Hinweis: Dieser Artikel wurde zuletzt am 28.10.2020 aktualisiert.
Der Bundestag und im Frühjahr 2020 auch der Bundesrat haben einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der die Anbieter von Freizeitveranstaltungen und –einrichtungen während der Corona-Krise stärker entlasten soll. Denn mit der weiteren Verlängerung der Beschränkungen aller Großveranstaltungen sowie den bestehenden Einschränkungen auch für kleinere Veranstaltungen, ist die gesamte Veranstaltungsbranche fast vollständig zum Erliegen gekommen.
Seitdem ist es möglich, dass diese Anbieter Rückzahlungen an Ihre Kunden erstmal durch Gutscheine ersetzen können. So soll die Liquidität der Betroffenen erhalten bleiben und mögliche Insolvenzen vermieden werden. Die Kritik an diesem Gesetzesvorhaben ist gerade unter Verbraucherschützern von Beginn an groß: Von „Zwangsgutscheinen“ und „unverzinstem Zwangsdarlehen“ ist die Rede. Aber was genau ist wurde eigentlich beschlossen?
Mit dem Gesetz wurde Art. 240 EGBGB um einen § 5 ergänzt:
„Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, […] anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises […] einen Gutschein zu übergeben.https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/FH_Covid19_Veranstaltungsvertragsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2
„Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, […] anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises […] einen Gutschein zu übergeben.
Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, […] anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.“https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/FH_Covid19_Veranstaltungsvertragsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, […] anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.“
Hier wird bereits zwischen Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen unterschieden. Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf sollen unter die Freizeitveranstaltungen beispielsweise „Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe“ zählen. Als Freizeiteinrichtungen werden beispielsweise „Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder oder Sportstudios“ genannt.
Das Gesetz sieht ebenfalls vor, dass diese Gutscheinregelung nur dann gelten soll, wenn die Kunden die entsprechenden Eintrittspreise, Tickets usw. bereits vor dem 08. März 2020 gekauft haben. Für alle danach gezahlten Entgelte sollen die normalen gesetzlichen Regeln bestehen bleiben.
Die Entgelte müssen in voller Höhe in den Gutschein fließen: Dazu gehören beispielsweise auch Vorverkaufsgebühren. Bei Dauerkarten (z.B. für Fitnessstudios und Fußballstadien) ist auch eine anteilige Erstattung per Gutschein möglich. Kosten dürfen dem Kunden durch die Gutscheinausstellung keine entstehen.
Die Gutscheine selbst müssen den Kunden „übergeben“ werden. Das ist beispielsweise auch per Brief oder auch als digitaler Gutschein per E-Mail möglich. In jedem Fall muss auf dem Gutschein selbst aber erkennbar sein, dass dieser wegen der Corona-Pandemie ausgestellt wurde und unter welchen Umständen die Kunden doch ihr Geld verlangen können.
Denn das Gesetz sieht zwei Situationen vor, in denen die Kunden keinen Gutschein, sondern (wieder) Geld zurückbekommen. Das ist zum einen, wenn es für den Gutscheinempfänger „angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist“, nur einen Gutschein für den Ausfall von Veranstaltungen oder bei Schließung der Einrichtungen zu erhalten. Unzumutbar wäre dies beispielsweise, wenn der Kunde selbst dringend auf dieses Geld angewiesen ist, weil er selbst auch (erhebliche) Einbußen aufgrund der Corona-Pandemie hat.
Wem ein Gutschein zumutbar ist, der soll gleichwohl nicht für immer an diesen gebunden sein. Zwar steht es jedem frei, den Gutschein für weitere Leistungen des Ausstellers einzusetzen. Wer das aber bis zum 31.12.2021 nicht tut, der kann anschließend sein Geld doch noch zurückverlangen.
Gegen diese Gutscheinlösung wird zum einen weiterhin vorgebracht, dass hiermit das Insolvenzrisiko allein auf die Kunden und nunmehr Gutscheinempfänger abgewälzt würde. Diese Argumentation verkennt, dass die Kunden schon heute das Insolvenzrisiko tragen –wenn Organisatoren von Freizeitveranstaltungen und Betreiber von Freizeiteinrichtungen sämtlichen Rückforderungsansprüchen gleichzeitig ausgesetzt bleiben, droht vielen ohnehin die Insolvenz.
Ziel des Gesetzes ist es daher, dass akute Liquiditätsengpässe vermieden werden, damit die Kunden entweder doch noch ihre Leistung bekommen können (wenn sie die Gutscheine später wieder einlösen), oder die Rückzahlung zu einem Zeitpunkt geschieht, zu dem sich die wirtschaftliche Lage wieder hat stabilisieren können.
Die Wünsche, dass die Bundesregierung die Gutscheine z.B. aus eigenen Mitteln gegen eine Insolvenz absichert, sind aber zunächst nicht erhört worden. Ob eine solche Absicherung nachträglich noch hinzugefügt wird ist daher aktuell eher zu bezweifeln.
Trotzdem kann die Gutscheinlösung insgesamt einen fairen Interessenausgleich schaffen: Denn Kunden werden durch die Möglichkeit, eine Unzumutbarkeit geltend zu machen, ebenso geschützt, wie die Veranstalter und deren Arbeitnehmer, die dringend auf eine solche Lösung zum Erhalt der eigenen Betriebe angewiesen sind.
Explizit nicht umfasst von dieser Gesetzesänderung sind Flug- und Pauschalreisen. Zwar möchte die Bundesregierung, wie auch verschiedene andere europäische Länder, eine Gutscheinlösung auch hierfür einführen. Die Gesetzgebungskompetenz dafür liegt jedoch bei der Europäischen Union, da diese Bereiche unionsweit vereinheitlicht worden sind. Entsprechende Vorschläge wurde bisher sehr ablehnend aufgenommen. Gegen Länder, die verpflichtende Gutscheine auch für die Reisebranche beschlossen hatten, will die EU-Kommission deshalb Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
Als Alternative hat die EU-Kommission am 13. Mai 2020 Vorschläge für eine europaweit einheitliche Handhabung diesbezüglich gemacht. Ziel dabei sei es, dass Reisende freiwillig einen Gutschein akzeptieren können. Dafür soll dieser möglichst attraktiv sein, z.B. durch eine zusätzliche staatliche Insolvenzabsicherung, Auszahlungsoption, Übertragbarkeit auf andere Reisende und auf andere Unternehmen derselben Unternehmensgruppe. Eine Pflicht zur Akzeptanz von Gutscheinen soll es hierbei aber keinesfalls geben.
Die Bundesregierung ist derzeit dabei, einen entsprechenden Gesetzesentwurf final abzustimmen und damit die Gutscheinlösung auch im Bereich der Flug- und Pauschalreisen stärker als bislang zu ermöglichen.
Unsere Schwerpunktreihe: Die Wirtschaft in der Coronakrise
Unsere Blogbeiträge zum Themenbereich “Coronavirus – die wichtigsten rechtlichen Auswirkungen” informieren Sie über die fortlaufenden Entwicklungen, was Sie nun besonders beachten müssen und welche Maßnahmen Ihnen helfen könnten.
Bisher haben wir die Themen der Kurzarbeit aus Sicht von Arbeitgebern, der Fürsorge- und Schutzpflichten von Arbeitgebern, den Auswirkungen von Corona für arbeitende Eltern sowie zur Arbeit im Home-Office durch jeweils eigene Beiträg vertieft. Darüber hinaus finden Sie bei uns bereits Beiträge zum Datenschutz für Arbeitgeber in der Coronakrise, zum Datenschutz bei Zoom und Co., Informationen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, zur Möglichkeit von Fristverlängerungen, einen Überblick über mögliche Entschädigungszahlungen, was bei Veranstaltungsabsagen zu beachten ist und wie die neue Gutscheinlösung bei Veranstaltungsabsagen aussehen soll. Weitere Beiträge widmen sich den steuerlichen Hilfsmaßnahmen, dem Kündigungsschutz für Mieter sowie den besonderen Hilfsangeboten für Künstler und andere Kreative. Auch über die (geplante) Anti-Corona-App informieren wir in einem eigenen Beitrag.
Abgerundet werden unsere Beiträge durch eine Übersicht auch bezüglich der wichtigsten Anlaufstellen und Informationen zu finanziellen Hilfsangeboten und Maßnahmen, Hinweise zur Antragstellung auf die Corona-Soforthilfen sowie dazu, dass man sich bei allzu leichtfertiger Antragstellung wegen Betrugs strafbar machen könnte.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde zuletzt am 02.11.2020 aktualisiert.
Viele Unternehmen, Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen sind gerade fieberhaft auf der Suche nach digitalen Alternativen zu ihren Angeboten und für die Bewältigung der internen Prozesse. Besonders Teambesprechungen in Form von Videokonferenzsystemen sind dabei gefragt. Optionen für Softwarelösungen gibt es dabei grundsätzlich viele, aber aus verschiedensten Gründen rückte in der letzten Zeit insbesondere eine Software für Videokonferenzen in den öffentlichen Fokus: Zoom. In diesem Scheinwerferlicht kamen sogleich aber auch eine Vielzahl von Problemen zum Vorschein, z.B. diversen Sicherheitslücken in der Software oder Werbung mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die gar nicht existierte.
Auch beim Thema Datenschutz scheint bei Zoom und Co. weiterhin erheblicher Verbesserungs- und Klärungsbedarf zu bestehen. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Johannes Caspar, hat beispielsweise in einem Interivew mit dem Handelsblatt Ende März 2020 vor der Zoom-Software gewarnt. Die Warnung blieb dabei aber leider oberflächlich. So war lediglich die Rede von einem “nicht unerheblichen Datenabfluss”, der nicht näher konkretisiert wurde. Gerade für Unternehmen, die in Videokonferenzen auch über Geschäftsinterna und -geheimnisse sprechen, wären Datenabflüsse aber ein möglicher Super-GAU.
Zum Thema des Datenschutzes bei Videokonferenzsystemen haben sich auch weitere Datenschutzbeauftragte verschiedener Bundesländer geäußert. Dies erfolgte jedoch meist nur am Rande in allgemeineren FAQ zum Thema Corona oder bestand in eher generellen Ratschlägen zu den datenschutzrechtlichen Standards, die bei der Auswahl solcher Videokonfrenzsysteme beachtet werden müssen. Wirklich hilfreich, gerade für Unternehmen, die schnellstmöglich eine Lösung brauchen, war dies oftmals nicht.
Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat sich der Frage hingegen Anfang Juli 2020 sehr ausführlich gewidmet. Er hat dafür eine ausführliche Einschätzung von vielen verschiedenen Anbietern von Videokonferenz-Diensten veröffentlicht. Überprüft wurden dabei neben Platzhirschen wie Zoom, Skype, Cisco WebEx und Microsoft Teams auch unbekanntere Anbieter, wie z.B. Wire, Jitsi und Blizz.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat Ende 2020 nun nachgelegt und ebenfalls eine “Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme” veröffentlicht. In dieser werden sowohl rechtliche Aspekte, als auch technische und organisatorische Maßnahmen beleuchtet, die bei einer datenschutzfreundlichen Nutzung zu beachten sind.
Weil z.B. an Hochschulen der Semesterstart im Frühjahr unmittelbar bevorstand und weitere Suchen zeitlich nicht möglich waren, hatten viele mit der Nutzung schlicht begonnen. Der Datenschutz wurde dabei scheinbar teils zunächst nur in einer Art “Mindestmaß” beachtet. So heißt es z.B. bei der Technischen Hochschule Köln seit inzwischen mehr als 6 Monaten:
Einfacher Datenschutz ist abgeklärt über eine Rahmenvereinbarung zwischen Zoom und der TH Köln. Verschiedene Funktionen wurden auf Grund des Datenschutzes deaktiviert. Ein umfassender Datenschutz für den dauerhaften Einsatz nach Covid-19 ist noch in Prüfung.https://www.th-koeln.de/hochschule/zoom_73756.php
Einfacher Datenschutz ist abgeklärt über eine Rahmenvereinbarung zwischen Zoom und der TH Köln. Verschiedene Funktionen wurden auf Grund des Datenschutzes deaktiviert. Ein umfassender Datenschutz für den dauerhaften Einsatz nach Covid-19 ist noch in Prüfung.
Was ein “einfacher Datenschutz” im Vergleich zu einem “umfassenden Datenschutz” sein soll, bleibt dabei unklar. Auch ist öffentlich nicht sichtbar, wie lange die Prüfung für den umfassenden Datenschutz noch dauern soll.
Auch an der Universität Bonn setzt man seit dem Sommersemester 2020 auf Zoom: Sowohl für interne Meetings als auch Lehrveranstaltungen. Die Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten der Universität umfassen dabei z.B. folgende Punkte:
3. Vertrauliche Informationen über nicht an der Konferenz beteiligte Dritte, insbesondere personenbezogene Daten, dürfen nicht in der Videokonferenz genannt werden. Dies gilt auch bei der Nutzung der integrierten Chat-Funktion. Beim Einsatz von Zoom sollten Sie daher allen Teilnehmern solche Informationen vorab z.B. per dienstlicher Mail oder über SCIEBO zur Verfügung stellen. Die Teilnehmer können dann in der Konferenz auf diese Informationen nur als „Fall A“ oder „Person B“ referenzieren. https://www.ecampus-services.uni-bonn.de/de/nachrichten/zoom
3. Vertrauliche Informationen über nicht an der Konferenz beteiligte Dritte, insbesondere personenbezogene Daten, dürfen nicht in der Videokonferenz genannt werden. Dies gilt auch bei der Nutzung der integrierten Chat-Funktion. Beim Einsatz von Zoom sollten Sie daher allen Teilnehmern solche Informationen vorab z.B. per dienstlicher Mail oder über SCIEBO zur Verfügung stellen. Die Teilnehmer können dann in der Konferenz auf diese Informationen nur als „Fall A“ oder „Person B“ referenzieren.
Solche Hinweise sind offensichtlich ein Notanker: Denn an einer praktischen Umsetzungsmöglichkeit in der Breite ist oftmals nicht ernsthaft zu denken.
Die beiden rheinischen Bildungseinrichtungen sind aber bei weitem nicht allein mit der Entscheidung, Zoom aktiv zu nutzen. Eine mögliche Verletzung von Datenschutzrecht wird dabei bei vielen Unternehmen und Bildungseinrichtungen scheinbar (bewusst oder unbewusst) in Kauf genommen.
Diese Nutzung ohne abschließende Rechtssicherheit birgt aber zugleich erhebliche Risiken. Denn seit Einführung der DSGVO haben die Datenschutzbehörden ein sehr scharfes Schwert gegen Datenschutzverstößen in der Hand: Bußgelder gegen diejenigen, die das Datenschutzrecht verletzt haben. Denn auch wenn die Nutzung von Zoom und anderen Softwarelösungen unverzichtbar erscheinen mag, entbindet dies jedenfalls nicht von einer umfassenden datenschutzrechtlichen Prüfung und der Einhaltung eben dieses Datenschutzrechts.
Zugleich ist auch den Behörden bewusst, dass viele Unternehmer in Zeiten der Corona-Krise “mit dem Rücken zur Wand” stehen und schnelle Lösungen für akute Probleme her müssen. So hat beispielsweise auch der Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz, Prof. Dr. Dieter Kugelmann, zur Rücksichtnahme der Behörden aufgerufen:
Ist das vorhandene Datenschutzmanagement defizitär, bedarf es der Nachsteuerung. Beim Einfordern dieser Nachsteuerung ist eine gewisse Nachsicht angezeigt. Die Ansetzung und Einhaltung von Fristen kann großzügig gehandhabt werden. Die Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO ist vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation vieler Verantwortlicher zurückhaltend auszuüben. […] Datenschutzrecht gilt, aber seine Anwendung in Zeiten der Pandemie ist mit Augenmaß und Fingerspitzengefühl zu gewährleisten.https://verfassungsblog.de/gesundheitsnot-kennt-datenschutzgebot/
Ist das vorhandene Datenschutzmanagement defizitär, bedarf es der Nachsteuerung. Beim Einfordern dieser Nachsteuerung ist eine gewisse Nachsicht angezeigt. Die Ansetzung und Einhaltung von Fristen kann großzügig gehandhabt werden. Die Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO ist vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation vieler Verantwortlicher zurückhaltend auszuüben. […] Datenschutzrecht gilt, aber seine Anwendung in Zeiten der Pandemie ist mit Augenmaß und Fingerspitzengefühl zu gewährleisten.
Auch wenn dies für Unternehmer zunächst gut klingen mag: Insbesondere, wenn die Corona-Krise abflacht und ein normaleres Arbeiten wieder möglich wird, müssen adhoc eingeführte Systeme kritisch überprüft und nötigenfalls schnellstmöglich wieder abgeschafft werden. Wenn dies bereits möglich ist, gibt es für einen Aufschub dieser Prüfung aber auch keinen Grund.
Für die dringend notwendige Rechtssicherheit bei betroffenen Unternehmen sind nun mehr denn je die europäischen Datenschutzbehörden gefragt. Diese sollten schnellstmöglich konkrete Aussagen zur Nutzbarkeit von Zoom weiteren Videokonfrenzsystemen aus Sicht des Datenschutzes machen. Nur so können noch während der Corona-Krise Lösungen entwickelt werden, die möglicherweise auch eine dauerhafte Nutzung einmal etablierter Systeme über die Zeit der Corona-Pandemie hinaus ermöglichen. Damit die Arbeit, z.B. für Implementation und Schulungen, langfristig nutzbar bleibt.
Dies gilt selbstverständlich nicht nur für Videokonferenzsysteme wie Zoom und andere, sondern für alle Anpassungen von Prozessen während der Krise, die mit dem Datenschutzrecht in Konflikt stehen könnten. Bis dahin liegt das Risiko einer datenschutzrechtlichen Risikoabschätzung bei jedem Einzelnen. Desto gründlicher und zeitnäher diese erfolgt, desto eher kann man im worst case auch auf eine nachsichtigere Behandlung durch die Datenschutzbehörden hoffen. Damit aus notwendig schnellen unternehmerischen Entscheidungen nicht direkt die nächste Krise folgt.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde zuletzt am 28.10.2020 aktualisiert.
Sobald eine Infektion bei einem Patienen nachgewiesen wurde, geht die Arbeit für die Gesundheitsämter erst richtig los: Es wird versucht, bei jeder Infektion herauszufinden, zu welchen anderen Menschen der Patient in den letzten 14 Tagen Kontakt hatte – wen er also unwissentlich angesteckt haben kann.
Diese Befragungen sind nicht nur aufwendig und lückenhaft (wer kennt schon alle Menschen, denen er im Bus oder beim Einkaufen begegnet ist?), sondern vor allem auch sehr zeitintensiv. Bis Kontaktpersonen ermittelt worden sind, können diese ebenfalls das Corona-Virus weiterverbreitet haben. Hier soll nun die Anti-Corona-App für Smartphones, die “Corona-Warn-App”, helfen.
Das Vorbild für die deutsche Corona-Tracing-App bietet eine App aus dem südostasiatischen Stadtstaat Singapur namens “TraceTogether”. Aber auch viele andere Länder haben inzwischen eigene Apps entwickelt, mit teils unterschiedlichen Ansätzen. Die Entwicklung dieser Apps ist aber häufig etwas holprig und schleppend verlaufen. So auch in Deutschland.
Die deutsche Anti-Corona-App wurde zunächst federführend vom Fraunhofer-Institut für Nachrichtentechnik, Heinrich-Hertz-Institut (HHI/Fraunhofer HHI) gemeinsam mit dem Robert-Koch-Institut (RKI) entwickelt. Es handelte sich dabei aber nicht um eine rein deutsche, sondern eine europäische Entwicklung. Zum Team gehörten über 130 Experten aus acht Ländern. Zusammen arbeiteten sie an Pepp-PT (Pan-European Privacy-Preserving Proximity Tracing).
Die Anti-Corona-App soll dabei nicht nur helfen, die Corona-Pandemie in den Griff zu kriegen und Infektionswege leichter nachvollziehen zu können. Sie soll dabei auch den notwendigerweise hohen Datenschutzstandards gerecht werden, die bei solch sensiblen Daten zwingend erforderlich sind.
Aus diesem Grund kam es zu internen Zwist. Zentraler Streitpunkt war dabei die Frage, ob Daten der App zentral (z.B. auf einem Server des RKI) oder dezentral (also auf den einzelnen Handys) gespeichert werden sollen. Aus diesem Grund hat sich letztlich eine Forschergruppe Pepp-PT gelöst und den eigenen – dezentralen – Ansatz weiter vorangetrieben. Diesem dezentralen Ansatz folgt nunmehr auch die Deutsche Bundesregierung mit der Corona-Warn-App.
Die offizielle deutsche Anti-Corona-App wurde nun von SAP und der Deutschen Telekom entwickelt. Als Grundlage dienen die Protokolle DP-3T (Decentralized Privacy-Preserving Proximity Tracing) und TCN sowie die Spezifikationen für Privacy-Preserving Contact Tracing von Apple und Google. Viele Details und weitere Informationen lassen sich auf GitHub einsehen.
Im Gegensatz zu “TraceTogether” und bei anderen staatlichen Anti-Corona-Apps sollen die Gesundheitsbehörden sowie andere staatliche Einrichtungen nicht erfahren, wer genau die App benutzt, wer mit wem Kontakt hatte und wer sich (möglicherweise) infiziert hat. Beim Vorbild aus Singapur wurde mit der App auch die Handynummer der Nutzer verbunden – und damit ist eine Rückverfolgung zu einzelnen Personen möglich.
Im Gegensatz dazu dient in der hiesigen Corona-Warn-App eine zufällig generierte ID als einziges Identitfikationsmerkmal. Diese ändert sich darüber hinaus auch regelmäßig. Alle notwendigen Daten werden dabei lokal auf den Smartphones gespeichert – und gerade nicht zentral auf Servern, die vom Staat oder anderen Akteuren betrieben werden. So sollen Nutzerdaten bestmöglichst geschützt werden. Der technische Ablauf ist dabei wie folgt:
Seit dem 19. Oktober 2020 ist diese Art nach Kontaktverfolgung auch zwischen den Anti-Corona-Apps verschiedener anderer europäischer Länder hinweg möglich. Dafür wurde mit Version 1.5. das sogenannte “Euro-Gateway” integriert. Die Apps selbst verbinden sich dabei weiterhin nur mit den eigenen nationalen Servern.
Im ersten Schritt sind die Apps aus Deutschland, Irland, und Italien miteinander kompatibel. Weitere Staaten (Österreich, Tschechien, Dänemark, Estland, Lettland, Niederlande, Polen und Spanien) sollen kurze Zeit später folgen. Zum Jahresende könnten bis zu 16 nationale Apps miteinander gekoppelt sein, darunter möglicherweise auch die Schweiz. Eine Anbindung an die Lösung von Frankreich ist dabei nicht möglich, da die dortige App auf einen zentralistischen Ansatz setzt.
Gerade die Frage nach der Vereinbarkeit von gewünschter Nachverfolgbarkeit der Infektionswege und Datenschutz ist ein sehr heikler Punkt einer jeden Anti-Corona-App. Eine hohe Nutzungsbereitschaft der Corona-Warn-App hängt maßgeblich auch davon ab, dass der Schutz der personenbezogenen Daten gesichert ist.
Das umgesetzte Konzept scheint hier den Schutz der Nutzerdaten wahren zu können. Dass dies grundsätzlich möglich ist wurde schon in in einer ausführlichen Erstanalyse am Beispiel der App “TraceTogether” aus Singapur von Johannes Abeler, Matthias Bäcker und Ulf Buermeyer deutlich:
So ist dort zum Beispiel jede App-Installation mit der Telefonnummer des Nutzers verbunden und somit identifizierbar, was nicht erforderlich und daher aus Gründen der Datensparsamkeit abzulehnen ist. Das grundsätzliche Konzept erscheint uns aber überzeugend. So eine App könnte eine Kontaktverfolgung deutlich wirksamer implementieren als ein System, das auf Funkzellendaten oder Standortdaten basiert, denn beide Kategorien von Daten erlauben keine Positionsbestimmung mit der erforderlichen Präzision von höchstens zwei Metern. Und gleichzeitig wäre ein solches Konzept datenschutzrechtlich einwandfrei.https://netzpolitik.org/2020/corona-tracking-datenschutz-kein-notwendiger-widerspruch
So ist dort zum Beispiel jede App-Installation mit der Telefonnummer des Nutzers verbunden und somit identifizierbar, was nicht erforderlich und daher aus Gründen der Datensparsamkeit abzulehnen ist. Das grundsätzliche Konzept erscheint uns aber überzeugend. So eine App könnte eine Kontaktverfolgung deutlich wirksamer implementieren als ein System, das auf Funkzellendaten oder Standortdaten basiert, denn beide Kategorien von Daten erlauben keine Positionsbestimmung mit der erforderlichen Präzision von höchstens zwei Metern. Und gleichzeitig wäre ein solches Konzept datenschutzrechtlich einwandfrei.
Auch in einer weiteren Einschätzung kamen Ulf Buermeyer und Christian Thönnes von der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) zu einem verhalten positiven Fazit:
Kann eine App nach dem kürzlich vorgeschlagenen Standard Pepp-PT diese Anforderungen erfüllen? Vorab sei gesagt: Wir haben den Quellcode des Systems nicht analysieren können. Unsere Einschätzung basiert auf dem von Pepp-PT publizierten Manifest. Hieran anknüpfend können wir sagen: Wir sind vorsichtig optimistisch.https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-app-gesundheitsschutz-infektion-virus-datenschutz-pepp-pt/
Kann eine App nach dem kürzlich vorgeschlagenen Standard Pepp-PT diese Anforderungen erfüllen? Vorab sei gesagt: Wir haben den Quellcode des Systems nicht analysieren können. Unsere Einschätzung basiert auf dem von Pepp-PT publizierten Manifest. Hieran anknüpfend können wir sagen: Wir sind vorsichtig optimistisch.
Alle diese Einschätzung wurden jedoch abgegeben, bevor die Details zu der nun geplanten App genauer bekannt wurden und gehen primär der Frage nach, ob eine Lösung, die die Datenschutzrechte der Nutzer wahrt, überhaupt grundsätzlich denkbar ist. Bislang scheint sich die App auch in der PRaxis zu bewähren und die Umsetzung wird überwiegend als datenschutzfreundlich und vorbildlich gelobt.
In der öffentlichen Diskussion sind ein paar einzelne Punkte verblieben, die noch ungeklärt sind. Denn obwohl der Quellcode für die Corona-Warn-App selbst öffentlich einsehbar ist, so gilt dies z.B. nicht für die Schnittstelle von Apple und Google (dem „Google Apple Protokoll“, GAP), auf die die App aufbaut.
So hat ein Forschungsteam der Technischen Universität Darmstadt, der Universität Marburg und der Universität Würzburg hier verschiedene Schwachstellen und mögliche Sicherheitsrisiken gefunden:
So kann zum einen ein externer Angreifer detaillierte Bewegungsprofile von mit COVID-19 infizierten Personen erstellen und unter bestimmten Umständen die betroffenen Personen identifizieren. Zum anderen ist ein Angreifer in der Lage, die gesammelten Kontaktinformationen durch sogenannte Relay-Angriffe zu manipulieren, was die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des gesamten Kontaktnachverfolgungssystems beeinträchtigen kann.https://www.tu-darmstadt.de/universitaet/aktuelles_meldungen/einzelansicht_263296.de.jsp
So kann zum einen ein externer Angreifer detaillierte Bewegungsprofile von mit COVID-19 infizierten Personen erstellen und unter bestimmten Umständen die betroffenen Personen identifizieren. Zum anderen ist ein Angreifer in der Lage, die gesammelten Kontaktinformationen durch sogenannte Relay-Angriffe zu manipulieren, was die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des gesamten Kontaktnachverfolgungssystems beeinträchtigen kann.
Auch hatte die TÜV-Nord-Tochter TÜV-IT, im Auftrag des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die App bereits vor Veröffentlichung untersucht. Dabei wurde eine schwerwiegender Mangel bei der TAN-Generierung festgestellt, der sogleich – noch vor der Veröffentlichung – behoben wurde. Weitere Schwachstellen hat der TÜV-IT wohl nicht gefunden. Gleichzeitig ließ deren Chef, Dirk Kretzschmar, mitteilen, sie hätten sich mehr Zeit zur Überprüfung gewünscht, da zum Veröffentlichungszeitpunkt noch nicht die gesamte App überprüft werden konnte.
Ein weiterer Schwachpunkt, der das Vertrauen in die App schwächen könnte liegt jedoch nicht in der App selbst: Eigentlich sollen Nutzer zusammen mit einem positiven COVID-19-Test auch einen QR-Code erhalten, mit dem sie das Testergebnis in der App mitteilen und sich als infiziert bestätigen können. Damit soll zugleich verhindert werden, dass Nutzer sich versehentlich oder absichtlich als infiziert melden, ohne es wirklich zu sein.
Weil einige Labore bis heute nicht an diese Schnittstelle angeschlossen sind und QR-Codes auch verloren gehen können, gibt es noch einen zweiten Weg sich als infiziert zu bestätigen. Dafür muss man bei einer Hotline anrufen, die einem nach einigen Fragen einen Code gibt, den man in der App eingeben kann. Eben diese Hotline könnte eine (menschliche) Schwachstelle darstellen. Denn es bleibt auf diesem Weg potenziell möglich, sich selbst als Infiziert bestätigen zu lassen, ohne wirklich infiziert zu sein.
Auch ist unklar, wieviele Nutzer eine Anti-Corona-App haben muss, damit diese wirklich effektiv ist und ihren potenziellen Mehrwert überhaupt erreichen kann. Klar ist aber: Damit es weiterhin eine breite Nutzerschaft geben kann, müssen auch die offenen Fragen geklärt werden und mit der App, ihren Voraussetzungen und technischen Gegebenheiten offen umgegangen werden.
Was die meisten Beteiligten stets versichern: Die Nutzung der Anti-Corona-App ist und soll in jedem Fall freiwillig bleiben. Niemand soll gezwungen werden, die App zu installieren und zu nutzen. Dies würde die aktuelle Gesetzeslage auch nicht hergeben: Trotz aller aktuellen Verschärfungen und Neuerungen. Wer – aus welchem Grund auch immer – auf die Nutzung lieber verzichten möchte, kann das selbstverständlich tun!
Dabei gilt es zu bedenken, dass es auch andere Faktoren gibt, die potenziellen Nutzern das Gefühl geben könnten, zur Nutzung verpflichtet zu sein. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn (auch medial) eine Art “Gruppendruck” erzeugt würde. Auch deshalb ist die Versicherung, dass die Nutzung rein freiwillig ist, sehr wichtig. Denn nur so, kann diesem Zwangsgefühl entgegengewirkt werden und Freiwilligkeit bleibt nicht nur eine leere Phrase.
Vorschläge insbesondere von einzelnen Politikern, man solle überlegen an die Nutzung der Anti-Corona-App bestimmte Vorteile zu koppeln, sind daher – richtigerweise – auf erheblichen Widerstand gestoßen und werden wohl nicht umgesetzt werden. Ebenfalls wenig Aussicht auf Umsetzung hat der Wunsch insbesondere der Grünen, dass noch ein begleitendes Gesetz verabschiedet wird, dass die Freiwilligkeit explizit festschreibt und auch Dritte an Diskriminierungen von Nicht-Nutzern hindern soll. Die Bundesregierung sieht für ein solches zusätzliches Gesetz weiterhin keine Notwendigkeit.
Die Corona-Warn-App ist seit dem 16.05.2020 für Android- und Apple-Smartphones verfügbar – nachdem es zuvor zu erheblichen Verzögerungen gekommen war. Aber schon vorher gab es eine Vielzahl weiterer Apps, die sich dem Kampf gegen Corona verschrieben haben und dabei auf vielfältige Arten Unterstützung leisten wollen. Nutzer sollten hier daher sehr aufmerksam sein, was genau sie herunterladen und die App verspricht.
So hat auch das Robert-Koch-Institut bereits eine App namens “Corona-Datenspende” für Smartwatches und Fitnessarmbänder veröffentlicht. Diese App soll – freiwillig und pseudonymisiert – mögliche Infizierte erkennen und dem RKI damit eine weitere Datenquelle für die Lageeinschätzung zur Verfügung stellen. Die App stellt aber selbst keine Diagnose und verfolgt keine Infektionswege und Kontakte nach. Trotzdem hatte beispielsweise die Gesellschaft für Informatik diese Corona-Datenspende-App als “überraschend schlecht gemacht” kritisiert.
Daneben gibt es weitere eigentlich seriöse Apps, wie z.B. “COVID-19” von der BS software development GmbH & Co. KG und ihrem Cloud-Partner Telekom Healthcare Solutions. Doch schon bei diesen fiel kurz nach Veröffentlichung auf, dass eine allzu hastige Programmierung Sicherheitslücken übrig lassen kann.
Andererseits tummeln sich sehr viele unseriöse Apps und Anbieter in einem Feld, dass den Nutzern Sicherheit und Hilfe verspricht. Denn nicht nur schlampige Programmierung unter großem Zeitdruck sind eine ernsthafte Gefahr für die Nutzer solcher Apps: Gerade auch Betrüger versuchen hier die Notlage der Menschen auszunutzen und so möglicherweise an persönliche Daten von Nutzern zu gelangen.
Die deutsche Corona-Warn-App zur Verfolgung der Infektionswege ist eine Chance zu beweisen, dass sich Daten- und Gesundheitsschutz nicht ausschließen müssen. Durch maximale Transparanz wird ein solches Projekt nicht angreifbar, sondern an Rückhalt gewinnen können: Und damit an Nutzern, die eine solche Anti-Corona-App auch freiwillig installieren und verwenden.
Bisher haben wir die Themen der Kurzarbeit aus Sicht von Arbeitgebern, der Fürsorge- und Schutzpflichten von Arbeitgebern, den Auswirkungen von Corona für arbeitende Eltern sowie zur Arbeit im Home-Office durch jeweils eigene Beiträg vertieft. Darüber hinaus finden Sie bei uns bereits Beiträge zum Datenschutz für Arbeitgeber in der Coronakrise, zum Datenschutz bei Zoom und Co., Informationen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, zur Möglichkeit von Fristverlängerungen, einen Überblick über mögliche Entschädigungszahlungen, was bei Veranstaltungsabsagen zu beachten ist und wie die neue Gutscheinlösung bei Veranstaltungsabsagen aussehen soll. Weitere Beiträge widmen sich den steuerlichen Hilfsmaßnahmen, dem Kündigungsschutz für Mieter sowie den besonderen Hilfsangeboten für Künstler und andere Kreative. Auch über die deutsche Corona-Warn-App informieren wir in einem eigenen Beitrag.
Hinweis: Dieser Blogbeitrag wurde zuletzt am 28.10.2020 aktualisiert.
UPDATE: Auch wenn die meisten Hilfsprogramme derzeit ausgesetzt oder bereits ausgelaufen sind: Die nachstehenden Hinweise gelten sinngemäß auch für mögliche zukünftige Soforthilfen!
Die Erleichterung vieler Betriebe, Solo-Selbstständigen und Freiberuflern ist groß, dass zumindest die versprochenen Soforthilfen nun, wie von der Politik versprochen, tatsächlich zeitnah ausgezahlt werden. Die Anträge auf Soforthilfe können beim jeweilig zuständigen Bundesland gestellt werden und eine schnelle Auszahlung scheint ebenfalls schon stattzufinden.
Was in dieser Erleichterung um die Möglichkeit schneller finanzieller Hilfen oft untergeht, sind die damit einhergehenden Gefahren. Denn auch die Soforthilfe-Programme von Bund und Ländern unterliegen bestimmten Voraussetzungen. Am wichtigsten ist, dass der Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit wegen der Corona-Pandemie erheblich beeinträchtigt worden sein muss und dass ein Liquiditätsengpass noch nicht vor dem 1. März 2020 bestanden hat.
Wer nun versucht, hier künstlich einen eigenen Liquiditätsengpass zu konstruieren, vorbestehende Liquiditätsengpässe fälschlich auf die Corona-Krise “umzumünzen” oder gar ohne finanzielle Probleme schnell versucht an zusätzliche Gelder zu gelangen, der kann sich ebenso schnell des Betrugs und/oder Subventionsbetrugs strafbar machen!
Grundvoraussetzung eines Subventionsbetrugs ist eine Täuschungshandlung in der Form, dass der Antragsteller
bei einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB
bei einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.
Gibt ein Selbständiger / Unternehmer vor, die Voraussetzungen für eine Corona-Soforthilfe zu erfüllen, ohne dass dies tatsächlich der Fall ist – und wird ihm daraufhin das Geld ausbezahlt –, sind die Voraussetzungen also sehr schnell erfüllt.
Die aktuellen Corona-Soforthilfen erfolgen schnell und unbürokratisch. Aber im Rahmen der verschiedenen Anträge auf die Soforthilfen werden schon jetzt die Voraussetzungen abgefragt und müssen von den Antragstellern versichert werden. Damit sollen nicht nur Betrüger abgehalten, sondern vor allem die Hilfen auf das wirklich Notwendige beschränkt werden. So finden sich z.B. im Antragsformular der Soforthilfe in Bayern folgende Versicherungen:
Ich versichere, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung der Coronakrise vom Frühjahr 2020 ist.[…]Ich erkläre, dass der durch die Corona-Krise verursachte Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigenmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.Antrag auf Corona-Soforthilfe Bayern, Punkte 8.1. und 8.10.
Ich versichere, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung der Coronakrise vom Frühjahr 2020 ist.
Ich erkläre, dass der durch die Corona-Krise verursachte Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigenmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Ähnliche Versicherungen finden sich auch in den Anträgen der anderen Bundesländer, beispielsweise Nordrhein-Westfalen:
Ich versichere, dass die in Nr. 1.1. benannten Antragsvoraussetzungen sämtlich vorliegen und ein Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat.Antrag auf Corona-Soforthilfe NRW, Punkt 6.2.
Ich versichere, dass die in Nr. 1.1. benannten Antragsvoraussetzungen sämtlich vorliegen und ein Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat.
Wer sich unsicher ist, ob er die Voraussetzungen wirklich erfüllt, sollte hier dringend vorher sorgsam prüfen!
Versicherungen abzugeben, in der Hoffnung, dass diese schon nicht genauer überprüft werden, wird sich oft genug als folgenschwerer Fehlschluss herausstellen. Auch wenn wegen der Corona-Pandemie jetzt erst einmal die Soforthilfen schnell und unbürokratisch ausgezahlt werden, die Kontrollen werden oft genug folgen. Schon in den Anträgen wird darauf ausdrücklich hingewiesen:
Einer etwaigen Überprüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof, den Genehmigungsbehörden und der Europäischen Kommission stimme ich zu.Antrag auf Corona-Soforthilfe Bayern, Punkt 8.6.
Einer etwaigen Überprüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof, den Genehmigungsbehörden und der Europäischen Kommission stimme ich zu.
Einer Überprüfung durch die Bewilligungsbehörden, mein zuständiges Finanzamt, den Landesrechnungshof NRW, den Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission stimme ich zu.Antrag auf Corona-Soforthilfe NRW, Punkt 6.6.
Einer Überprüfung durch die Bewilligungsbehörden, mein zuständiges Finanzamt, den Landesrechnungshof NRW, den Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission stimme ich zu.
Schon jetzt ist darüber hinaus klar, dass zu viel gezahlte Soforthilfen zurückgefordert werden:
Mir ist bekannt, dass ich den Zuschuss als Billigkeitsleistung erhalte und im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) die erhaltene Soforthilfe zurückzahlen muss.Antrag auf Corona-Soforthilfe NRW, Punkt 6.11.
Mir ist bekannt, dass ich den Zuschuss als Billigkeitsleistung erhalte und im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) die erhaltene Soforthilfe zurückzahlen muss.
Wer hier also Leistungen erhalten hat, die nicht notwendig waren, sollte nicht nur eine Betriebsprüfung erwarten, sondern dann auch Rücklagen bilden, um diese Leistungen zurückzahlen zu können.
Ebenfalls finden sich schon in den Anträgen der Bundesländer explizite Hinweise darauf, dass sich Antragsteller einer Corona-Soforthilfe bei falschen Angaben auch strafbar machen können – insbesondere wegen Subventionsbetrugs:
Mir ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.Antrag auf Corona-Soforthilfe Bayern, Punkt 8.4.
Mir ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.
[…] Mit ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.Antrag auf Corona-Soforthilfe NRW, Punkt 6.4.
Gerade für Solo-Selbstständige besonders schwer verständlich ist, dass die Corona-Soforthilfen nicht dafür gedacht sind, die eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. Vielmehr darf das Geld nur für betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen genutzt werden! In diesem Zusammenhang kam es sogar schon zu einer ersten Entscheidung des VG Köln (Beschl. v. 08.05.2020, Az. 16 L 787/20).
Dies kann bei vielen Solo-Selbstständigen zu erheblichen (rechtlichen) Problemen führen. Sei es, dass sie entsprechende Gelder gar nicht erst beantragt haben oder gar die Soforthilfe erhalten und für den Lebensunterhalt bereits ausgegeben wurde. Hier gilt es nun schnell zu reagieren, um einen möglichen Betrug möglichst doch noch zu verhindern!
Zumindest in NRW hat die Landesregierung aber für alle Solo-Selbstständigen, die im März und April bereits einen Antrag gestellt hatten, die Möglichkeit geschaffen, bis zu 2.000,00 € auch für den eigenen Lebensunterhalt aufzuwenden. Dies gilt aber nicht für diejenigen, die bereits eine Grundsicherung beantragt haben.
Neben den nun sehr medienwirksamen Corona-Soforthilfen von Bund und Ländern wurden aber noch viele weitere Maßnahmen und Gesetze beschlossen, die Betroffene der Corona-Krise durch die schwere Zeit helfen sollen. Auch diese sollten nicht leichtfertig genutzt werden, denn auch hier besteht die Gefahr, sich wegen Betrug strafbar zu machen! Dazu zählt beispielsweise der erweiterte Kündigungsschutz für Mieter.
Wer nun gegenüber Vermietern oder anderen Vertragspartnern Zahlungen einstellt mit der Behauptung, wegen der Corona-Krise sei er zu einer vertragsgemäßen Zahlung nicht in der Lage, kann sich möglicherweise ebenfalls strafbar machen.
Jeder, der mit dem Gedanken spielt, Soforthilfen zu beantragen oder von den anderen Maßnahmen profitieren zu wollen, sollte daher sorgfältig prüfen, ob er auf diese Gelder und Hilfen wirklich angewiesen ist. Denn oftmals gibt es zuvor noch eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten. Auch in der Corona-Krise sollten Maßnahmen, die als letztes Mittel gedacht sind, als eben solches und mit Bedacht genutzt werden.
Auch Kriminelle haben bereits angefangen, die Soforthilfen auszunutzen. So wurden wohl zumindest von der Antragshomepage des Landes NRW identisch aussehende Kopien erstellt. Wer dort seine Daten eingab, gab den Tätern damit alle Informationen, die diese für eine eigene Antragstellung brauchten – dabei mussten die Kriminellen nur die Kontoverbindung gegen eine eigene austauschen, um selbst an das Geld zu gelangen.
Aus diesem Grund hatte das Land NRW am Abend des 08.04.2020 vorerst die Auszahlung der Corona-Soforthilfen gestoppt, um weitere Prüfungen durch das Landeskriminalamt zu ermöglichen. Die Antragstellung war ab dem 17.04.2020 dann wieder möglich. Auch andere Bundesländer haben ihre Maßnahmen zum Schutz vor Betrügern seit Beginn der Antragsstellung und Auszahlung verstärkt. Innerhalb der ersten vier Wochen kam es bereits zu rund 2.300 Verdachtsmeldungen bei der deutschen Anti-Geldwäscheeinheit, der Financial Intelligence Unit (FIU).
Trotz dieser nunmehr erhöhten Sicherheitsmaßnahmen: Achten Sie bei einer eigenen Antragstellung darauf, dass Sie sich auf den offiziellen Webseiten der jeweiligen Bundesländer befinden bzw. die Anträge an die korrekten E-Mail-Adressen schicken! Dies erschwert es nicht nur Betrügern, sondern schützt insbesondere Ihre eigenen Daten.
Hinweis: Dieser Blogbeitrag wurde zuletzt am 10.11.2020 aktualisiert.
UPDATE: Die Antragsfristen für die Corona-Soforthilfeprogramme aus dem Frühjahr 2020 sind inzwischen ausgelaufen. Für die außerordentlichen Wirtschaftshilfen im November 2020 sind inzwischen Details bekannt gegeben worden. Abschlagszahlungen sollen möglichst bereits Ende November 2020 gezahlt werden.
Die Bundesregierung hat neue Hilfsangebote in Form von Zuschüssen für Unternehmen, Selbstständige und Einrichtungen angekündigt, die durch die für den November 2020 beschlossenen Maßnahmen besonders betroffen sind (sog. “außerordentliche Wirtschaftshilfe”). Es werden kurzfristig für diese Unternehmen zusätzliche, am Umsatzausfall während des Lockdown orientierte Hilfen bereitgestellt. Mehr Details finden Sie in unserem Beitrag zu finanziellen Hilfsmöglichkeiten in der Corona-Pandemie.
Die bestehenden Unterstützungsprogramme, insbesondere das Fixkosten-Zuschussprogramm der Überbrückungshilfe II sowie das Kurzarbeitergeld, sollen damit ergänzt werden. Ein etwaiger November-Anteil dieser Unterstützungsprogramme wird auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet.
Die Antragstellung soll innerhalb der nächsten Wochen möglich sein. Dabei gilt der Grundsatz, dass Anträge durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auf der IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) müssen. Eine Ausnahme davon werden Soloselbstständige sein, die maximal 5.000,00 € beantragen. Diese werden den Antrag auch selbst über die Plattform stellen dürfen.
Bei der Antragstellung auf die Corona-Soforthilfe waren bislang je nach Bundesland verschiedene Dokumente mit einzureichen. Um einen reibungslosen Ablauf und einen möglichst schnellen Geldfluss zu gewährleisten, sollten diese auch für zukünftige Hilfen schnellstmöglich vorbereitet werden. Dazu gehören – mit leichten Abweichungen in den einzelnen Bundesländern – typischerweise:
Auch wenn die Hilfsprogramme für eine sehr schnelle und unbürokratische Hilfe gedacht sind, unterliegen auch diese gewissen Voraussetzungen. Hier sollte vor der Antragstellung daher genau geprüft werden, ob diese wirklich vorliegen, oder nicht auch andere Hilfsmaßnahmen ausreichend sind. Wer hier falsche Angaben macht um schnell an Geld zu kommen, kann sich sogar strafbar machen.
Auch Kriminelle hatten früh angefangen, die Soforthilfen auszunutzen. So wurden wohl zumindest von der Antragshomepage des Landes NRW identisch aussehende Kopien erstellt. Wer dort seine Daten eingab, gab den Tätern damit alle Informationen, die diese für eine eigene Antragstellung brauchten – dabei mussten die Kriminellen nur die Kontoverbindung gegen eine eigene austauschen, um selbst an das Geld zu gelangen. Aus diesem Grund hatte das Land NRW die Auszahlung der Corona-Soforthilfen zwischenzeitlich gestoppt, um weitere Prüfungen durch das Landeskriminalamt zu ermöglichen.
Auch andere Bundesländer haben ihre Maßnahmen zum Schutz vor Betrügern seit Beginn der Antragsstellung und Auszahlung verstärkt. Innerhalb der ersten vier Wochen kam es bereits zu rund 2.300 Verdachtsmeldungen bei der deutschen Anti-Geldwäscheeinheit, der Financial Intelligence Unit (FIU).
Für Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), Solo-Selbstständige und Angehörige der freien Berufe hatte die Bundesregierung im Frühjahr 2020 ein Soforthilfeprogramm mit einem Volumen von bis zu 50 Mrd. Euro aufgesetzt. Dieses wurde noch im März im Schnellverfahren durch Bundestag und Bundesrat gebracht. Auf diese Weise sollten die ersten Zahlungseingänge bei den Bedürftigen teilweise schon Ende März auf dem Konto landen.
Teil des Soforthilfeprogramms des Bunds im Frühjahr 2020 waren dabei:
Ziel aller Soforthilfen aus dem Frühjahresprogramm war es, akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken und die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller zu sichern. Voraussetzung ist dabei, dass man wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise hat, vor März 2020 aber keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten hatte. Der Schadenseintritt muss nach dem 11. März 2020 liegen.
Viele Bundesländer hatten auch noch eigene Soforthilfe-Programme beschlossen. Diese deckten teilweise auch Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten ab, die ansonsten von dem Bundes-Soforthilfeprogramm nicht erfasst worden wären. In einigen Bundesländern wurden die Landesmittel aber mit den Mitteln aus der Bundes-Soforthilfe verrechnet. Teilweise haben die Länder aber auch weitere Hilfen für bestimmte Berufsgruppen beschlossen, z.B. für Künstler und andere Kreative.
Für die Abwicklung der Hilfsprogramme des Bundes sind die Bundesländer zuständig. Eine Kumulierung mit den jeweiligen Länderhilfen sowie De-Minimis-Beihilfen ist dabei möglich.
Die Antragstellung soll in allen Bundesländern elektronisch erfolgen. Teilweise geschieht dies mittels eigener Online-Formulare, teilweise müssen die ausgefüllten Antragsformulare per E-Mail übersendet werden.
Inzwischen ist die Antragsfriste für die Corona-Soforthilfen des Bundes ausgelaufen. Trotzdem gibt es teilweise weiterhin noch Hilfsprogramme und Soforthilfen der einzelnen Bundesländer, die weiterhin beantragt werden können.
Die unternehmerischen und wirtschaftlichen Einbußen aufgrund der Corona-Pandemie sind immer noch noch kaum überschaubar. Dies ändert allerdings nichts daran, dass bereits gesetzte Fristen (z.B. zur Zahlung oder Abgabe einer Erklärung) laufen und auch neue in Gang gesetzt werden. Die Chancen standen zu Beginn der Pandemie angesichts der damit einhergehenden Einschränkungen gut, mit der Bitte oder dem Antrag nach einer Fristverlängerung Erfolg zu haben. Aber auch im weiteren Verlauf der Pandemie können erneute Eischränkungen die Möglichkeit zur Fristverlängerung begründen.
In aller Regel müssen außergerichtlich gesetzte Fristen dem Gebot der Angemessenheit gerecht werden. Derjenige, dem eine Frist gesetzt wird, muss also ausreichend Zeit haben, die Forderung (z.B. die Abgabe einer Erklärung oder Zahlung eines Geldbetrages) zu erfüllen. Im Hinblick auf z.B. den Aufenthalt in angeordneter oder freiwilliger Quarantäne, wird man manchen Aufforderungen jedoch gerade nicht nachkommen können.
Solange dies unverschuldet erfolgt, kann dies die Grundlage für eine erfolgreiche Fristverlängerung darstellen. Gerade in den genannten Fällen einer Quarantäne muss man von einer unverschuldeten Situation ausgehen. Gleiches wird man in Fällen einer Einschränkung der Geschäftstätigkeit angesichts Corona-bedingt fehlenden Mitarbeiter annehmen können.
Bei Zahlungsfristen wird man jedoch häufig auf die Kulanz der Vertragspartei angewiesen sein. Nach dem zynisch anmutenden schuldrechtlichen Grundsatz “Geld hat man zu haben”, sind Zahlungsschwierigkeiten – auch unverschuldete – erstmal kein Grund für fristverlängerungen. Hier sollte bei Zahlungsschwierigkeiten deshalb schnell das Gespräch gesucht werden, um eine gemeinsame Lösung zu finden.
Ist es bereits zu einem Gerichtsverfahren gekommen, so laufen auch dort regelmäßig Fristen, z.B. zur Stellungnahme, Verteidigungsanzeige etc. Diese Fristen laufen auch in der Corona-Pandemie weiter!
Es gab zwar Bestrebungen, laufende Verfahren im Allgemeinen zu unterbrechen. Dies ist möglich, wenn infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts aufhört. Für die Dauer dieses Zustandes wird das Verfahren unterbrochen. Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hätte die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von Neuem zu laufen beginnt.
Bisher ist eine solche Unterbrechung allerdings nicht eingetreten, sodass laufende Fristen unbedingt zu beachten sind. In einigen Fällen wird man mit einer Fristverlängerung Erfolg haben. Dies ist allerdings z.B. bei sog. Notfristen, wie Sie im Falle der Konfrontation mit einer Klage läuft, nicht möglich. Für die Verlängerung anderer Fristen wird man jedenfalls im Falle einer angeordneten oder freiwilligen Quarantäne eine schlagkräftige Argumentation in der Hand haben. Gleiches gilt wohl für Fälle, in denen das eigene Unternehmen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in der Arbeitskraft eingeschränkt ist. Die Gerichte haben sich hier im Frühjahr 2020 häufig als flexibel und realitätsnah erwiesen.
Wird im gerichtlichen Verfahren eine Frist aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie versäumt, so kommt möglicherweise die sog. Wiedereinsetzung in der vorigen Stand in Betracht. Diese prozessuale Möglichkeit ist je nach Verfahren in unterschiedlichen Verfahrensordnungen explizit geregelt (so z.B. § 233 ZPO, § 60 VwGO).
Danach soll einem Prozessbeteiligten auf dessen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Auch hier wird man jedenfalls in den oben genannten Fällen der (angeordneten oder freiwilligen) Quarantäne gute Argumente an der Hand haben.
Die Wiedereinsetzung muss in der Regel innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
Einen Schritt weiter war im Frühjahr 2020 bereits z.B. das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Dort hatte man in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass sämtliche gegenüber dem Amt laufenden Fristen, die zwischen dem 9. März 2020 und dem 30. April 2020 ablaufen würden, bis zum 1. Mai 2020 verlängert wurden.
Auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte verlauten lassen, dass in allen laufenden Schutzrechtsverfahren, die vom DPMA gewährt wurden, Fristen bis zum 4. Mai 2020 verlängert bzw. bis dahin nicht aufgrund von Fristablauf entschieden wurde. Gesonderte Mitteilungen hierzu sollten nicht ergehen. Amtsseitig zu setzende Fristen werden aufgrund der Corona-Pandemie seitdem entsprechend großzügig bestimmt.
Wichtig: Auf gesetzlich bestimmte Fristen hat das DPMA keinen Einfluss. Diese können folglich vom DPMA auch zukünftig nicht verlängert werden. Bei Versäumung einer Frist kommt gegebenenfalls die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Auch hier ist zwar damit zu rechnen, dass das Amt seine Beurteilungsspielräume aufgrund der Corona-Krise bezüglich aller Fristen und Anträge großzügig auslegen wird. Trotzdem sollten gerade gesetzliche Fristen auch in dieser Ausnahmesituation nicht leichtfertig überschritten werden.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde zuletzt am 29.10.2020 aktualisiert.
Es gibt wohl kaum ein Unternehmen, welches aufgrund der Corona-Pandemie nicht – und teilweise sehr spontan – die „Heimarbeit“ bzw. das “Home-Office” eingeführt hat. Ziel ist natürlich, den Coronavirus (SARS-CoV-2) an einer Weiterverbreitung zu hindern.
Ein gesetzlich verankertes Recht des Arbeitnehmers auf Arbeit im Home-Office, auch während der Corona-Krise, lässt weiterhin auf sich warten. Die Ausnahme stellt derzeit der öffentliche Dienst dar, § 16 Abs. 1 S. 2 BGleiG, wenngleich auch in engen Grenzen. Ein Vorstoß von Arbeitsminister Hubertus Heil für ein neues Gesetz, dass einen solchen Anspruch auch für andere Arbeitnehmer vorsehen sollte, wird auf absehbare Zeit nicht umgesetzt werden.
Dem Arbeitgeber hingegen steht grundsätzlich ein Weisungsrecht nach § 106 GewO zu. Er kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Er kann aber dem Arbeitnehmer gegenüber in der Regel nicht einseitig Home-Office anordnen. Denn das örtliche Weisungsrecht des Arbeitgebers rechtfertigt es nicht, in die grundgesetzlich geschützte Wohnung des Arbeitnehmers einseitig einzugreifen. Es hat schließlich auch nicht jeder Arbeitnehmer zu Hause die Möglichkeiten, einen adäquaten Arbeitsplatz einzurichten.
Darüber hinaus gelten vorrangig möglicherweise die Regelungen aus dem Arbeitsvertrag, aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Sofern z.B. im Arbeitsvertrag Regelungen zum Arbeitsort bestehen, können diese nicht einseitig vom Arbeitgeber geändert werden. Es bedarf einer neuen Regelung, mithin der Zustimmung des Arbeitnehmers. Dies dürfte in der aktuellen Krisensituation rund um das Coronavirus jedoch kaum auf Gegenwehr stoßen.
Zu denken ist dann nur noch an den Betriebsrat – sofern dieser besteht. Zwar darf der Betriebsrat die Einführung von Home-Office nicht verbieten, gleichwohl ist er in der Planungsphase zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG), und er ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG beispielsweise bei Fragen zur Verteilung und Festlegung der täglichen Arbeitszeit im Home-Office einzubeziehen. Schließlich kann es sogar auf die Zustimmung des Betriebsrates ankommen. In vielen Fällen wird nämlich die Zuweisung eines Home-Office Arbeitsplatzes für einen bestimmten Mitarbeiter eine Versetzung darstellen, die nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.
Schon das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hatte die Brisanz der Einführung des Home-Office früh erkannt und im März 2020 eine kleine Eilmeldung herausgegeben. Ebenso gab es schon frühzeitig kleine Überblicke des ULD sowie des BayLfD.
Damit es kein Datenschutzfiasko gibt, die wichtigsten Regeln und Maßnahmen für das Arbeiten im Homeoffice einmal zusammengefasst:
Darüber hinaus ist nun vermehrt auf Phishing-Mails zu achten. Die aktuelle Situation eignet sich hervorragend, um sie ausnutzen und zu versuchen, sensible Daten abzugreifen oder über Viren Zugriffe auf Dateisystem zu erhalten.
Unfälle im Home-Office unterliegen nicht unbedingt dem Versicherungsschutz. Es handelt sich beispielsweise nicht um einen Arbeitsunfall i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII, wenn der Mitarbeiter auf dem Weg in die Küche ausrutscht und sich verletzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R).
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber unabhängig von der Corona-Pandemie verpflichtet, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht und im Interesse seiner Arbeitnehmer, gewisse Schutzmaßnahmen zu treffen. Die § 618 Abs. 1 BGB i. V. m. § 3 Arbeitsschutzgesetz formulieren es dem Grunde nach so, dass der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, damit der Arbeitnehmer einer Gefahr für Leben und Gesundheit nicht ausgesetzt ist. Dies gilt aber wiederum nur soweit die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Daraus lässt sich herauslesen, dass zunächst jeder Arbeitgeber im Einzelfall zu entscheiden hat, welche Maßnahmen er treffen muss, um Leben und Gesundheit seiner Arbeitnehmer gegen das Corona-Virus zu schützen. Dies wird auf einer Baustelle oder in einem Labor anders aussehen, als bei einem bloßen Bürojob.
In Zeiten von Corona hat sich die Art der Gefahr grundlegend verändert. Hierbei handelt es sich nicht um eine in der Arbeit selbst angelegte Gefahr. Vielmehr ist jeder Arbeitnehmer von dieser Gefahr betroffen. Lediglich die Intensität, in der der Einzelne der Gefahr ausgesetzt ist, wird sich von Beruf zu Beruf unterscheiden.
Hier müssen Arbeitgeber sich nun überlegen, wie sie mit der Situation umzugehen haben, um neben einem laufenden Betrieb noch Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer ausreichend schützen zu können. Insbesondere dort, wo Arbeitnehmer eng beieinandersitzen oder wo viel Kundenkontakt besteht, muss sich der Arbeitgeber nun fragen, welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Experten empfehlen in Zeiten von Corona grundsätzlich: Abstand halten, soziale Kontakte vermeiden, wenn möglich von zu Hause arbeiten. Je nachdem, wie das Arbeitsumfeld also ausgestaltet ist, muss der Arbeitgeber reagieren. In manchen Fällen ist dies hingegen gar nicht möglich.
Die Erfüllung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber in Zeiten von Corona ist also eine sehr individuelle Frage.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ansteckungsrisiko auch am Arbeitsplatz so gering wie möglich gehalten wird. Hierfür sind alle zumutbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Dies trifft vor allem die Arbeitgeber von solchen Einrichtungen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Daseinsvorsorge geöffnet haben müssen. Überall müssen zumindest die Basics vorhanden sein, dass heißt insbesondere Möglichkeiten zum ausreichenden Händewaschen.
Gerade dort, wo ein Kundenkontakt unvermeidlich ist, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen noch erhöht werden. In Supermärkten sieht man bereits, dass zum Schutz der Kassiererinnen und Kassierer Schutzscheiben an den Kassen angebracht werden. In einem Büro muss der Arbeitgeber für ausreichend Abstand sorgen. Aufgrund der höheren Ansteckungsgefahr in geschlossenen Räumen wird aber auch dieses Modell höchstwahrscheinlich kaum ausreichend sein.
Die logische Konsequenz einer Reduzierung des Ansteckungsrisikos wäre es, dass die Arbeitnehmer zu Hause bleiben sollen. Im besten Fall soll hierbei aber auch gearbeitet werden. Die Anzahl der Arbeitnehmer vor Ort sollte auf das notwendige Minimum reduziert werden.
Ist dem Arbeitnehmer die Arbeit im sogenannten Home-Office zumutbar und ist eine Home-Office-Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vorhanden, so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig auffordern, die Arbeit im Home-Office zu verrichten. Wichtig ist hierbei: Ist eine solche Regelung nicht vorhanden, kann nur einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer die Arbeit ins Home-Office verlegt werden. Eine einseitige Verpflichtung zum Home-Office darf der Arbeitgeber nicht vornehmen.
Sollte eine Arbeit im Home-Office gerade nicht möglich sein, muss sich der Arbeitgeber ein anderes Arbeitsmodell überlegen. Dies könnte beispielsweise darin liegen, dass sich einzelne Arbeitnehmer tage- oder schichtweise abwechseln. Ergänzend kann hierzu noch Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Ist ein solches Modell nicht möglich, bleibt als letzte Möglichkeit die Beantragung von Kurzarbeitergeld mit einer Stundenreduzierung auf null, verbunden mit einer eventuellen vorübergehenden Schließung des Betriebs / des Unternehmens. Eine Weiterarbeit unter Bedingungen, die eine Gefahr für den Arbeitnehmers darstellen, ist nicht zumutbar.
Manch ein Arbeitgeber wird sich fragen, ob von seiner Fürsorgepflicht auch umfasst sein wird, potentiell mit dem Corona-Virus Infizierte von der Arbeit fern zu halten. Grundsätzlich ist dies natürlich der Fall. Ist ein Arbeitnehmer positiv auf das Coronavirus getestet, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass dieser nicht mehr zur Arbeit erscheint. Der Arbeitnehmer selbst ist wie im Falle einer anderen Krankheit arbeitsunfähig im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes und hat demnach einen Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes. Wurde gegen diesen ein Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt ausgesprochen, erfolgt die Lohnfortzahlung über den § 56 IfSG.
Dies ist auch dann der Fall, wenn kaum bis keine Symptome auftreten. Denn trotz allem besteht dadurch eine konkrete Gefahr, dass Leib und Leben Dritter gefährdet werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall und je nach Arbeitsumfeld anders entschieden werden muss, sodass im Zweifel der Arbeitnehmer sogar zur Arbeit kommen muss. So wird aufgrund des Personalmangels bereits in Erwägung gezogen oder empfohlen, dass bei der Behandlung von Corona-Patienten mangels Ansteckungsgefahr auch das Personal weiter eingesetzt wird, was selbst positiv auf das Coronavirus getestet wurde, aber nur geringe bis keine Symptome zeigt.
Liegt ein positiver Corona-Test vor, ist es bereits oft zu spät und die Gefahr, dass andere Arbeitnehmer angesteckt worden sind, groß. Fraglich ist, ob es dem Arbeitgeber gestattet sein muss, präventive Befragungen durchzuführen. Dies könnte hingegen mit der Privatsphäre der Arbeitnehmer kollidieren und auch datenschutzrechtlich heikel sein. Hier bedarf es einer genauen Abwägung. Aufgrund der jetzigen Ausnahmesituation wird der Arbeitnehmer verpflichtet sein müssen, dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob er sich in einem Risikogebiet aufgehalten habe und ob er Kontakt zu positiv Getesteten hatte. Im Umkehrschluss hieraus muss hinsichtlich dieser Punkte dem Arbeitgeber auch ein Fragerecht zustehen.
Die Anordnung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, sich auf das Coronavirus testen zu lassen, würde einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers darstellen. Grundsätzlich wird man die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung also nicht annehmen können. Im Einzel- und damit Ausnahmefall mag nicht auszuschließen sein, dass dies wiederum anders beurteilt werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht. Hierbei wird es vor allem auf das Arbeitsumfeld und damit insbesondere die Frage ankommen, inwieweit täglich andere Personen dieser Gefahr ausgesetzt werden würden.
Letztendlich wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit verbleiben, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge nach Hause zu schicken. Gegebenenfalls, falls ein Test unterbleibt, wird er zudem verlangen können, dass der Arbeitnehmer weiter im Home-Office arbeitet.
Hält der Arbeitgeber seine ihm obliegende Fürsorgepflicht nicht ein, besteht grundsätzlich die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Leistung zu verweigern und der Arbeit fernzubleiben. Dies ist im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie dem Verhältnismäßigkeitsgebot zu bestimmen. Dabei hat der Arbeitnehmer auch Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers zu nehmen.
Werden etwa in einem Betrieb mit sehr viel Kundenkontakt, wie einem Supermarkt, überhaupt keine Schutzmaßnahmen ergriffen, wird dies aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr aller Wahrscheinlichkeit für ein Leistungsverweigerungsrecht sprechen. Sobald sich der Arbeitnehmer zu Recht auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft, ist der Arbeitgeber im Ergebnis weiterhin zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Ein Leistungsverweigerungsrecht gilt aber nicht für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer lediglich befürchtet, sich anstecken zu können, obwohl die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen worden sind.
Sollten durch die Verletzung der Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer irgendwelche Schäden entstanden sein, können diesem zudem Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen.
Die Arbeitgeber treffen während der Corona-Pandemie in dieser Zeit demnach erhöhte Fürsorgepflichten. Zum Schutze und Wohle ihrer Arbeitnehmer sowie auch Dritter sollten Arbeitgeber unbedingt Maßnahmen treffen, um auch in den nächsten Wochen einen fortlaufenden Betrieb und dabei die Gesundheit der Mitarbeiter sicherstellen zu können.
Sollte dies nicht umgesetzt werden, können die Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung ihre Arbeit verweigern. Im schlimmsten Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Unternehmen oder der Betrieb aufgrund einer behördlichen Maßnahme geschlossen wird. Dies wiederum schadet nur allen Parteien.
Einen ersten Anlaufpunkt für Künster, die von der Corona-Krise betroffen sind und Unterstützung Hilfe suchen, bietet das Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft des Bundes. Dort findet sich eine laufend aktualisierte Übersicht über Informationen und Angebote zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen von COVID-19.
Darüber hinaus hatte auch die Kulturstaatsministerin der Bundesregierung schon im März 2020 Hilfen für Künstler und Kultureinrichtungen versprochen. So sollten beispielsweise bei einem vorzeitigen Abbruch von geförderten Kulturprojekten und Veranstaltungen im Einzelfall geprüft werden, ob auf Rückforderungen verausgabter Fördermittel verzichtet werden kann. Auch sollten bestehende Förderprogramme flexibilisiert und damit teilweise eine Umwidmung von Mitteln ermöglicht werden.
Dass auch eine Milliarde Euro für eine so große Branche oftmals nur ein Tropfen auf dem heißen Stein ist, ist auch der Staatsministerin für Kultur bewusst: Trotzdem soll so Künstlerinnen und Künstlern zusätzliche Hilfe geleistet werden. Die Mittel werden dabei beispielsweise über Verwertungsgesellschaften und Interessenverbände wie die GEMA, den Deutschen Künstlerbund oder die INTHEGA vergeben. Die Förderungen laufen zumeist über verschiedene Bewerbungsphasen, für die sehr unterschiedliche Fristen gelten. Eine Übersicht zu den verschiedenen Maßnahmen findet sich auf der Webseite des Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft des Bundes.
Nach Aussage der Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU) im RBB-Inforadio, werden die vom Bund geförderten Kulturinstitutionen freischaffenden Künstlerinnen und Künstlern in der Corona-Krise Ausfallhonorare zahlen. Mussten Veranstaltungen wegen der Pandemie abgesagt werden, sollten bis zu 60 Prozent der Gage gezahlt werden. Voraussetzung sei, dass der Vertrag mit einer vom Bund geförderten Kulturinstitution bis zum 15. März geschlossen wurde.
Bei Honoraren bis zu 1.000 Euro pro Veranstaltung würden 60 Prozent als Ausfallhonorar gezahlt, bei Gagen darüber seien es 40 Prozent. Die Höchstgrenze liege bei 2.500 Euro.
Neben der Zahlung von Ausfallhonoraren stellte der Bund bis zu 5,4 Millionen Euro Soforthilfe für freie, professionelle Orchester und Ensembles zur Verfügung. Antragsteller könnten laut Kulturstaatsministerin Monika Grütters bis zu 200.000 Euro aus dem Programm erhalten.
Voraussetzung zum Erhalt von Zahlungen ist der Sitz in Deutschland und dass die Projekte im Inland durchgeführt und die Orchester nicht überwiegend öffentlich finanziert werden. Zur Zielgruppe gehören etwa das Mahler Chamber Orchestra, das Frankfurter Ensemble Modern und das Freiburger Barockorchester. Das Soforthilfeprogramm läuft bis Ende des Jahres 2020.
Künstler, die in der Künstlersozialkasse versichert sind, können für eine kurzfristige Entlastung eine Änderungsmitteilung abgeben (Formular zur Änderungsmitteilung der KSK). Diese ist Grundlage für die Berechnung der monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-und Rentenversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten. Die Änderungen wirken sich dabei auf die Beiträge ab dem Folgemonat, nach Eingang der Änderungsmitteilung bei der KSK, aus. Hier kann sich schnelles Handeln besonders bezahlt machen.
Darüber hinaus soll es in Härtefällen möglich sein, auch Sozialversicherungsbeiträge zu stunden. Das Stundungsverfahren wird dafür zunächst erleichtert. Damit werden die eigentlich nach § 24 SGB IV fälligen Säumniszuschläge bei Nichtzahlung sowie Mahngebühren vermieden und die Liquidität kurzfristig erhöht. Dies ist aber nur möglich, wenn andere Maßnahmen bereits ausgeschöpft worden sind. Dazu zählen insbesondere die Möglichkeit zur Kurzarbeit, aber auch andere Soforthilfen, Kredite und Fördermittel.
Mehr Details finden sich in einem Merkblatt des GKV Spitzenverbands.
Künstler, die aufgrund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt wurden, können einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat haben. Dabei wird der konkrete Verdienstausfall ersetzt. Grundlage ist § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Zuständig hierfür sind die lokalen Gesundheitsämter. Dass für Sie zuständige Gesundheitsamt können Sie auf der Webseite des Robert Koch Instituts ermitteln.
Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) bot Künstlern eine Soforthilfe in Höhe von 250,00 € im Rahmen der sozialen Zuwendungen der GVL an. Dies galt für die Künstler mit Honorarausfällen, die bei der GVL einen Wahrnehmungsvertrag hatten und ausschließlich freiberuflich oder kurzfristig beschäftigt waren. Weitere Informationen zum Antrag und den Voraussetzungen finden sich auf der Webseite der GVL.
Auch die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GEMA) hat bekannt gegeben, dass sie Übergangshilfen ermöglichen will. Hierfür soll ein Volumen von bis zu 40 Mio. € zur Verfügung stehen. Das Geld geht dabei an besonders betroffene Künstler, die Mitglieder der GEMA sind.
Darüber hinaus hat die GEMA den “Schutzschirm Live” angekündigt, der eine pauschale Nothilfe zur Verfügung stellen soll. Anträge hierfür können seit dem 30.03.2020 gestellt werden.
Zu allen Maßnahmen der GEMA finden sich Details und zukünftig auch Antragsformulare auf der Webseite: Informationen für Mitglieder und Kunden.
Auch die Bundesländer stellen (teilweise) eigene Hilfen speziell für Künstler bereit. So hatte beispielsweise das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen schon am 20.03.2020 ein Sofortprogramm zur Unterstützung freischaffender Künstlerinnen und Künstler geschaffen. Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK) mit ständigem Wohnsitz in NRW konnten direkte Honorarausfälle aufgrund der Corona-Krise in Höhe von bis zu 2.000,00 € ersetzt bekommen. Diese Förderung wurde schon zum 09.04.2020 eingestellt, da die hierfür bereitgestellten Mittel ausgeschöpft worden sind. Details hierzu und weiteren Untersützungsmöglichkeiten finden sich auch auf der Webseite des MKW NRW.
Von März bis Mai hatte auch Baden-Württemberg eine Soforthilfe, auch für Angehörige der Freien Berufe, angeboten. Für Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu fünf Beschäftigten sollten für drei Monate bis zu 9.000,00 € Soforthilfe als Zuschuss bewilligt werden. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.
Ähnliche Soforthilfemaßnahmen, von denen auch Künstler profitieren können, sind beispielsweise auch in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen und angekündigt bzw. bereits umgesetzt worden. Viele davon sind jedoch zusammen mit den Soforthilfemaßnahmen des Bundes inzwischen abgelaufen.
Beispielsweise in Hamburg gibt es auch eine Informations- und Service-Hotline extra für Kreativschaffende. Eine Übersicht über Soforthilfen und andere Unterstützungsangebote bietet auch der Bundesverband der Kultur- und Kreativwirtschaft Deutschland e.V..
Neben den Hilfsmaßnahmen, die direkt auf Künstler zugeschnitten sind, gibt es eine Vielzahl von Angeboten, die zwar nicht primär für Künstler gedacht sind, diesen aber ebenfalls helfen können. Einen Überblick zu diesen Hilfen finden sich in unserem Beitrag zu den wichtigsten Anlaufstellen für (finanzielle) Hilfen.
Besonders erwähnenswert war hierbei sicherlich das Corona-Soforthilfeprogramm der Bundesregierung für Kleinstunternehmen, Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe. Die Antragsfrist hierfür ist aber seit dem 01.06.2020 abgelaufen.
Die Soforthilfe umfasste:
Ziel war es, durch die Unterstützung auch der Künstler in der Corona-Krise, akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken und die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller zu sichern. Die Abwicklung der Anträge auf Corona-Soforthilfe erfolgte über die Bundesländer.
Gerade bei den Anträgen auf Soforthilfe ist jedoch auch Vorsicht geboten: Eine allzu leichtfertige Antragstellung kann sogar einen strafbaren Betrug darstellen. Besonderes Problem hierbei ist, dass die Soforthilfen zumeist ausschließlich für Betriebsausgaben, nicht jedoch für den eigenen Lebensunterhalt aufgewendet werden dürfen.
Wer bereits im März oder April 2020 einen Antrag gestellt hatte, konnte zumindest in NRW bis zu 2.000,00 € der Soforthilfe auch für die eigene Lebensführung nutzen. Dies galt jedoch nicht für diejenigen, die bereits Grundsicherung beantragt haben. Alle anderen, die Corona-Soforthilfen für die eigene Lebensführung genutzt haben, sollten schnell reagieren, um eine Strafbarkeit möglichst zu vermeiden!
Der Bundesrat hatte am 05. Juni 2020 die Bundesregierung aufgefordert, die Hilfsmaßnahmen fortzuschreiben und Regelungen zum Ausgleich der erheblichen Umsatzeinbrüche zu entwickeln. Teil dieses Entschlusses ist beispielsweise die Forderung nach einem pauschalen monatlichen Zuschuss, mit dem Einnahmeverluste von Künstlerinnen und Künstlern abgefedert werden sollen. Zusätzlich sollen aber auch weitere Förder-, Stipendien- und Darlehensprogramme entstehen. Ob und in welchem Umfang diese Anregungen des Bundesrats umgesetzt werden, ist teilweise weiterhin offen.
Bleiben wegen des Corona-Virus Lieferungen aus und Sie müssen deshalb die Arbeitszeiten Ihrer Angestellten verringern? Dann könnte Kurzarbeit für Sie als Arbeitgeber durchaus eine Lösung sein, um Arbeitsplätze zu erhalten.
Auch wenn Ihr Betrieb aufgrund von Schutzmaßnahmen vielleicht sogar insgesamt geschlossen werden muss, kommt ein Rückgriff auf staatliche Hilfen in Form von Kurzarbeitergeld in Betracht. Kurzarbeit kann sogar soweit vereinbart werden, dass die verbleibende Arbeitszeit auf null Stunden reduziert wird. Es handelt sich bei dem Kurarbeitergeld um eine Leistung, die Sie als Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragen müssen.
Auch in der Finanzkrise 2008/2009 wurde Kurzarbeit großflächig eingesetzt, laut Bundesregierung erfolgreich. Deshalb hat der Bundestag bereits am 13.03.2020 einstimmig einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur befristeten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld im Zuge des Coronavirus beschlossen.
Im Falle einer Bewilligung von Kurzarbeitergeld läuft die Zahlung folgendermaßen ab: Der Arbeitgeber zahlt seinen Mitarbeitern weiterhin Entgelt für die erbrachte Arbeit. Für die aufgrund von Kurzarbeit nicht erbrachte Arbeitszeit zahlt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld. Dieses erhält er auf Antrag (Leistungsantrag) am Ende eines jeden Monats nachträglich von der Agentur für Arbeit erstattet. Der Leistungsantrag muss jeweils innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats bei der Arbeitsagentur eingehen.
In aller Regel kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig durch Ausübung des Direktionsrechts einführen. Als Arbeitgeber brauchen Sie also zunächst eine Rechtsgrundlage hierfür. Die kann sich aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Gibt es keine solche Regelung, was auf die meisten Betriebe zutrifft, in denen es keinen Betriebsrat gibt, kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit durch Einzelvereinbarung mit seinen Mitarbeitern einführen. Das sollte durch einen entsprechend gestalteten Vertrag passieren. Es ist in manchen Fällen auch möglich, einseitig zu erklären, dass Kurzarbeit eingeführt wird, wenn sich die Mitarbeiter darauf einlassen und in entsprechend reduziertem Umfang arbeiten. Dann haben sie durch schlüssiges Verhalten der Kurzarbeit zugestimmt. Wenn möglich, sollten Arbeitgeber aber auf eine individuelle Vereinbarung setzen, um ein möglichst hohes Maß an Rechtssicherheit zu schaffen.
Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, eine Vereinbarung herbeizuführen, müsste er statt dessen eine betriebsbedingte Änderungskündigung aussprechen. Die wird in vielen Fällen wirksam sein, wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich länger anhält, als die vertragliche Kündigungsfrist. Der Haken dabei ist, dass die Änderungskündigung erst dann wirksam wird, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Erst dann kann Kurzarbeit eingeführt werden.
Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich bis zu 12 Monate lang möglich. Die Bundesregierung wurde durch das sog. “Arbeit-von-Morgen-Gesetz” vom Mai 2020 darüber hinaus dazu ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistungen bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf bis zu 24 Monate zu verlängern. Diese Anpassung gilt rückwirkend ab dem 01.03.2020.
Die Bundesregierung hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht: Die Regelungen zum vereinfachten und erhöhten Kurzarbeitergeld wurden bis Ende 2021 verlängert.
Aber Vorsicht: Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 Monaten und länger muss diese wieder neu angezeigt werden! Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein großer Auftrag zeitweise wieder für mehr Arbeit im Betrieb sorgt. Unterbrechungen von mindestens einem Monat können die Bezugsfrist verlängern.
Um einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben, muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, der einen erheblichen Entgeltausfall zur Folge hat. Normalerweise muss für jeden Monat, in dem Kurzarbeitergeld beantragt wird, mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Bruttolohnausfall in Höhe von jeweils mehr als 10% betroffen sein. Um die Folgen des Coronavirus einzudämmen, kann Kurzarbeitergeld nun auch gezahlt werden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Lohnausfall von mindestens 10% haben.
Die Gründe für den Arbeitsausfall können entweder wirtschaftlicher Art sein oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Es wurde zudem seitens der Behörden klargestellt, dass das Coronavirus als „unabwendbares Ereignis” gewertet wird, das zu einem erheblichen Arbeitsausfall führen kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn behördlich veranlasste Maßnahmen die Arbeitsabläufe in Ihrem Betrieb erheblich einschränken. Aber auch, wenn das Virus auf Ihren Betrieb nur mittelbar Auswirkungen hat, indem beispielsweise weniger Aufträge reinkommen, kann der Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld haben.
Außerdem muss der Ausfall unvermeidbar und von vorübergehender Natur und unvermeidbar sein. Um das Kriterium der Unvermeidbarkeit zu erfüllen, müssen zunächst
Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die reduzierten Anforderungen rückwirkend ab dem 1. März 2020 in Kraft treten. Arbeitgeber konnten deshalb bereits für den März unter erleichterten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beantragen, wenn sie durch Corona gezwungen sind, Kurzarbeit einzuführen.
Außerdem erstattet die Arbeitsagentur neben dem Kurzarbeitergeld die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bis zum bis 30. Juni 2021 zu 100 %. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
Normalerweise muss der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge selbst abführen. Eine weitere Änderung ist, dass auch LeiharbeitnehmerInnen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben können.
Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Einen Vordruck für die Anzeige finden Sie auf den Webseiten der Arbeitsagentur.
Anschließend kann ein Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. In der Anzeige und dem Antrag müssen Arbeitgeber konkret darlegen, dass die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld, z.B. wegen der Auswirkung der Corona-Krise, für jeden Monat erfüllt sind.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden aufgrund der Änderungen durch das Corona-Steuerhilfegesetz bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt (§ 3 Nr 28a EStG i.V.m. § 106 des SGB III). Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse für Zahlungen für den Lohnzahlungszeitraum vom 29.02.2020 bis zum 31.12.2020 begrenzt.
Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. g EStG) und sind durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung einzutragen.
Gerne sind wir bei der Beantragung und den Vereinbarungen mit Betriebsrat oder den einzelnen Arbeitnehmern behilflich.
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