Die Wartezeitanzeige von Google gibt auf Grundlage von anonymen Nutzerdaten Auskunft darüber wie lange ein Kunde im Schnitt auf einen verfügbaren Tisch warten muss. Dass diese Anzeige aber wohl nicht immer die tatsächliche Wartezeit wiedergibt, zeigt der Fall eines Tegernseer Brauhauses, dessen Wirt gegen die Anzeige Klage erhob.
Google nahm Wartezeitanzeige für Tegernseer Bräustüble im Juli 2019 offline
Bereits seit 2017 versuchte der Wirt Google dazu zu bringen, die Wartezeitanzeige offline zu nehmen, was Google schließlich im Juli 2019 tat.
Allerdings fehlte dem Wirt hierbei die Gewissheit, dass die Funktion auch weiterhin für das Tegernseer Bräustüble gesperrt bleibt, doch Google akzeptierte die Zustellung der Klage an ihre deutsche Tochtergesellschaft in Hamburg nicht und verwies auf den Hauptsitz in den USA.
Termin beim Landgericht München I aufgehoben
Das Landgericht München I hatte einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 28.8.2019 angesetzt, welcher nun kurzfristig aufgehoben wurde. Grund dafür war die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bezüglich der Wartezeitenanzeige durch Google.
Ein Erfolg für das Tegernseer Bräustüble, allerdings zeigt dieser Fall auch wie schwer es für kleine- und mittelständische Unternehmen sein kann, sich rechtlich gegen Google und Co zu wehren.
Irreführende Wartezeitanzeigen kein Einzelfall
Auch handelt es sich hierbei um keinen Einzelfall. Laut dem Bayrischen Hotel- und Gaststättenverband liegen etwa weitere 20-30 branchenübergreifende Fälle vor, welche sich über die irreführende Wartezeitenanzeige von Google beschweren.
Ordnungsmäßigkeit der Klagezustellung bleibt offen
Die Frage nach der ordnungsgemäßen Zustellung der Klage wird das Landgericht München I nun nicht mehr beantworten müssen.
Allerdings hatte bereits im Jahr 2017 die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Microsoft vor dem Landgericht München geklagt. Auch dort hatte Microsoft die Klagezustellung an ihre deutsche Tochtergesellschaft als nicht zulässig erachtet. Nachdem das Landgericht München I zunächst zu Gunsten von Microsoft entschieden hatte, wurde die Klagezustellung aber in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht München als zulässig erachtet (OLG München, Urteil v. 2. März 2017, Az.: 6 U 2940/16).