Das OLG Hamm hat entschieden, dass es sich bei einfachen Stoffmasken bzw. einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht um ein „Medizinprodukt“ im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG) handelt. Dass solche Masken einen Beitrag zur Eindämmung von Virusinfektionen leisten, hier insbesondere dem Coronavirus SARS-CoV-2, ist alleine nicht ausreichend. Denn gleiches gilt auch für Wasser und Seife, die beim regelmäßigen Händewaschen ebenfalls die Ansteckungsrisiken senken, ohne das sie als Medizinprodukte eingestuft werden müssten. Es liegt daher auch keine Irreführung nach §§ 5, 5a UWG vor, wenn auf die ausdrückliche Klarstellung, dass es sich gerade nicht um Medizinprodukte handelt, verzichtet wird. Auch eine Gebrauchsanleitung nach § 3 Abs. 4 ProdSG ist beim Vertrieb von Masken zu nicht-medizinischen Zwecken nicht erforderlich (OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2020, Az.: 4 W 116/20).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.