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Mutmaßlicher “Reichsbürger” in Jülicher Atomanlage?

Heute (28.10.19) verhandelt das Aachener Verwaltungsgericht über die Klage eines Ex-Mitarbeiters der „Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen”.
Reichsbürger Atomanlage
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Inhalt des Beitrags

Der Mann arbeitete rund 13 Jahre für die Entsorgungsgesellschaft bis er im April 2019 entlassen wurde. Er war mit dem Rückbau des früheren Versuchsreaktors befasst und wurde deshalb regelmäßig auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft. Das ist Routine bei Personen, die im atomaren Sicherheitsbereich beschäftigt sind. 

Anlass zur genaueren Beobachtung 

Im vorliegenden Fall geriet der Mitarbeiter dadurch ins Visier der Behörden, dass er sich beim Kreis Düren einen Staatsangehörigkeitsausweis ausstellen ließ. Diesen auch als „Gelber Schein” bezeichneten Ausweis braucht ein Normalbürger normalerweise nicht. Er wird nur benötigt, wenn eine Behörde Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit eines Bürgers hat. 

Für viele Reichsbürger ist der Gelbe Schein jedoch das einzige amtliche Dokument, welches auch als solches akzeptiert wird. Sie sind in der ein oder anderen Auslegungsvariante davon überzeugt, dass der Bundesrepublik Deutschland der Status als legitimer und souveräner Staat fehle. Als Folge lehnen sie die Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ab. Laut Verfassungsschutz ist die Reichsbürger-Szene als staatsfeindlich zu qualifizieren. 

Atomrechtliche Aufsichtsbehörde zog Konsequenzen 

Dem Ex-Mitarbeiter der Jülicher Atomanlage wurde schließlich nach Überprüfung seines Falls wegen des Verdachts, Reichsbürger zu sein, durch das Wirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen die atomrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen. Dies gab dann den Anlass zur Entlassung. Neben der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises hatte der Mann unter anderem auf seiner Facebook-Seite Kommentare veröffentlicht, die Anlass für genauere Überprüfungen waren. 

Meinungsfreiheit als Rechtfertigung? 

Nun bestreitet er vor Gericht die Vorwürfe und behauptet, kein Reichsbürger zu sein. Er habe die laut den Behörden brisanten Facebook-Veröffentlichungen bereits gelöscht. Bei allen weiteren Kommentaren, die sich noch im Netz befinden, habe er lediglich Gebrauch von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 Grundgesetz gemacht. 

Ob die Richter dem Kläger insoweit zustimmen und die Kündigung als rechtswidrig ansehen werden, bleibt abzuwarten. 

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