Wenn Sie als Rechteinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung auf YouTube gegen einen Dritten vorgehen wollen, reicht es nicht, nur das YouTube-Beschwerdeverfahren (Strike und Counter-Notification) zu nutzen. Selbst wenn YouTube den Inhalt nach einer Beschwerde sperrt und der YouTuber daraufhin mit einer Gegendarstellung reagiert, ist eine vorherige Abmahnung zwingend erforderlich, bevor Sie eine einstweilige Verfügung erwirken können.
Dies wurde in einem aktuellen Fall vom Landgericht Köln (Urt. v. 22. Juli 2024, Az. 14 O 192/24) klargestellt. Ein Medienunternehmen hatte Nutzungsrechte an einem Video, das auf YouTube ohne Genehmigung hochgeladen wurde. Nachdem das Unternehmen das YouTube-Strike-Verfahren eingeleitet hatte und der YouTuber widersprach, forderte YouTube einen gerichtlichen Nachweis. Das Medienunternehmen beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung – jedoch ohne vorherige Abmahnung.
YouTube-Beschwerdeverfahren ersetzt keine Abmahnung
Das LG Köln entschied, dass das Beschwerdeverfahren auf YouTube nicht eine erforderliche Abmahnung ersetzt. Der Grund: Der YouTuber hatte den Antrag auf einstweilige Verfügung sofort anerkannt, und somit trug das Medienunternehmen die Verfahrenskosten. Ohne Abmahnung hatte es keinen ausreichenden Grund, direkt ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.
Die Richter betonten, dass vor der Einleitung einer einstweiligen Verfügung immer eine Abmahnung erfolgen muss, um die Kosten des Verfahrens zu vermeiden. Nur wenn die Abmahnung ignoriert oder abgelehnt wird, können weitergehende Schritte, wie die Beantragung einer einstweiligen Verfügung, eingeleitet werden.
Abmahnung schützt vor unnötigen Kosten
Die Entscheidung des LG Köln zeigt deutlich, dass das YouTube-System von „Strikes“ und „Counter-Notifications“ nicht dem Abmahnerfordernis entspricht. Auch wenn Plattformen wie YouTube Mechanismen haben, um Urheberrechtsverletzungen zu ahnden, handelt es sich hierbei nicht um den Ersatz für gerichtliche Schritte oder eine ordnungsgemäße Abmahnung.
Für Unternehmen, Kreative und Rechteinhaber bedeutet dies: Wenn Sie gegen Urheberrechtsverletzungen auf YouTube vorgehen wollen, ist eine Abmahnung unverzichtbar, um spätere Kosten im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses zu vermeiden. Das gilt auch dann, wenn bereits das YouTube-Beschwerdeverfahren genutzt wurde.
Fazit: Erst abmahnen, dann klagen
Rechteinhaber sollten stets daran denken, vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Das erspart im Zweifel nicht nur Zeit, sondern auch unnötige Verfahrenskosten. Eine Abmahnung bleibt der erste Schritt im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen – auch im digitalen Raum.