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LG Essen, Urteil vom 30.1.2019 – 12 O 62/18

Der Mieter einer Wohnung muss die Anbringung von Kameras oder entsprechender Attrappen im Hausflur nicht dulden. Die dadurch erfolgte Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass der Vermieter sein Eigentum – ohne konkreten Anlass, rein vorsorglich – schützen möchte.

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