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Urheberrecht für „Micky Maus“ abgelaufen – welche Verwendungen nun erlaubt sind

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Urheberrecht an der Urfassung von Micky Maus abgelaufen: Was nun erlaubt ist und was nicht. Erfahren Sie mehr über die rechtlichen Details.

Zum 1. Januar 2024 ist das Urheberrecht an der Urfassung von Micky Maus abgelaufen: 1928 hatte Micky Maus seinen ersten Auftritt in dem schwarz-weißen Zeichentrickfilm „Steamboat Willie“ von Walt Disney. Das an dieser Figur bestehende Urheberrecht ist nun nach US-amerikanischem Recht nach 95 Jahren ausgelaufen. Remakes, Adaptionen und andere Verwendungen dieser Figur sind nun erlaubnisfrei möglich. Unter anderem wurde bereits ein Trailer zu einem Horrorfilm mit Micky Maus veröffentlicht.

Was nun erlaubt ist – und was nicht

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Figur Micky Maus nun per se urheberrechtsfrei ist: Für die moderneren Versionen von Micky Maus besteht das Urheberrecht noch. Dies bedeutet, dass bei Verwendung der ersten Micky-Maus-Figur keine Überschneidungen zu späteren, noch geschützten Versionen der bekannten Maus vorliegen dürfen. Disney hat auch bereits angekündigt, diese bestehenden Rechte an den jüngeren Micky Maus-Versionen zu verteidigen.

Zudem läuft das Urheberrecht an Micky Maus zunächst nur in den USA aus. In Deutschland bzw. der EU besteht das Urheberrecht jedoch bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Der letzte Miturheber an dem Film starb 1971, sodass der Schutz bis 2041 gelten würde. Nach der Berner Übereinkunft ist zwar auf den Schutz im Ursprungsland abzustellen (also den USA), jedoch besteht zwischen Deutschland und den USA auch ein bilaterales Urheberrechtsabkommen, welches keine solcher Regelungen enthält und grundsätzlich der Berner Übereinkunft vorgeht. Die Rechtswissenschaft ist sich diesbezüglich uneins, inwieweit dies den urheberrechtlichen Schutz beeinflusst.

Markenrecht besteht weiterhin

Zudem ist zu beachten, dass der Disney-Konzern auch Markenrechte an Micky Maus hat und diese auch beliebig verlängert werden können. Hierfür hat der Disney-Konzern unter anderem einen Ausschnitt aus „Steamboat Willie“ vor seinen Animationsfilmen eingefügt. Wird die Micky Maus-Figur dann von Dritten wirtschaftlich verwendet und Kunden hierdurch über eine Zugehörigkeit zu Disney getäuscht, könnte Disney auch über das Markenrecht hiergegen vorgehen. 

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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Hanna Schellberg

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