Wer heute mit „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder einem eigenen grünen Siegel wirbt, hat noch knapp zwei Wochen Zeit. Am 27. September 2026 tritt das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft, und mit ihm eine Reihe neuer Verbote, die keine Einzelfallabwägung mehr kennen.
Stand: 15. September 2026. Grundlage sind das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) und das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28); beide setzen die Richtlinie (EU) 2024/825 um.
Was sich am 27. September 2026 ändert
Bisher hat die Rechtsprechung Umweltwerbung über das allgemeine Irreführungsverbot des § 5 UWG beurteilt. Die Gerichte fragten jeweils, welche Vorstellung ein durchschnittlicher Verbraucher mit einem Begriff verbindet und ob die Werbung ihr gerecht wird. Das ließ Raum für Argumente, etwa beim Begriff „klimaneutral“, den ein Teil der Gerichte auch bei bloßer Kompensation zuließ, wie die Verfahren gegen Katjes und Mühlhäuser gezeigt haben.
Dieser Raum wird kleiner. Das Gesetz definiert erstmals, was eine Umweltaussage ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG), und erfasst dabei ausdrücklich auch Bilder, Symbole, Markennamen und Firmennamen. Vor allem aber erweitert es die sogenannte Schwarze Liste, den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Was dort steht, ist stets unlauter, ohne dass ein Gericht noch prüft, ob Verbraucher im konkreten Fall getäuscht wurden.
Die fünf neuen Verbote der Schwarzen Liste
Das erste Verbot betrifft Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“ für ein Produkt, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasen beruhen, also auf zugekauften Zertifikaten oder Aufforstungsprojekten, Nr. 4c des Anhangs. Zulässig bleibt eine solche Aussage nur, wenn die Emissionen tatsächlich in der eigenen Herstellung und Lieferkette vermieden wurden. Der Streit um Katjes, Mühlhäuser und die Apple Watch ist damit entschieden, allerdings vom Gesetzgeber und nicht vom Bundesgerichtshof. Die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag zum Kompensationsverbot.
Das zweite Verbot trifft allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“ oder „nachhaltig“, wenn das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, Nr. 4a. Anerkannt ist im Wesentlichen das EU-Umweltzeichen oder ein staatlich anerkanntes Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 Typ I, in Deutschland also der Blaue Engel. Wer die Aussage im selben Werbemittel klar und hervorgehoben konkretisiert („Verpackung aus 90 Prozent Altpapier“), macht daraus eine spezifische Aussage, die nicht unter dieses Verbot fällt, aber weiterhin wahr und belegbar sein muss. Wie das in der Praxis geht, zeigt unser Beitrag zu allgemeinen Umweltaussagen.
Das dritte Verbot untersagt es, eine Umweltaussage auf das ganze Produkt oder das ganze Unternehmen zu beziehen, wenn sie nur für einen Teil zutrifft, Nr. 4b. Eine recycelbare Verpackung macht das Produkt nicht „recycelbar“, ein Ökostromvertrag der Zentrale macht das Unternehmen nicht „klimafreundlich“.
Das vierte Verbot betrifft Nachhaltigkeitssiegel. Sie dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie von einer staatlichen Stelle festgesetzt sind oder auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Kontrolle durch Dritte beruhen, Nr. 2a. Das selbst gestaltete Blatt-Symbol mit der Aufschrift „nachhaltig produziert“ ist damit unzulässig; mehr dazu in unserem Beitrag zu Nachhaltigkeitssiegeln.
Das fünfte Verbot untersagt, gesetzliche Pflichtanforderungen als Besonderheit des eigenen Angebots darzustellen, Nr. 10a. Wer mit „frei von FCKW“ wirbt, bewirbt eine Eigenschaft, die alle Produkte der Kategorie haben müssen.
Zukunftsversprechen brauchen einen Plan
Neben der Schwarzen Liste ändert sich das Irreführungsverbot selbst. Wer für die Zukunft wirbt („klimaneutral bis 2040“), handelt irreführend, wenn dahinter kein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen steht, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen geprüft wird und dessen Ergebnisse Verbraucher einsehen können, § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Eine Absichtserklärung im Nachhaltigkeitsbericht reicht dafür nicht mehr.
Haltbarkeit, Updates und Reparierbarkeit
Der zweite Teil der Reform hat mit Klima wenig zu tun und trifft trotzdem jeden Händler. Irreführende Angaben zu Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit stehen künftig ebenfalls auf der Schwarzen Liste, Nr. 23d. Dazu kommen neue Informationspflichten vor Vertragsschluss: Händler müssen unter anderem über die Mindestdauer von Software-Updates informieren, einen Reparierbarkeitswert nennen, wo es ihn gibt, und den Hinweis auf die zweijährige Gewährleistung in einer EU-weit einheitlichen Form geben, Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB. Was Online-Händler konkret umstellen müssen, steht in unserem Beitrag zu den neuen Informationspflichten.
Keine Übergangsfrist für Altbestände
Das Gesetz sieht keine Abverkaufsfrist vor. Eine Verpackung, die am 26. September 2026 rechtmäßig im Regal stand, ist am 27. September 2026 unzulässig, wenn ihre Aussage unter eines der neuen Verbote fällt; Ritter Sport überklebt deshalb bereits produzierte Verpackungen. Zwar haben die europäischen Verbraucherschutzbehörden im Juni 2026 angekündigt, Übergangsschwierigkeiten bei der Durchsetzung zu berücksichtigen. In Deutschland wird das Wettbewerbsrecht jedoch überwiegend von Mitbewerbern, der Wettbewerbszentrale und Verbänden wie der Deutschen Umwelthilfe durchgesetzt, und die sind an solche Absprachen nicht gebunden. Was bei einer Abmahnung wegen Greenwashing zu tun ist, haben wir gesondert zusammengefasst.
Was Unternehmen bis zum Stichtag prüfen sollten
Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme: Welche Umweltaussagen finden sich auf Verpackungen, in Online-Shops, in Social-Media-Profilen, in Broschüren und in Produktbezeichnungen? Auch Bildsprache zählt, etwa Blätter, Bäume oder die Farbe Grün in Verbindung mit einem Produkt.
Im zweiten Schritt wird jede Aussage einer Gruppe zugeordnet: Kompensationsaussagen sind zu entfernen. Allgemeine Aussagen sind entweder durch ein anerkanntes Umweltzeichen zu belegen oder im selben Medium zu konkretisieren. Siegel sind auf ihre Zertifizierungsgrundlage zu prüfen. Zukunftsversprechen brauchen den geprüften Umsetzungsplan oder werden gestrichen.
Im dritten Schritt gehören Produktseiten und Bestellprozess auf die neuen Informationspflichten hin durchgesehen. Wer Waren mit digitalen Elementen verkauft, braucht die Update-Angaben des Herstellers.
Wie die Schwarze Liste im System des UWG funktioniert und warum sie Abmahnungen so leicht macht, erklären wir in unserer Podcast-Folge Wettbewerbsrecht im Überblick. Alle Beiträge dieser Reihe bündelt unsere Themenseite Green Claims.
Vertiefende Informationen: Wettbewerbsrecht
Häufige Fragen
Ab wann gelten die neuen UWG-Regeln zu Umweltwerbung?
Die wesentlichen Änderungen treten am 27. September 2026 in Kraft. Eine Abverkaufsfrist für bestehende Verpackungen oder Werbemittel gibt es nicht.
Ist Umweltwerbung jetzt grundsätzlich verboten?
Nein. Verboten sind pauschale, nicht belegte oder auf Kompensation gestützte Aussagen sowie Siegel ohne unabhängige Zertifizierung. Konkrete, wahre und belegbare Angaben bleiben zulässig.
Was bedeutet „Schwarze Liste“ im UWG?
Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG zählt Geschäftspraktiken auf, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Ob im Einzelfall jemand getäuscht wurde, wird nicht mehr geprüft.
Wer kann Verstöße abmahnen?
Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale und andere eingetragene Wirtschaftsverbände sowie qualifizierte Verbraucherverbände wie die Deutsche Umwelthilfe, § 8 Abs. 3 UWG.
Gilt das Gesetz auch für Werbung gegenüber Geschäftskunden?
Die neuen Tatbestände der Schwarzen Liste gelten für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Im B2B-Bereich bleibt das allgemeine Irreführungsverbot maßgeblich.
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