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Unbefugtes Abrufen von Meldedaten rechtfertigt Kündigung

LAG Berlin: Auch nach 34 Arbeitsjahren und tariflicher Unkündbarkeit rechtfertigt das unbefugte Abrufen von Meldedaten eine außerordentliche Kündigung.
Meldedaten Kündigung
© Kurhan - Fotolia.com

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Inhalt des Beitrags

Mit Urteil vom 1. September 2016 entschied das Landesarbeitsgericht Berlin (Az.: 10 Sa 192/16), dass das Schnüffeln in Daten des Arbeitgebers eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Dies gelte auch für Arbeitnehmer die schon über 30 Jahre angestellt und tarifbedingt unkündbar sind.

Angestellte ruft in 851 Fällen Meldedaten von Bekannten ab

Die zum Zeitpunkt des Urteils 56-jährige Arbeitnehmerin war seit 1980 Angestellte des Landes Berlin. Sie wurde nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bezahlt und war nur noch außerordentlich kündbar.

Zwischen 2009 und 2014 rief die Angestellte – ohne dienstliche Anweisung – rund 850 Meldedaten von Bekannten ab. Ihr Motiv: persönliche Neugier. In mindestens einem Fall gab sie die Daten auch an Freunde weiter. So verschaffte sie beispielsweise ihrem Lebensgefährten die Meldedaten seiner früheren Ehefrau.

Auf Beschwerde der früheren Ehefrau hin prüfte das Meldeamt die Arbeit der Mitarbeiterin und kündigte ihr anschließend fristlos.

Strafverfahren führt zur außerordentlichen Kündigung

Nach einem Strafverfahren wurde sie darüber hinaus aufgrund des unbefugten Abrufs personenbezogener Daten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Das Abrufen der Meldedaten stelle in Berlin eine Straftat im Sinne des § 32 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) dar.

Unbefugtes Abrufen von Meldedaten schädigt Vertrauensverhältnis und rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Eben dieses Strafurteil nahm das Land zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung. Dies bestätigte auch das Landesarbeitsgericht in Berlin. Obwohl sie tariflich unkündbar war, könne der Arbeitnehmerin ausnahmsweise aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Und der „wichtige Grund“ im Sinne des § 626 BGB bestehe eben in der Verletzung der datenschutz- und melderechtlichen Vorschriften. Schließlich habe die Angestellte nicht nur das Vertrauensverhältnis geschädigt, sondern auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt.

Auch unter Berücksichtigung der langjährigen Beschäftigung rechtfertige die Begehung einer Straftat einen erheblichen Vertrauensverlust, der im Folgenden zu einer außerordentlichen Kündigung führen könne; so das LAG Berlin.

Gegen das Urteil des LAG Berlin ist noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az.: 2 AZN 997/16).

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