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Werbeaussagen, die Nahrungsergänzungsmitteln zuschreiben, einem Alkoholkater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern zu können, sind verboten.
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein alkoholbedingter “Kater” als Krankheit einzustufen ist (Urt. v. 12.09.2019, Az. 6 U 114/18). Werbeaussagen, nach denen ein Nahrungsergänzungsmittel einem solchen Alkoholkater vorbeugen bzw. dessen Folgen mindern soll, verstoßen gegen das Verbot, Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuweisen.
Grundlage des Verfahrens war die Klage eines Vereins, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung der Regeln des unlauteren Wettbewerbs gehört. Dieser wendete sich gegen eine Herstellerin von Nahrungsergänzungsmitteln, welche für zwei ihrer Produkte mit Vermeidung von Katerscheinungen bzw. der Linderung solcher warb.
Die Beklagte hatte zwei ihrer Produkte, in Form von pulverförmigen Sticks („Drink“) und einer trinkfähigen Mischung („Shot“), mit Aussagen wie „Anti Hangover Drink“ bzw. „Anti Hangover Shot“, „Natürlich bei Kater“, und „Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“ beworben.
Nachdem das LG Frankfurt am Main bereits im Wesentlichen zu Gunsten der Klägerin entschieden hatte (Urteil vom 08.06.2018, Az.: 10 O 67/17), war die Beklagte in Berufung gegangen.
Das OLG bestätigt hier das Urteil des LG und betont mit Verweis auf die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV):
„Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen“.OLG Frankfurt, Urteil v. 12.09.2019 – 6 U 114/18
„Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen“.
Die Werbeaussagen der Beklagten würden hier dem angesprochenen Verkehrskreis, bei dem es sich vornehmlich um junge Verbraucher handele, die beim Feiern Alkohol konsumieren, suggerieren, das beworbene Produkt sei in der Lage Katererscheinungen vorzubeugen oder zu mindern.
Dass es sich bei einem “Kater” gerade um eine Krankheit handelt, begründete das OLG auch mit einer weiten Auslegung des Begriffs der Krankheit zu Gunsten eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes. Unter Krankheit sei also jede, auch geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen. Die Symptome eines Katers wie Kopfschmerzen, Übelkeit oder Müdigkeit lägen nicht innerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers, sondern sind durch Konsum von Alkohol hervorgerufen worden. Dass die Symptome auch ohne ärztliche Behandlung von selbst verschwinden, sei unerheblich. Darüber hinaus spreche für eine solche Auslegung, dass es für den “Kater” den medizinischen Fachbegriff „Veisalgia“ gäbe.
Auch kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass ihre Werbung eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe in Form eines nach dem Anhang der Health-Claims-Verordnung (HCVO) genehmigten Claims darstelle. Der von ihr in Bezug genommene Claim stehe mit der hier dargelegten Katersymptomatik nicht im Einklang.
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