verlangt, macht dem Schuldner ein Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB. Gibt der Schuldner diese Unterlassungserklärung ab, liegt darin die Annahmeerklärung. Weicht eine vom Schuldner formulierte Unterlassungserklärung von der vom Gläubiger geforderten Unterlassungserklärung ab, liegt darin eine Ablehnung des Angebots zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags und zugleich ein neues Angebot gemäß § 150 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 04.05.2017 – I ZR 208/15, NJW 2018, 155).

 b) Der Rechtsanwalt der Klägerinnen forderte den Beklagten namens und in Vollmacht der Klägerinnen mit Schreiben vom 09.05.2016 auf, die streitgegenständlichen Äußerungen zu unterlassen. Im Rahmen der Abmahnung wurde der Beklagte mit Frist bis zum 17.05.2016 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Diese erste Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung betraf zunächst nur das Video „D“ auf der Videoseite „https://www.youtube.com/B“ (AHK 7, 11/13). Das Verwarnungsschreiben mit der vorformulierten Unterlassungserklärung ist als Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB zu verstehen. Nach der Ankündigung in dem Verwarnungsschreiben vom 09.05.2016 war die Möglichkeit der Annahme des Unterlassungsvertrags abgelaufen; eine nach diesem Zeitpunkt eingehende Unterlassungserklärung sollte nach dem Inhalt der Abmahnung als „verfristet“ angesehen werden (§ 148 BGB). Danach kann das Schreiben vom 01.06.2016 keine Annahme des ursprünglichen Angebots gewesen sein; vielmehr war es ein neues Angebot zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages (§ 150 Abs. 1 i.V.m. § 130 Abs. 1 BGB). Dieses Angebot ist auch nicht gemäß § 151 BGB mit dem Eingang bei dem Kläger angenommen worden, indem der Beklagte auf die Annahme stillschweigend verzichtet hätte. Für einen solchen Verzicht, an den hohe Anforderungen zu stellen sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Frage, wann im Sinne des § 151 BGB eine Annahmeerklärung „nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist“, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Als allgemeiner Grundsatz ist allerdings anerkannt, dass es einer ausdrücklichen Annahme nicht bedarf, wenn das Vertragsangebot dem Erklärungsgegner lediglich Vorteile bringt, wie zum Beispiel das Angebot eines Preisnachlasses oder das Angebot eines Garantievertrages (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 78. Aufl., 2019, Anm. 2 b zu § 151 BGB mwN). Dass die hier vorliegende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dem Beklagten nicht lediglich Vorteile bringt ist offenkundig.

 Demnach mussten die Klägerinnen auf das Angebot des Beklagten vom 01.06.2016 ihm gegenüber die Annahme erklären. Dem Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts vom 03.06.2016 ist keine solche Erklärung zu entnehmen. Der Erklärung – „bestätigen wir gerne den Erhalt der von Ihnen am 01.06.2016 unterzeichneten und übersandten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entsprechend dem mit unserem Abmahnschreiben vom 09.05.2016 Geforderten“ – ist neben der Bestätigung des Empfangs nur ein Bezug des im Schreiben vom 09.05.2016 Geforderten zu entnehmen. In dem Schreiben vom 09.05.2016 ist jedoch neben dieser dem Schreiben beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausdrücklich die Frist zum 17.05.2016 erwähnt. Diese Forderung ist gerade nicht eingehalten. Demnach ist im Rahmen der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nach Wortlaut, Begleitumständen und wechselseitiger Interessenlage dem Schreiben vom 03.06.2016 gerade nicht zu entnehmen, dass hiermit ein Vertragsangebot des Beklagten angenommen wird. Erstmals mit Schreiben vom 07.06.2016 nimmt der Rechtsanwalt der Klägerinnen Bezug auf eine Bestätigung eines am 01.06.2016 zustande gekommenen Unterlassungsvertrages. Unabhängig davon, dass der Unterlassungsvertrag bei einer vermeintlichen Annahmeerklärung vom 03.06.2016 nicht am 01.06.2016 zustande gekommen sein kann, verweist der Rechtsanwalt dort auf einen Vertrag. Mit dem Zugang des Schreibens vom 07.06.2016 bei dem Beklagten kann dann aber nunmehr von einer Annahme des Angebots des Beklagten vom 01.06.2016 durch die Klägerinnen ausgegangen werden (§ 147 Abs. 2 BGB).

 c) Die von dem Kläger im Wege der Vertragsstrafe als verwirkt geltend gemachten Handlungen des Beklagten, die dem Klagantrag Ziffer 3 geltend gemacht werden, liegen, wie sich aus dem Vortrag mit dem benannten Datum 04.06.2016 und aus den Schreiben vom 30.05.2016 und vom 07.06.2016 ergibt, alle vor dem 07.06.2016 als dem frühestens möglichen Zeitpunkt einer Verwirkung der Vertragsstrafe. Auf die Anfechtung der Erklärungen vom 01.06.2016 des Beklagten mit Schreiben vom 17.06.2016 kommt es daher für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

 3) Den Klägerinnen stehen als Schadensersatz wegen der rechtswidrigen Eingriffe des Beklagten in ihr Persönlichkeitsrecht die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.436,57 € zu.

 a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Ein Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang setzt grundsätzlich voraus, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Frage beantworten, ob im konkreten Fall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Verfolgung der jeweiligen Ansprüche bestanden haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2011 – VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 mwN.). Ein innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Angelegenheiten ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des mit dem Auftrag erstrebten Erfolg zusammengehören (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2009 – VI ZR 174/08, NJW-RR 2010, 428). Vorliegend ergeben sich daraus als zur Wahrung der Rechte der Klägerinnen erforderliche und zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung lediglich die der Mahnung vom 09.05.2016. Mit dieser Mahnung wurde der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen erfasst und die Unterlassungsaufforderung stimmt auch mit dem in Klagantrag Ziffer 5 gestellten Antrag überein. Bereits nach dieser außergerichtlichen Mahnung hätten die Klägerinnen zur Durchsetzung ihrer Interessen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können, wie sie es mit der am 13.03.2018 erhobenen Klage letztlich getan haben. Die zweite Mahnung vom 30.05.2016 erfasst den gleichen Sachverhalt, nämlich die inkriminierende Äußerung des Beklagten. Auch wenn dieser Mahnung die Veröffentlichung auf einem anderen vom Beklagten betriebenen YouTube-Kanal betrifft, so umfasste die bereits am 09.05.2016 geforderte Unterlassungserklärung jedes öffentliche Verbreiten. Insoweit war also mit der Abmahnung vom 09.05.2016 der von den Klägerinnen erstrebte Erfolg erreicht. Statt einer weiteren Abmahnung hätten sie nunmehr wegen des anhaltenden Verstoßes des Beklagten sofort das Gericht anrufen können. Gleiches gilt für die dritte Abmahnung vom 07.06.2016.

 b) Für die Erstattung der Anwaltsgebühren für das Mahnschreiben vom 09.05.2016 ist von einem Gegenstandswert von 20.000,00 € auszugehen, da aus oben dargelegten Gründen ein Anspruch gegen den Beklagten auf Geldentschädigung nicht gefordert werden kann. Daraus errechnet sich:

 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,6 ( Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen zwei Auftraggebern) 1.187,20 € 

 Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RV 20,00 € 

 Zwischensumme 1.207,20 €

 19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 229,37 € 

 Gesamt 1.436,57 €

 4) Der Unterlassungsanspruch der Klägerinnen ergibt sich aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB Wie oben bereits ausgeführt, greifen die streitgegenständlichen Beiträge des Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen ein und sind auch nicht durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Es besteht zudem die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Ist – wie hier – bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 4.12.2018 – VI ZR 128/18, juris, mwN). Diese Vermutung kann entkräftet werden, allerdings sind an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen. Im Regelfall bedarf es hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 4.12.2018 aaO). Nachdem der Beklagte mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 17.06.2016 die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach zurückweisen ließ und seine Willenserklärungen „vom 01. Juni 2016 auf Abschluss eines (modifizierten) Unterlassungsvertrages“ wegen Inhaltsirrtums angefochten hat, ist die Vermutung einer Wiederholungsgefahr durch die Unterlassungserklärung vom 01.06.2016 gerade nicht widerlegt worden.

 Da der Festsetzung eines Ordnungsmittels bei Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung eine Androhung vorausgehen muss (§ 890 Abs. 2 ZPO), können die Klägerin im Zusammenhang mit dem Unterlassungsanspruch auch verlangen, dass diese Androhung der in § 890 Abs. 1 ZPO genannten Ordnungsmittel bereits im Urteil ausgesprochen wird.

 II.

 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Der Verzug trat zwar mit dem Zugang der Mahnung ein (§ 286 Abs. 1 BGB). Die Klägerinnen haben dem Beklagten jedoch eine Leistungszeit bis zum 20.05.2016 eingeräumt, weshalb nach Treu und Glauben sie vor Ablauf der von ihnen gesetzten Frist nicht mit einem Eingang des geforderten Betrages rechnen durften. Dieser Zeitraum entspricht auch einer angemessenen Frist zur Prüfung der Berechtigung der Forderung der Klägerinnen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 108 ZPO.

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