Geklagt hatte eine Person, die sich 2019 auf der Website eines Bekleidungsunternehmens verschiedene Kleidungsstücke bestellt hat. Für die den Kauf war eine Auswahl zwischen den beiden Anredeformen „Frau“ oder „Herr“ nötig. Eine dritte Option oder die Möglichkeit, gar keine Auswahl zu treffen, bestand nicht.
Die Person wollte sah darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und forderte eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro sowie Unterlassung. Damit hatte sie schon vor dem Landgericht Mannheim keinen Erfolg. Das Gericht wies die Klage ab, was das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 14. Dezember 2021 (A.z.: 24 U 19/21) bestätigte.
Zwar liegt eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbotene unmittelbare Benachteiligung der klagenden Person wegen des Geschlechts bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Rahmen eines sogenannten Massengeschäfts vor. Allerdings können Ansprüche auf Unterlassung oder eine Entschädigung in Geld nach Ansicht des Senats nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Im Einzelnen fehlt es für einen Anspruch auf Unterlassung an der dafür erforderlichen Wiederholungsgefahr. Denn zwischenzeitlich hat das beklagte Unternehmen im Anredefeld neben den gängigen Anreden die Auswahlmöglichkeit „Divers/keine Anrede“ aufgenommen. Es hat damit für die Zukunft eine geschlechtsneutrale Anrede sichergestellt. Weitere Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot sind daher nicht mehr ernsthaft zu erwarten.
Auch ein Anspruch auf Geldentschädigung steht dem Kläger nicht zu. Denn nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts löst einen Anspruch auf Geldentschädigung aus. Erforderlich ist vielmehr ein schwerwiegender Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der eine gewisse Intensität der Herabsetzung und Missachtung erreicht. Diese Voraussetzungen seien jedoch im Einzelfall nicht erfüllt, so das Gericht. Auch sei der Grad des Verschuldens des beschuldigten Unternehmens gering.
Bereits 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die binären Auswahlmöglichkeiten im Geburtenregister intersexuelle Menschen diskriminieren. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe stellt nun klar, dass auch Unternehmen potenzielle Kunden nicht aufgrund ihrer Geschlechtsidentität diskriminieren dürfen. Es muss ihnen möglich sein, ein Bestellformular wahrheitsgemäß auszufüllen – ohne ihr Geschlecht falsch anzugeben.
Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als „anderes Vermögensrecht“ Gegenstand einer Pfändung sein. Allerdings hat die Vollstreckungsbehörde bei der Pfändung der sich aus dem Domainvertrag ergebenden Ansprüche insbesondere die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Darunter fällt natürlich auch die mögliche Verwertbarkeit der Ansprüche. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Juni 2017 (Az.: VII R 27/15).
Geklagt hatte eine Registrierungsstelle für Internet-Domains. Wer eine Domain registrieren lassen will, kann sich entweder direkt an die Registrierungsstelle wenden oder aber an einen Provider aus der Liste der Mitglieder der Registrierungsstelle. Allerdings erfolgt die Registrierung direkt durch die Registrierungsstelle. Selbst der Provider muss sich im Anschluss mit einem Antrag an diese wenden. Dies führt dazu, dass in jedem Fall ein Vertragsverhältnis mit der Registrierungsstelle entsteht.
Aufgrund rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen eines Online-Shopbetreibers für Unterhaltungselektronik erließ das Finanzamt eine Pfändungsverfügung gegenüber der Registrierungsstelle. Gepfändet wurde insbesondere der Hauptanspruch des Online-Shopbetreibers auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie alle dazugehörigen Nebenforderungen.
Grundsätzlich ist eine Internet-Domain kein absolut pfändbares Recht. Allerdings kann die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche zwischen Domaininhaber und Vergabestelle als Vermögensrecht Gegenstand einer Pfändung sein, § 857 Abs. 1 ZPO, § 321 Abs. 1 AO.
Bei diesen Ansprüchen handelt es sich in erster Linie um den Anspruch auf dauerhafte Aufrechterhaltung der Domaineintragung als Voraussetzung für die Konnektierung. Zu den Ansprüchen gehört auch der Anspruch auf die Anpassung des Registers bei veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Adresse.
Jedoch gilt auch bei der Pfändung von Ansprüchen in Verbindung von Internet-Domains der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn nach § 281 Abs. 3 AO hat die Pfändung zu unterbleiben, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt. Grundlegend dafür sind Erfahrungssätze oder konkrete Anhaltspunkte; es kommt also auf die Wirtschaftlichkeit der Pfändung an. Kann eine solche Wirtschaftlichkeit der Pfändung der Ansprüche im Zusammenhang mit Internet-Domains von der Finanzbehörde nicht aufgezeigt werden, so wird die Pfändung wohl aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unzulässig sein.
Mit Urteil vom 23. November 2017 hat das KG Berlin entschieden, dass Unternehmen wie Google eine E-Mail-Adresse für Kunden-Anfragen im Impressum bereitstellen müssen (Az.: 23 U 124/14). Google dürfe weiterhin auf Kunden-Anfragen nicht mittels automatisch erzeugten Standardantworten reagieren, die die Verbraucher lediglich auf Hilfeseiten und andere Kontaktmöglichkeiten aufmerksam mache.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Nach Ansicht des Rechtsreferenten Heiko Dünkel beim vzbv habe der „Verbraucher ein Recht darauf, dass er die Online-Anbieter per E-Mail erreiche und unkompliziert Kontakt aufnehmen könne. Diese Kommunikation darf ein Unternehmen nicht verweigern, indem es Kundenanfragen gar nicht erst liest.“
Kommerzielle Betreiber von Webseiten sind nach dem Telemediengesetz dazu verpflichtet, ihren Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unkomplizierte Kommunikation zu ermöglichen. Der einfachste Weg ist dabei der Kontakt per E-Mail.
Googles im Impressum genannte Adresse entpuppte sich allerdings als „toter Briefkasten“. Kunden, die eine Anfrage an support.de@google.com richteten, bekamen lediglich eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“ Zusätzlich verwies Google in der Antwort vor allem auf seine Hilfeseiten, über die andere Kontaktformulare erreichbar seien.
Die Berliner Richter teilten die Auffassung des vzbv. Googles Umgang mit Kundenanfragen verstoße gegen das Telemediengesetz und sei daher rechtswidrig. Die Angabe einer E-Mail-Adresse, welche in keiner Form vom Unternehmen betreut werde, ermögliche schlichtweg keine individuelle Kommunikation. Diese werde vielmehr durch die automatisierte Antwort verweigert. Durch das vorformulierte Standardschreiben werde das Kommunikationsanliegen des Kunden regelmäßig einfach nur zurückgewiesen.
Darüber hinaus führte das KG Berlin aus, dass Kontaktformulare, Nutzerforen oder Online-Hilfen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprächen. Der Grund: Kontaktformulare sind auf den Internetseiten oft schwer zu finden. Der Verbraucher müsse die Website zunächst einzeln „durchklicken“ – soweit es für das spezielle Anliegen überhaupt ein eigenes Formular gebe.
Am 15. März 2018 entschied das OLG München, dass Betreiber von offenen WLAN-Hotspots trotz Urheberrechtsverletzungen nach dem 12. Oktober 2017 von Nutzern keine gebührenpflichtigen Unterlassungserklärungen abgeben müssen (Az.: 6U 1741/17).
Die im vergangenen Jahr beschlossenen Änderungen des Telemediengesetztes (TMG) könnten daher – nach Ansicht der Münchener Richter – mit dem europäischen Recht vereinbar sein. Die Störerhaftung könnte also fortan abgeschafft sein, sofern der BGH die Rechtslage nicht doch anders beurteilt.
Hintergrund des Rechtsstreits ist der seit Jahren bestehende Streit zwischen Tobias McFadden und der Sony Music Entertainment Germany GmbH. McFadden schützte seinen WLAN-Hotspot nicht mit einem Passwort und ermöglichte anderen Nutzern den Zugang. In der Folge wurden über seinen WLAN-Hotspot Urheberrechtsverletzungen begangen.
Dazu hatte der EuGH im September 2016 entschieden, dass ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WLAN-Hotspot zur Verfügung stellt, urheberrechtlich nicht verantwortlich sei (Az.: C-484/14). Er sei darüber hinaus auch nicht zur Zahlung von Schadensersatz sowie entsprechender Abmahn- und Gerichtskosten verpflichtet.
Dies gelte zumindest dann, wenn drei Voraussetzungen erfüllt seien:
Dennoch konnte der Geschädigte zwischenzeitlich die zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen angefallenen Abmahn- und Gerichtskosten verlangen. Ferner konnte der Betreiber im Falle eines Missbrauchs dazu verpflichtet werden, den WLAN-Hotspot durch ein Passwort zu sichern. Dies hat sich allerdings mit dem Inkrafttreten des neuen TMG am 12. Oktober 2017 geändert.
Onlineberichten zufolge hat das OLG München die Revision vor dem BGH zugelassen, welche von den Sony-Anwälten bereits eingelegt wurde. „Das Verfahren findet hier kein Ende“, sagte der Anwalt Björn Frommer nach Angaben der Süddeutschen Zeitung, denn das neue TMG funktioniere so nicht.
Das Amtsgericht Berlin Mitte hat mit Versäumnisurteil vom 8. März 2017 (Az.: 15 C 364/16) entschieden, dass die Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an ein im Ausland ansässiges – aber auf dem deutschen Markt tätiges – Unternehmen wirksam ist. Eine Übersetzung in die dortige Amtssprache ist nicht erforderlich.
Facebook hatte im Juni 2016 den Account eines Mitglieds ohne triftigen Grund gesperrt. Das Mitglied sei zur Nutzung von Facebook nicht berechtigt, aus Sicherheitsgründen könne das Unternehmen allerdings keine zusätzlichen Informationen zur Sperrung erteilen. Nach erfolglosen außergerichtlichen Versuchen die Sperrung rückgängig zu machen, reichte das Mitglied Klage beim zuständigen Amtsgericht ein.
Die Klage richtete sich gegen die für die deutsche Facebookseite (facebook.de) zuständige Facebook Ireland Ltd., welche ihren Sitz in Irland hat. Die Klageschrift wurde nebst Anlagen vollständig in deutscher Sprache bei der zuständigen Rechtsabteilung in Irland eingereicht. Allerdings wurde eine Übersetzung der Unterlagen nicht mit übersendet.
Grundsätzlich darf der Empfänger die Annahme einer Klageschrift verweigern, soweit sie nicht in der Amtssprache – oder einer Sprache die der Empfänger versteht – verfasst ist (Art. 8 Abs. 1 ZVO).
Im Zuge der Klage verteidigte sich Facebook nicht. Sie stellten sich lediglich auf den Standpunkt, dass die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei.
Dies sieht das Amtsgericht Berlin Mitte allerdings anders. Bei den Sprachkenntnissen sei eben nicht nur auf die persönlichen Fähigkeiten der Geschäftsleitung abzustellen. Vielmehr komme es auf das Unternehmen in seiner vollständigen Organisation an.
Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass in einem Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sind, die sich um die rechtliche Auseinandersetzung mit den Kunden befassen können. Im Fall von facebook.de werden Rechtsfragen über die Online-Formulare stets in deutscher Sprache beantwortet. Allein dieser Punkt setzt eine Sprachkenntnis voraus und führe zu einer nicht wirksamen Ablehnung der Klagezustellung.
Als weitere Punkte für die Sprachkenntnis führt das AG Berlin Mitte aus, dass die gesamte Facebook-Oberfläche in perfekter deutscher Sprache gestaltet sei. Auch die AGB, Datenrichtlinie und die Cookie-Bestimmungen seien in deutscher Sprache verfasst. Auch ist die deutsche Sprache nicht schon in den AGB für den Rechtsweg ausgeschlossen.
Zudem müsse das Unternehmen bei allein 20 Millionen deutschsprachigen Nutzern in der Lage sein, rechtliche Fragen in deutscher Sprache zu beantworten.
Aber nicht nur Facebook trifft das Urteil. Auch andere international tätige Unternehmen werden in Zukunft mit Klagen in deutscher Sprache rechnen müssen. So sollte eine Klagezustellung in deutscher Sprache in Zukunft auch an Internetunternehmen wie Amazon, eBay und Google wirksam sein.
Auch im Hinblick auf etwaige entstehende Kosten einer Klage ist das Urteil zu begrüßen. So muss der Kläger die Antragsschrift und die Anlagen – welche teilweise bis zu 100 Seiten lang sein können – in Zukunft nicht zwangsläufig übersetzen lassen.
Von unserer Seite aus ist die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Mitte sehr zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, ob die eventuell angerufene Rechtsmittelinstanz das Urteil bestätigen wird, um Rechtssicherheit in der Frage zu schaffen.
Nachdem der BGH letztes Jahr (Urteil v. 03.03.2016 – I ZR 110/15) die Prüfungspflicht für Amazon-Händler ausformuliert hat, konkretisiert nun das OLG Köln diese Prüfungspflichten (Beschluss v. 15.03.2017 – 6 W 31/17). Laut Oberlandesgericht sei eine werktägliche Überprüfung der eigenen Angebote ausreichend, um sich einer Haftung zu entziehen.
Für die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts war das Urteil des BGH ausschlaggebend. Dieser legte bereits 2016 fest, dass Amazon-Händler als Täter für begangene Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen. Dies gelte insbesondere für fehlerhafte Preisangaben oder die Nutzung falscher Markennamen im Verkaufsangebot.
Die Händler haften laut BGH auch dann, wenn sie die Angebote zwar im eigenen Namen veröffentlichen lassen, aber zugleich keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Angebote haben und die Änderungen durch Dritte vorgenommen wurden.
Daraus folge eine umfassende Prüfungspflicht für die Händler. Ändern Dritte das Angebot so um, dass es gegen das bestehende Wettbewerbsrecht verstößt, haften die Händler soweit sie die Änderung nicht frühzeitig bemerken. Ein bestimmtes Überprüfungsintervall gab der BGH nicht vor. Auch die nachfolgenden Entscheidungen anderer Gerichte befassten sich nicht mit dem konkreten Überprüfungsintervall.
Das OLG-Köln bezieht nun jedoch Stellung zu genau dieser Frage. Die Prüfungspflicht gelte täglich von Montags bis Freitags. Eine Haftung für Rechtsverletzungen am Wochenende bestehe nicht, soweit der Händler seine Angebote unter der Woche täglich prüfe. Damit legt das OLG die Messlatte für die Prüfungspflichten sehr hoch.
Wir fragen uns allerdings, wie auch schon die Kollegen der Kanzlei HKMW, weshalb die Kontrollpflicht an den Umsatzstärksten Tagen – dem Wochenende – eben nicht besteht. Zudem besteht die Prüfungspflicht ebenfalls nicht für die umsatzstärksten Zeiten – den Abendstunden nach Feierabend.
Demnach ist fraglich, ob die Entscheidung mit der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments vereinbar ist. Denn Ziel dieser Richtlinie ist es die Mitgliedsstaaten dazu zu bewegen, ein höchstes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
Um die Frage der Vereinbarkeit mit den europäischen Vorlagen zu beantworten hätte das OLG Köln als letzte Instanz – denn es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen – dem EuGH den Fall vorlegen können.
Dennoch ist das Urteil des OLG Köln wirksam und muss von den Amazon-Händlern umgesetzt werden. Das Prüfungsintervall ist mit einer täglichen Prüfung (von Montag bis Freitag) sehr eng gesteckt. Dennoch empfehlen wir auch am Wochenende die Angebote regelmäßig zu überprüfen. Auf diesem Weg können die Händler auf Nummer sicher gehen und sich sicher sein, nicht gegen europäische Vorgaben zu verstoßen.
Der BGH hat sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde am 26. Januar 2017 (Az.: I ZR 22/16) zur Auslegung eingeräumter Nutzungsrechte bei einem Softwareüberlassungsvertrag geäußert. In der Softwarenutzung durch einen nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierten Mitarbeiter liege keine lizenzüberschreitende Nutzung durch den Lizenznehmer.
Geklagt hatte ein Softwarehersteller gegen ein großes Unternehmen. Dem Unternehmen wurde im Rahmen eines Softwareüberlassungsvertrages, anlässlich des Erwerbs der Software, bestimmte Nutzungsrechte eingeräumt. Mangels ausdrücklich geregelter Vereinbarungen war der Umfang der Nutzungsrechte anhand des Vertragszweckes zu bestimmen, § 31 Abs. 1 und Abs. 5 UrhG:
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Laut BGH sei das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass in der Nutzung der Software durch einen nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierten Mitarbeiter keine lizenzüberschreitende Nutzung liege. Es liege weder ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht (§ 69c Nr. 1 UrhG), noch liege ein Eingriff in das Bearbeitungsrecht (§ 69c Nr.2 UrhG) vor.
Für die Ermittlung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs komme es daher gar nicht darauf an, ob der Unternehmer gegen die bestimmungsgemäße Benutzung der Software verstoße (§ 69d Abs. 1 UrhG).
Ob eine Nutzungshandlung rechtswidrig erfolgt, hängt – abschließend noch einmal betonend – in erster Linie von der Einräumung der für die Nutzung der Software erforderlichen Nutzungsrechte im Rahmen des Softwareüberlassungsvertrags ab. Der Beschluss des BGH zeigt einmal mehr auf, wie wichtig hier eindeutige Regelungen in jeglicher Hinsicht sind. Bestehen keine eindeutigen Regelungen, muss das Vertragszweck durch Auslegung ermittelt werden.
Wie das OLG Hamm am 25.11.2016 (Az.: U 66/15) entschied, rechtfertigt ein Vertragsstrafeversprechen die Zahlung einer Strafe von 3.000 € für das Zusenden einer Werbemail.
Gestritten hatten sich zwei Unternehmen. Eines von beiden produziert und vertreibt hauptsächlich Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber. Es sendete einer Kfz-Werkstatt 2011 erstmals eine Werbemail, allerdings ohne deren vorherige Einwilligung. Daraufhin mahnte sie das Werbeunternehmen ab und erwirkte die Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung. Darin verpflichtete sich das Werbeunternehmen zu einer Zahlung in Höhe von 3.000 € für den Fall einer erneuten Werbung. Im Oktober 2014 erhielt die Kfz-Werkstatt, trotz nach wie vor fehlender Einwilligung, ein neues Verkaufsangebot vom Werbeunternehmen.
Nach Aufforderung zur Zahlung der Vertragsstrafe und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe, bestritt das Unternehmen die erneute Zusendung einer Werbemail.
Nach Erhebung der Klage sprach das OLG Hamm nun der Kfz-Werkstatt die geforderten 3.000 € zu. Das OLG Hamm hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens, ob die Werbemail versandt worden war, die erstinstanzliche Entscheidung des LG Münster (Urteil v. 14.01.2015 – Az.: 21 O 102/14) bestätigt. Nach der Erhebung der Beweisaufnahme stehe ohne Zweifel fest, dass die versandte Werbemail vom Werbeunternehmen stamme. Der Sachverständige habe den Weg der elektronischen Post nachvollzogen und eine Fremdeinwirkung oder Manipulation ausschließen können.
Auch sei die Vertragsstrafe laut OLG Hamm nicht herabzusetzen. Denn die Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB, § 348 HGB ist ausgeschlossen, soweit das Werbeunternehmen als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes bei Abgabe des Vertragsstrafeversprechens gehandelt hat. Auch stelle die Höhe der Strafe kein Missverhältnis zwischen Verstoß und Strafe dar.
Auch diese Entscheidung macht wieder einmal deutlich, dass Unterlassungserklärungen immer wieder für Ärger sorgen. Vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte stets der Inhalt, sowie die Höhe der Strafe in angemessener Weise bestimmt werden. Selbstverständlich ist nach der Abgabe dafür zu sorgen, dass ein erneuter Rechtsverstoß nicht begangen wird.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Blogreihe zum Thema der unerlaubten Werbung per E-Mail. Hierin zeigen wir Ihnen auf, welche Punkte Unternehmen und Verbraucher in Bezug auf die E-Mail-Werbung beachten sollten und wie Sie sich vor Rechtsverstößen schützen können. Bereits erschienen ist ein Beitrag zu dem Thema, ob schlichte Nachfragehandlungen ebenfalls als unzulässige Werbung zu qualifizieren sind.
Die neuen Informationspflichten in den §§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) betreffen alle Unternehmen die Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzen und/oder eine Webseite betreiben, soweit sie mehr als zehn Personen beschäftigen.
Für den Unternehmer folgt aus § 36 Abs. 1 VSBG, dass er den Verbraucher über die Teilnahmebereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer entsprechenden Stelle informieren muss. Diese Informationspflicht aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz geht sogar so weit, dass nicht nur die positive Teilnahme zu erwähnen ist, sondern auch die Nichtteilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren.
Für den Fall, dass ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle von dem Unternehmen vorgesehen ist, trifft das Unternehmen weitere Informationspflichten. Dem Verbraucher müssen zusätzliche Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle – wie die Anschrift und Webseite – bereitgestellt werden.
Die formellen Anforderungen an die Informationspflichten durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sind – mehr oder weniger – genau vorgegeben. Die Informationen müssen für den Verbraucher „leicht zugänglich, klar und verständlich“ sein (§ 36 Abs. 1 VSBG).
Um den Anforderungen gerecht zu werden, genügt ein kurzer Vermerk über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Streitbeilegungsverfahren, sowie die zusätzlichen Informationen zu den Verbraucherschlichtungsstellen.
Für die Betreiber einer Webseite empfiehlt es sich, die Informationen im Impressum der Webseite bereit zu stellen. Denn das Impressum muss ebenfalls „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ (§ 5 Abs. 1 TMG) sein.
Für die Einbindung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es sinnvoll, einen weiteren Unterpunkt wie „Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle“ mit aufzunehmen, um die Übersichtlichkeit der AGB zu wahren.
Die Nichtbeachtung der Informationspflicht aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz dürfte einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Dies kann für den Unternehmer kostenintensive Abmahnungen zur Folge haben.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist die nationale Umsetzung der europäischen ADR-Richtlinie (2013/11/EU) über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Durch das Gesetz soll erreicht werden, dass Verbraucher und Unternehmer ihre Streitigkeiten vermehrt in außergerichtlichen Verfahren wie Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren beilegen.
Auf diesem Weg soll die Durchsetzung der materiellen Verbraucherrechte erleichtert und der Binnenmarkt gestärkt werden. Nach wie vor besteht auch nach den Änderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht für alle Unternehmen eine gesetzliche Verpflichtung an einer Teilnahme zur außergerichtlichen Streitbeilegung.
Im Bereich des E-Commerce sind Unternehmer aufgrund der ODR-Verordnung schon seit dem 09. Januar 2016 dazu verpflichtet, den Verbraucher auf die alternative Streitbeilegungsverfahren hinzuweisen. Es muss mittels eines Links auf die OS-Plattformen hingewiesen werden.
Wer im Onlinehandel aktiv ist, muss sich entsprechend der EU-Vorschriften verhalten und darf auch die neue ODR-Verordnung nicht vergessen.
Fehlen Informationen nach der ODR-Verordnung über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform), sowie ein entsprechender Link, so liegt nach Ansicht des LG Bochum durch Urteil vom 31. März 2016 (Az.: 14 O 21/16) eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers nach § 3 a UWG vor.
Als Grundlage für die Hinweispflicht auf die Online-Streitbeilegung dient die sog. ODR-Verordnung Nr. 524/2013. Diese trat am 09. Januar 2016 in Kraft.
Sie statuiert die allgemeine Pflicht der Onlinehändler, dem Verbraucher alle Informationen zur digitalen Streitbeilegung zur Verfügung zu stellen und einen leicht zugänglichen Link vorzuhalten.
Selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfinde, so stehe damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung stehe, so das LG Bochum.
Häufig treten Probleme nicht bei Vertragsschluss, sondern erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt auf. Von daher muss diese Information am Anfang erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzten kann.
Fehlt der Hinweis des Händlers nach der ODR-Verordnung, so erfährt der Verbraucher eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von § 3 a UWG.
Die Hinweispflicht nach der ODR-Verordnung trifft nicht nur große Unternehmen, sondern im Prinzip jeden (noch so kleinen) Onlinehändler. Die OS-Plattform ist eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer, deren Nutzung selbst kostenfrei ist.
Übrigens gilt die ODR-Verordnung wirklich nur für Online-Händler:
Diese Verordnung sollte weder für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die aus offline geschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen er wachsen, noch für Streitigkeiten zwischen Unternehmern gelten.
Die Internetpräsenz ist stets an die neuen Anforderungen anzupassen, um nicht der Gefahr der Abmahnung zu laufen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihren Webauftritt von uns prüfen lassen wollen.
Eine Person, die sich nicht einer binären Geschlechtsidentität zuordnet, wird benachteiligt, wenn sie lediglich zwischen den Anredeformen „Frau“ und „Herr“ wählen kann. Das hat das OLG Karlsruhe beschlossen.
Die Pfändung einer Internet-Domain ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig; so der Bundesfinanzhof.
Probleme mit dem Kundendienst: Online-Anbieter müssen im Impressum eine E-Mail-Adresse für schnellen und unkomplizierten Kontakt mit dem Unternehmen angeben und Anfragen beantworten.
OLG München: Der Fall McFadden könnte ein zweites Mal vor dem EuGH landen. Gericht hält Änderungen des TMG für europarechtskonform.
AG Berlin Mitte: Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an im Ausland ansässiges Unternehmen „Facebook Ireland Ltd.“ wirksam.
OLG Köln konkretisiert die Anforderungen an die Prüfungspflicht. Amazon-Händler müssen werktäglich ihre Angebote auf Wettbewerbsverstöße hin kontrollieren.
Nutzt ein in der Mitarbeiterverwaltung nicht registrierter Mitarbeiter eine Software seines Unternehmens, liegt darin keine Urheberrechtsverletzung.
Unter Kaufleuten: 3.000 € Strafe für das Zusenden einer Werbemail nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen.
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Seit dem 01. Februar 2017 treffen den Unternehmer neue Informationspflichten auf Webseiten und in AGB.
Onlinehändler müssen auf Grundlage der ODR-Verordnung Informationen über Online-Streitbeilegung, sowie einen Link zur Plattform zur Verfügung stellen.
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