© Gajus - Fotolia.com
LAG Berlin-Brandenburg: Leitet ein Arbeitnehmer betriebliche Unterlagen an seine private E-Mail-Adresse weiter, so droht ihm die außerordentliche Kündigung.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 16 Mai 2017 (Az.: 7 Sa 38/17) eine außerordentliche fristlose Kündigung für wirksam erachtet. Ein Arbeitnehmer hatte zuvor betriebliche Unterlagen an seine private E-Mail-Adresse zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber geschickt. Der Mitarbeiter arbeitete in der Regel vom Home-Office aus, wofür ihm der Arbeitgeber einen dienstlichen Laptop zur Verfügung gestellt hatte.
Das LAG betonte in seiner Entscheidung, dass es dem Arbeitnehmer nicht gestattet sei, sich ohne die Erlaubnis seines Arbeitgebers betriebliche Unterlagen anzueignen.
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer mehrfach gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Er sendete sich mittels zahlreicher E-Mails betriebliche Unterlagen an seine Privatadresse und nutzte diese für betriebsfremde Zwecke. Hinzu kam, dass er die Pflichtverletzung vorsätzlich beging und eine konkrete Gefährdung für die geschäftlichen Interessen seines Arbeitgebers verursachte. Denn die Unterlagen enthielten unter anderem vertrauliche und ausführliche Kundendaten, Preislisten sowie Projektunterlagen.
Das LAG Berlin-Brandenburg sah in dem Vergehen einen schwerwiegenden Vertrauensverstoß durch den Arbeitnehmer. Eine Fortbeschäftigung sei dem Arbeitgeber unzumutbar. Es sei für seine Arbeit nicht nötig gewesen, sich die E-Mails auf den privaten Account weiterzuleiten. Denn für die Heimarbeit stand ihm ein dienstlicher Laptop zur Verfügung. Zudem waren die Laptops des Arbeitgebers offenbar mit einer speziellen Sicherheitssoftware ausgestattet, die das Kopieren von Daten auf externe Speichermedien außerhalb des Netzwerkes verhindern sollte.
Gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitnehmer als Nebenpflicht auch stets zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen seines Arbeitgebers verpflichtet. Es sei dem Arbeitnehmer daher nicht gestattet, sich ohne Erlaubnis seitens des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen anzueignen. Verstößt er gegen diese Nebenpflicht, kann ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vorliegen, der in letzter Konsequenz auch eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Auch eine Interessenabwägung und die genauen Umstände des Einzelfalls ergaben, dass der Verstoß im konkreten Fall geeignet war, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das Gericht war streng: Eine Abmahnung war nach Ansicht der Berliner Richter bei einem solch tiefgreifenden Vertrauensverstoß nicht erforderlich. Denn es bestand eine konkrete Gefährdung für die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers.
Bei einer Abwägung des Interesses des Klägers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses und dem Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung, überwiegt aufgrund der Schwere der Verletzung und der Wiederholungsgefahr das Interesse des Arbeitgebers. Auch der Fakt, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit über 10 Jahren ohne negative Vorkommnisse bestanden hatte, stimmte die Richter nicht um.
Hier klicken, um das Antworten abzubrechen.
Kommentar
Die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Absendung eines Kommentars erfolgt auf Grundlage von Art. 6 I a) DSGVO wie in den Informationen zur Datenverarbeitung dargelegt.
Florian Wagenknecht E-Mail: wagenknecht@tww.law Twitter: @ra_wagenknecht
EuGH begrenzt Anwendungsbereich der Entsende-Richtlinie
Kündigungswelle bei Saturn in Köln
Rechtsextreme Gesinnung des Partners als Kündigungsgrund?
Mutmaßlicher “Reichsbürger” in Jülicher Atomanlage?
Verdacht gegen Mitarbeiter – was darf der Arbeitgeber?
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
Alle akzeptieren
Speichern
Ablehnen
Individuelle Datenschutzeinstellungen
Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum
Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.
Alle akzeptieren Speichern
Zurück Ablehnen
Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.
Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden
Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.
Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.
Datenschutzerklärung Impressum