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BAG – Verwendung eines Keyloggers im Arbeitsverhältnis unzulässig

Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter nicht heimlich und dauerhaft mit Keyloggern überwachen. Das ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig.
Keylogger
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Inhalt des Beitrags

Mit Urteil vom 27. Juli 2017 hat der zweite Senat des BAG entschieden (Az.: 2 AZR 681/16), dass die durch einen Keylogger gewonnenen Daten nicht im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses verwendet werden dürfen. Die Entscheidung führte im Ergebnis dazu, dass ein Arbeitnehmer seinen Job nicht verlor, obwohl er nachweislich einen Arbeitszeitbetrug begangen hatte.

Arbeitszeitbetrug durch private Nutzung des Firmencomputers 

Der Arbeitnehmer war als Webentwickler eingestellt. Während seiner Arbeitszeit nutzte er den Firmencomputer oftmals für private Zwecke. Dazu zählte, dass er auf dem Firmencomputer Arbeiten für das Logistikunternehmen seines Vaters erledigte und zusätzlich ein Computerspiel programmierte.

Grundsätzlich kann die häufige private Nutzung des Firmencomputers während der normalen Arbeitszeit eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Denn der Arbeitnehmer verletzt dadurch seine Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Beweisen muss das aber der Arbeitgeber, wenn er eine fristlose Kündigung aussprechen will.

Arbeitnehmer mittels Keylogger überwacht

Um die Mitarbeiter überwachen zu können, zeichnete der Arbeitgeber alle Aktivitäten am Computer seiner Arbeitnehmer auf. Dazu installierte er auf den Firmencomputern seiner Arbeitnehmer einen sogenannten Keylogger. Diese Software ist dazu in der Lage, alle Tastatureingaben aufzuzeichnen und in einem bestimmten Zeitintervall Screenshots anzufertigen.

Aus diesen Aufzeichnungen ergab sich relativ deutlich, dass der Arbeitnehmer den Firmencomputer innerhalb seiner Arbeitszeit fast überwiegend für private Zwecke nutzte. Seiner Arbeit als Webentwickler kam er nur selten nach.

Der Arbeitgeber stellte den Arbeitnehmer zur Rede. Dieser gab zu seiner Verteidigung an, dass er sich lediglich 10 Minuten täglich mit der Programmierung des Computerspiels befasst habe. Die Arbeiten für das Unternehmen seines Vaters habe er zudem stets in seiner Mittagspause erledigt. Der Arbeitgeber glaubte ihm nicht und sprach eine fristlose Kündigung, hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Der gekündigte Webentwickler klagte hiergegen und bekam nun in allen Instanzen Recht.

Verwertungsverbot für die Keylogger-Aufzeichnungen

Wie auch schon das Arbeitsgericht Herne und LAG Hamm kommt nun auch das BAG zu dem Ergebnis, dass für die Verwertung der Keylogger-Aufzeichnungen ein Verwertungsverbot bestand. Dies führte dazu, dass der Arbeitgeber den Arbeitszeitenverstoß seines Arbeitnehmers nicht beweisen konnte, wodurch die außerordentliche Kündigung der Beweis für einen Arbeitszeitbetrug fehlte.

Keylogger greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein

In der Verwertung solcher Keylogger-Aufzeichnungen liege ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer.

§ 32 Abs. 1 BDSG erlaube es dem Arbeitgeber aber nur dann Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht seiner Arbeitnehmer vorzunehmen, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder anderer schwerer Verfehlungen zu Lasten des Arbeitgebers vorliegen. Selbst dann sei die Verwendung eines Keyloggers nur zulässig, wenn es kein weniger einschneidendes Mittel zur Aufklärung gebe und alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft seien. Zusätzlich muss der Einsatz auch noch verhältnismäßig sein und das einzige verbleibende Mittel zur Aufklärung des Arbeitszeitenbetrugs.

Die Behauptung des Arbeitgebers, sein Arbeitnehmer habe als er in den Raum kam und einen Blick auf den Computer „mal schnell etwas weggeklickt“, genüge indessen nicht, um ein solchen Verdacht zu begründen. Als milderes Mittel war es hier zudem auch möglich, die Verstöße durch die Auswertung der Computerdaten in Anwesenheit des Arbeitnehmers zu beweisen. Damit bestand kein gewichtiger Grund für die Verwendung des Keyloggers und diese war unverhältnismäßig.

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