Durch den Online-Dienst „Werbestopper.de“ soll durch einige wenige Klicks erreicht werden, was so mancher „Keine Werbung“-Aufkleber nicht zu erreichen vermag. Dies könnte der GDVI zum Verhängnis werden. Nun klagt sogar die Wettbewerbszentrale.
Werbestopper.de ist ein Online-Service der Gesellschaft zur Durchsetzung von Verbraucher-Interessen GmbH (GDVI). Sie verspricht, dass lästige und unerwünschte Papierwerbung dem Briefkasten fernbleibt; sozusagen ein Adblocker für die analoge Welt.
Auf werbestopper.de kann sich der Verbraucher mit vollem Namen sowie Wohn- und E-Mailadresse kostenlos registrieren. Anhand der Postleitzahl ermittelt der Online-Dienst sodann alle potentiell in Betracht kommenden werbenden Unternehmen und erstellt eine Liste, die sogenannte „Blacklist“.
Nun kann der Verbraucher selbst entscheiden, ob all diese aufgeführten Unternehmen vom Werbeverbot erfasst sein sollen. Alternativ kann man aus der Liste auch sogenannte „Wunschwerbung“ zulassen und demnach einzelne Unternehmen vom Werbeverbot auszunehmen. Diese Unternehmen werden dann auf die „Whitelist“ gesetzt.
Laut Ziffer 2 lit. a) Absatz 2 der AGB auf Werbestopper.de übermittelt der Service „Werbestopper“ sodann die Werbeverbote an die ausgewählten Unternehmen als Erklärungsbote.
Gleichzeitig ist im Service eine kostenlose Vermittlung an Kooperationsanwälte der GDVI enthalten, falls die Unternehmen sich dem übermittelten Widerspruch widersetzen.
GDVI wird dem Nutzer im Falle der „Verstoßmeldung“ gegebenenfalls den Kontakt zu einem Kooperationsanwalt der GDVI vermitteln, den der Nutzer dann mit der rechtlichen Durchsetzung seines Werbeverbotes beauftragen kann. Der Nutzer willigt ein, zu diesem Zweck kontaktiert zu werden. Er kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen.
Ob diese Vermittlung der Rechtsanwälte rechtlich haltbar ist, lassen wir einmal mit einem großen Fragezeichen dahinstehen. Diese vermittelten Rechtsanwälte jedenfalls sollen sodann mit der rechtlichen Durchsetzung des Werbeverbots durch den Kunden beauftragt werden können. Sie versenden an die jeweiligen Unternehmen Abmahnungen mit fragwürdigen Gegenstandswerten und der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Zwar übermittelt die GDVI die Werbeverbote an die jeweiligen Unternehmen. Jedoch lässt sich durch solch ein Schreiben nicht die notwendige Legitimation erblicken. Gemäß § 174 BGB bedarf ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Bevollmächtigte gegenüber einem anderen vornimmt, der Vorlage einer Vollmachtsurkunde.
Dass die GDVI laut AGB nur als Erklärungsbote und nicht als Bevollmächtigte fungieren will, ist insoweit wohl eher unerheblich. Auf die Botenbestellung findet das Erfordernis der Vorlage einer solchen Urkunde entsprechend Anwendung. Dabei ist es insbesondere kritisch zu hinterfragen, ob mit der bloßen Online-Registrierung diese Form eingehalten wurde.
Gerade da die bloße Eingabe der Daten ausreicht und insofern nicht sichergestellt werden kann, ob dies auch wirklich von der dort angegebenen Person erfolgt – geschweige denn, dass die GDVI nachträglich die notwendigen Informationen selbst noch bestätigt – ist das bisherige Vorgehen rechtlich zumindest zweifelhaft.
Erst auf den zweiten Blick und unter genauer Betrachtung der AGB sowie der Datenschutzerklärung wird deutlich, dass die auf Werbestopper.de angegebenen persönlichen Daten nicht nur auf der Seite verbleiben, sondern an Dritte (direkt) weitergegeben werden.
Zu einem erhalten die Daten die Kooperationsanwälte der GDVI sowie auch „Dritte“. Die Daten werden u.a. an die Reachsome AG mit Sitz in der Schweiz weitergeleitet, um in eine sogenannte Werbeverbot-Datenbank aufgenommen zu werden. Was aber genau damit gemeint ist, lässt sich nicht aus der Datenschutzerklärung entnehmen.
Bedenkt man, dass ein „Keine Werbung“-Aufkleber zumindest die selbe rechtliche Relevanz hat wie die Übermittlung der Werbeverbote durch Werbestopper.de an die Unternehmen, ohne dass dabei eine Weitergabe persönlicher Daten erfolgt, könnte man das „altruistische“, da kostenlose Anbieten der Dienstleistung der GDVI durchaus kritisch hinterfragen.
Darüber hinaus soll der Verbraucher zu folgendem einwilligen:
Erlaubnis zur E-Mail-Werbung: „Ich bin damit einverstanden, dass die GDVI mich per E-Mail über ihre Leistungen und Angebote informiert.“
Hier tauscht man also die analoge Werbung anderer gegen E-Mailwerbung der GDVI aus, wenn der Verbraucher nicht widerspricht.
Ob Werbestopper.de eine Geschäftsidee ist, die sich zukünftig etablieren wird, bleibt abzuwarten. Die allgemeine Resonanz im Internet fällt jedoch negativ ins Gewicht. Die Skepsis überwiegt.
In einer Pressemitteilung vom 10.11.2016 gab die Wettbewerbszentrale bekannt, dass sie gegen die GDVI aufgrund des Online-Dienstes Werbestopper.de ein Abmahnverfahren führe. Begründet wird dies mit irreführenden Werbeaussagen sowie Verstößen gegen geltendes Datenschutzrecht. Demnach seien aus Sicht der Wettbewerbszentrale die Werbewidersprüche rechtlich nicht wirksam. Die insoweit beworbene Leistung könne somit gar nicht ausgeführt werden. Die Weitergabe personenbezogener Daten in die Schweiz stelle darüber hinaus einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz dar, da der Zweck und die spätere Nutzung der Daten unklar sei.
Für ein Unternehmen, dass selbst damit wirbt, andere Unternehmen abmahnen zu lassen, wirkt die an sie gerichtete Abmahnung wie ein Schlag ins Gesicht und konterkariert dadurch das eigene Vorgehen. Auch wir halten das Vorgehen der GDVI für mehr „Schein“ als „Sein“. Die Ansicht der Wettbewerbszentrale ist daher völlig nachvollziehbar. Hier werden Verbraucher mit Versprechen zu einer Firma angelockt, die in unseren Augen und nach Ansicht der Wettbewerbszentrale rechtlich fragwürdig agiert und es zudem fraglich ist, ob die Versprechen rechtlich überhaupt eingehalten werden können. Das Verfahren mit der Wettbewerbszentrale ist daher sehr interessant und wir werden über den Ausgang berichten.
Das OLG Köln zeigt sich mit seinem Urteil vom 11. März 2016 (Az.: 6 U 121/15) datenschutzfreundlich. Es nimmt mit dem Fehlen einer Datenschutzerklärung jedenfalls dann einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß an, wenn auf der Internetseite ein Kontaktformular bereitgehalten wird.
Gegen diese Schutzvoraussetzung wird nach Ansicht des OLG Köln verstoßen, wenn trotz des Bereithaltens eines Kontaktformulars nicht in der Datenschutzerklärung darüber informiert werde, dass der Nutzer seine Einwilligung mit der Speicherung und Verwendung seiner Daten widerrufen könne.
Der Datenschutz ist längst zum zentralen Thema der heutigen Zeit geworden. Die zunehmende Menge an zu verarbeitenden Daten zwingt den Gesetzgeber und die Rechtsprechung zu strengen Regelungen. Die Stimme für mehr Transparenz im Umgang mit Daten wird stets lauter.
Wettbewerber sind aus diesem Grund verpflichtet, ihre Kunden zu informieren wie und vor allem in welchem Umfang mit den erworbenen Daten umgegangen wird. Diese Maßnahme schützt die Daten der Kunden und gilt für alle Wettbewerber in gleichem Umfang.
Nach Ansicht des OLG Köln handelt es sich beim Fehlen einer solchen Erklärung aber nicht nur um einen datenschutzrechtlichen Verstoß sondern vor allem auch um einen Wettbewerbsverstoß. Dies bedeutet, dass das Gericht in der fehlenden Datenschutzerklärung einen Nachteil für Konkurrenten als gegeben ansah. Konkret begründet das Gericht seine Erwägungen mit einem Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) in Verbindung mit § 13 TMG.
Aus § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) geht hervor, dass eine wettbewerbswidrige Handlung gegeben ist, sofern gegen eine das Marktverhalten regelnde Norm verstoßen wird. Darunter versteht man alle Normen, die das Verhalten von Marktteilnehmern auf dem Markt regeln. Diese Normen stellen ein Grundgerüst dar, welches für alle Mitbewerber in gleichem Umfang gilt.
Als entsprechende Marktverhaltensregelung zieht das OLG Köln in seiner Urteilsbegründung § 13 TMG heran. Die Vorschrift diene nach Auffassung des Gerichts auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und sei damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG (a.F.), die dazu bestimmt sei, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.
Der Verstoß hiergegen (im vorliegenden Fall die Unterrichtung der Nutzer über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten) stelle somit einen Wettbewerbsverstoß dar.
Das Fehlen der entsprechenden Informationen ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern iSd § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Unstreitig ist gerade der Verbraucher im Internet schutzwürdig. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, wie mit seinen Daten verfahren wird.
Bekommt der Verbraucher hingegen keinerlei Informationen über die Verwendung, so kann dies zu Fehlvorstellungen führen und sein Handeln beeinflussen. Er gibt seine Daten schneller und bedenkenloser preis und riskiert damit eine undurchsichtige Nutzung.
Die Entscheidung schließt sich einer Reihe anderer Entscheidungen (u.a. LG Köln, LG Düsseldorf) an und zeigt wieder einmal, welche große Rolle der Datenschutz spielt. Wer sich als Wettbewerber nicht an die Vorschriften hält, der riskiert Abmahnungen und Klagen. Diese sind nicht nur zeitaufwendig sondern auch durchaus kostspielig.
Mit Urteil vom 09. März 2016 (Az.: 12 O 151/15) hat das Landgericht Düsseldorf die Nutzung des sog. „Page-Plugins“ von Facebook in der jetzigen Form als unzulässig erachtet. Das Urteil geht über den Einzelfall hinaus und eröffnet eine neue Gefahr für Abmahnungen.
Ein Modehaus hatte auf seiner Homepage das sog. „Page-Plugin“ von Facebook eingebunden und wurde daraufhin von einem Verbraucherverband abgemahnt . Das Plugin zeigt den Like-Button, die Anzahl der Facebook-Fans sowie deren Profilbilder an.
Das Gericht sah in der Nutzung des Plugins einen Verstoß gegen § 13 TMG. Durch das Page-Plugin würden personenbezogene Daten ohne Kenntnis der Nutzer an Facebook übertragen. Das Gericht hat dabei insbesondere auch die IP-Adresse der Nutzer als personenbezogenes Datum angesehen.
Der Betreiber habe über die Zwecke, nämlich Werbung und entsprechende Analysen durch Facebook, nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend aufgeklärt. Problematisch war insbesondere auch, dass Facebook die Daten automatisch mit dem Besuch der Seite sammelt. Nicht nur von Facebook-Nutzern, sondern von allen Besuchern der Homepage. Dies geschieht etwa über das Setzen von sog. Cookies beim Nutzer.
Auch wenn das Urteil selbst sich nur auf das sog. „Page-Plugin“ von Facebook bezieht, so ergibt sich aus der Begründung doch eine deutlich größere Reichweite.
Die maßgebliche Problematik, die Übertragung von personenbezogenen Daten der Nutzer an Dritte, geschieht nicht nur beim Page-Plugin. Dies betrifft darüber hinaus auch den Like-Button, eingebettete Facebook-Postings und Videos, andere Social-Plugins sowie den Conversion Pixel. Und natürlich betrifft diese Problematik nicht nur Facebook, sondern auch gleichartige Plugins von anderen Firmen wie Google, YouTube und Twitter. Jeder Einzelfall erfordert eine Prüfung auf mögliche Datenübertragungen.
Die für Webseitenbetreiber nun wohl dringendste Frage lautet eindeutig, wie man sich vor Abmahnungen schützen kann.
Die radikale Möglichkeit wäre zunächst der Verzicht auf jegliche Plugins, die Daten an Dritte übermitteln. Dies wird vielfach nicht im Interesse der Webseitenbetreiber sein.
Als weitere Möglichkeit ließe sich eine Vorschaltseite aufführen. Der Nutzer erfährt vor dem eigentlichen Betreten der gewünschten Webseite von den genutzten Plugins und der Datenverarbeitung. Erst nach einer ausdrücklichen Einwilligung würde der Nutzer zur eigentlichen Hauptseite weitergeleitet werden. Dies ist keine wünschenswerte Lösung für Webseitenbetreiber. Nutzer werden abschreckt und halten sich womöglich von der Webseite fern.
Einen Mittelweg könnte die sog. Zwei-Klick-Lösung darstellen. Hierbei werden zunächst nur Grafiken angezeigt, nicht aber das eigentliche Plugin. Eine Datenübertragung findet noch nicht statt. Erst nachdem der Nutzer die Grafik ansteuert, erscheint ein Hinweis über die Datennutzung. Ein weiterer Klick aktiviert die eigentlichen Plugins.
Diese Lösung wird zwar allgemein noch für sicher gehalten, es verbleibt aber auch dabei ein Restrisiko. Ein weiteres Problem: für das Page-Plugin gibt es bisher keine Zwei-Klick-Lösung.
An dem Urteil gibt es durchaus auch aus rechtlicher Sicht Bedenken. So hat das LG Düsseldorf nicht ausreichend begründet, warum deutsches Recht anwendbar sein soll. Hier wurde lediglich pauschal darauf abgestellt, dass durch das Einbetten des Page-Plugins die Erhebung und Verwendung der Daten durch Facebook „ermöglicht“ werde. Diese „Ermöglichung“ ist aber keine der in § 3 Abs. 7 BDSG genannten Voraussetzungen für eine datenschutzrechtliche Verantwortung.
Das Landgericht folgt zudem der sehr strengen Ansicht, dass es sich bei der IP-Adresse um personenbezogene Daten handeln würde (sog. „absolute Theorie“). Der Accessprovider könnte den Nutzern hinter der IP-Adresse ermitteln. Die Bundesregierung vertritt bislang die gegenteilige Auffassung (sog. „relative Theorie“) und auch der BGH hielt sich bislang zurück, was diese Frage angeht. Allerdings hat sich der BGH kürzlich fast beiläufig für die absolute Theorie ausgesprochen (Urteil v. 26.11.2015 – I ZR 3/14, I ZR 174/14) und erklärt:
Personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG sind unter anderem die IP-Adressen, weil der Access-Provider einen Bezug zwischen den IP-Adressen und der Person des Nutzers herstellen kann.
Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Mit Spannung darf die Entscheidung des EuGH abgewartet werden.
Das Urteil des LG Düsseldorf ist also durchaus angreifbar und bislang nicht rechtskräftig. Dennoch steigt bereits jetzt die Gefahr von Abmahnungen unter Berufung auf dieses Urteil. Nicht zuletzt, weil Datenschutzverstöße zunehmend eine beliebte Abmahnmöglichkeit für Wettbewerber bieten.
Bei dem vom LG Köln zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren hatte die Antragstellerin unter anderem eine fehlende Datenschutzerklärung auf den Internetseiten der Antragsgegnerin bemängelt.
Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass eben dieses Fehlen wettbewerbswidrig sei und somit abgemahnt werden könne. So verpflichtete das Gericht die Antragsgegnerin dazu, es zu unterlassen,
auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de keine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG zu platzieren.
§ 13 TMG besagt, dass der Diensteanbieter den Nutzer über über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten hat. Die Vorschrift fordert aber nicht ausdrücklich die Form einer Datenschutzerklärung.
Das Gericht griff zwar auf die auch zuvor im Bereich des Wettbewerbsrechts genutzte Marktverhaltensregel des § 13 TMG zurück (vgl. OLG Hamburg, 27.06.2013 – 3 U 26/12), konkretisierte sie aber, indem es die Vorhaltung einer Datenschutzerklärung verlangte.
Eine Begründung ist dem Beschluss des LG Köln nicht zu entnehmen. Fest steht aber, dass man als Internetseitenbetreiber die datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht ignorieren sollte. Wie auch bei fehlerbehaftetem oder fehlendem Impressum drohen bei fehlender, nicht korrekter oder unvollständiger Datenschutzerklärung Abmahnungen.
Hinzu kommt, dass am 24.02.2016 das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in Kraft getreten ist.
Auf dessen Grundlage wird der Umfang des „Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen“ (UKlaG) erweitert. Das Gesetz erlaubt Interessenverbänden, Verbraucherschutzverbänden und den Industrie- und Handelskammern, gegen verbraucherschutzwidrige Vorgänge auf Unterlassung zu klagen. Ziel ist dabei der Schutz des Rechtsverkehrs.
Zu den verbraucherschützenden Normen zählen nun auch Vorschriften, die die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten regeln. Durch diese Erweiterung kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verbände zukünftig verstärkt Abmahnungen wegen fehlerhafter Datenschutzerklärungen versenden.
Mit Werbestopper.de geht die GDVI einen neuen Weg. Schnell und unkompliziert soll lästige Briefkastenwerbung verschwinden – doch wie sieht’s rechtlich aus?
Das Fehlen einer Datenschutzerklärung trotz bestehendem Kontaktformular auf der Internetseite eines Unternehmens stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Das LG Düsseldorf erklärt Facebooks „Page-Plugin“ für rechtswidrig. Eine neue Gefahrenquelle für Abmahnungen ist geschaffen.
Das LG Köln hat entschieden, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen kann (Beschluss vom 26.11.2015, Az.: 33 O 230/15).
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