Ist eine Person im Rahmen eines Fahndungsaufrufs erkennbar und hat dem Aufruf nicht zugestimmt, ist eine solche Berichterstattung unzulässig. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn der Fahndungsaufruf zuvor von einer Behörde veranlasst wurde; so die Richter des LG Frankfurt a.M. (Urteil v. 14.12.2017 – 3 O 270/17).
Damit ist die Berichterstattung von BILD.de im Zusammenhang mit den G20-Krawallen und einem damit verbundenen Fahndungsaufruf unzulässig. Ein solcher Aufruf greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, wenn die Person auf dem abgebildeten Foto erkennbar ist und ohne Einwilligung auf Bildnissen unter der Überschrift „Gesucht! Wer kennt diese G20-Verbrecher? Sachdienliche Hinweise bitte an die nächste Polizeidienststelle […]“vor einer geplünderten Filiale eines Drogeriemarktes gezeigt wird.
Nach den G20-Krawallen versucht auch BILD.de sich an der Rechtsverfolgung zu beteiligen. Doch leider in einer rechtlich unzulässigen Weise. Auf ihrer Internetseite ruft sie im Rahmen eines Beitrags zu dem G20-Gipfel mehrfach zur Fahndung auf. Dabei heißt es unter anderem:
Mit Steinen, Molotow-Cocktails und Stahlgeschossen wurden Polizisten beim Hamburger G20-Gipfel von Kriminellen angegriffen. Wer kann die Verbrecher identifizieren? (…)Wer kennt die Personen auf diesen Bildern? Sie sind dringend verdächtig, schwere Straftaten beim G20-Gipfel begangen zu haben. … Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt …
Mit Steinen, Molotow-Cocktails und Stahlgeschossen wurden Polizisten beim Hamburger G20-Gipfel von Kriminellen angegriffen. Wer kann die Verbrecher identifizieren? (…)
Wer kennt die Personen auf diesen Bildern? Sie sind dringend verdächtig, schwere Straftaten beim G20-Gipfel begangen zu haben. …
Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt …
Die auf zwei Fotos vor einer geplünderten Filiale eines Drogeriemarktes gezeigte Klägerin erhob im Nachgang der Berichterstattung Klage gegen den Verlag; mit Erfolg.
Nach Ansicht der Frankfurter Richter verstoße die Ablichtung der Bilder gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und sei daher unzulässig. An dem G20-Gipfel bestünde zwar ein außerordentlich hohes Medieninteresse – gerade im Hinblick auf die Krawalle – allerdings rechtfertige dies noch nicht den Abdruck der Fotos im konkreten Einzelfall. Denn diese Art der Präsentation habe eine erhebliche und weitreichende Prangerwirkung.
Im Fall der Klägerin mit dem pinkfarbenen T-Shirt bestünde lediglich der Verdacht, dass diese „leichte“ Straftaten wie Diebstahl begangen habe. Dennoch werde sie in der Berichterstattung von BILD.de als Verbrecherin angeprangert. Durch die nachfolgende Berichterstattung über teils schwere Straftaten könne beim Leser der Eindruck entstehen, dass die abgebildete Person auch mit diesen Straftaten in Verbindung stehe (u.a. der Angriff von Menschen mittels Steinen und Molotow-Cocktails und Stahlgeschossen).
Die vom Gericht vorgenommene Interessenabwägung falle hier daher eindeutig zugunsten der Klägerin aus und der Fahndungsaufruf von BILD.de sei rechtwidrig.
Es ist anerkannt, dass der Presse bei der Berichterstattung einer von ihr möglicherweise ausgehenden Prangerwirkung bei identifizierender Berichterstattung besondere Zurückhaltung aufgegeben wird, was sich auch darin zeigt, dass strenge Anforderungen an das “Ob” und “Wie” der Berichterstattung zu stellen sind.
Mit Urteil vom 17. Juli 2017 (Az.: 324 O 826/16) entschied das LG Hamburg, dass sich der Stern.de Autor von einem Online-Blog nicht als „Fake-News-Produzent“ oder „Nachrichtenfälscher“ bezeichnen lassen muss.
Es ging um einen Fall, der weltweit für Aufsehen sorgte – nämlich um das syrische 7 Jahre alte Twitter-Mädchen Bana al-Abed. Sie twitterte angeblich über ihr Leben in der Mitte des syrischen Krieges. Das Verwunderliche: Alle Tweets waren in einem nahezu perfekten Englisch verfasst.
Der Online-Blog „Blauer Bote“ berichtete skeptisch über die Tweets des jungen Mädchens und kritisierte zugleich all diejenigen, die die Meldungen ohne Skepsis verbreiteten. Betroffen war auch der Stern.de-Autor, dem der Online-Blog mit seinen Worten „Fake-News-Produzent“ oder „Nachrichtenfälscher“ besonders zu Leibe rückte. Nach Ansicht des Autors des Online-Blogs (Bernert) verbreite Stern.de „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“.
Das Hamburger LG untersagte Bernert nun solche Formulierungen. Grund für die Untersagung ist, dass Bernert Stern.de andernfalls Vorsatz bezüglich der Verbreitung von unwahren Tatsachen unterstelle. Diese könne er aber nicht nachweisen, denn er habe keinen Einblick in die Arbeitsweise der Stern.de Redaktion.
Mit dem Urteil stellte sich das LG gegen seine eigene vorherige Entscheidung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren. Dort hatte es den Unterlassungsanträgen des Stern.de-Autors noch nicht stattgegeben. Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Hamburg (Urteil v. 14.02.2017 – 7 W 16/17) wurde einzelnen Unterlassungsanträgen des Stern.de-Autors dann aber stattgegeben.
Gegen diese Entscheidung richtete sich sodann aber wieder Bernert, weshalb das Verfahren erneut an die Pressekammer des LG Hamburgs ging. Dieses machte direkt zum Anfang der mündlichen Verhandlung deutlich, dass es der Entscheidung des OLG folgen wird.
Die Richterin betonte in der mündlichen Hauptversammlung weiter, dass sie Bernert nicht „die Meinung nehmen wolle“. Bernert dürfe durchaus weiter behaupten, dass er Zweifel an der Geschichte des Stern.de um das damals siebenjährige Mädchen hege. Einzig und alleine die Verwendung der Worte wie „Fake-New-Produzent“ oder „Nachrichtenfälscher“ habe er zu unterlassen.
Eine Korrektur des Urteils des OLG nahm das LG bezüglich des Streitwerts vor. Nachdem das OLG den Streitwert noch auf ungewöhnlich hohe EUR 100.000 festgesetzt hatte, reduzierte das LG diesen auf EUR 50.000. Damit kommen auf die unterliegende Partei – hier Bernert – dennoch Kosten in Höhe von EUR 5.000-10.000 zu.
Der Online-Blogger Bernert zeigt sich nach wie vor über die Urteile des OLG und LG empört. Er zeige doch lediglich die Fehltritte des Journalismus auf und versuche die Leser zu einer kritischen Betrachtung der Berichterstattung zu bewegen. Und nun werde er als Familienvater und privater Blogbetreiber von einem Medienunternehmen mit viel Geld im Rücken verklagt.
Dies will Bernert nicht auf sich sitzen lassen und hat angekündigt auch gegen das letzte Urteil des LG vorzugehen.
Am 8. Juni 2017 hat der Medienrat der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 10.500 € gegen den bekannten YouTuber „Flying Uwe“ festgesetzt. Dieser hatte es trotz mehrfacher Hinweise der Medienanstalt unterlassen, in drei seiner YouTube-Videos diese als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen.
Mit der fehlenden Kennzeichnung seiner Videos verstößt Flying Uwe gegen § 58 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV). Danach gelten die rechtlichen Regelungen zur Kennzeichnung als „Dauerwerbesendung“ auch für Anbieter in sozialen Medien, die fernsehähnliche Inhalte produzieren.
Danach hätte der YouTuber „Flying Uwe“ seine Videos zu Beginn deutlich als Werbesendung kennzeichnen, und auch während der Videos mit einem kleinen Hinweis im Bild versehen müssen. Dies tat er allerdings wiederholt nicht.
Die Festsetzung des Bußgeldes ist ein deutliches Zeichen der Medienanstalt. So gelten fortan auch für YouTuber – die fernsehähnliche Inhalte produzieren – die Regelungen des RStV. Die fehlende Werbekennzeichnung ist nun keine unklare rechtliche Grauzone mehr, sondern eben ein klarer Verstoß gegen die rechtlichen Vorschriften.
Ein solcher Verstoß kann nicht nur zu sehr hohen Bußgeldern führen, sondern auch zu kostenintensiven Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbänden.
YouTube zählt wie auch Facebook, Instragram, Snapchat oder Whatsapp zu den sozialen Medien. Demensprechend sind die §§ 58, 7 RStV auch auf bei YouTube veröffentlichte Videos anwendbar. Danach muss Werbung für den Verbraucher klar abgegrenzt und eindeutig erkennbar sein.
Bekommt der YouTuber Produkte von verschiedenen Unternehmen geschenkt und platziert diese anpreisend und lobend in seinen Videos, so muss er dies auch als Werbung kennzeichnen. Nicht kennzeichnen muss er solche Videos, in denen er die Produkte einfach nur zeigt, beschreibt und testet, weil er selbst von den Produkten überzeugt ist. Erst die Absicht den Produktabsatz zu fördern oder aber ein Anreiz durch das beworbene Unternehmen, lässt aus einer einfachen Rezension eine Werbung werden.
Diese Werbung ist sodann zu kennzeichnen, wenn sie nicht schon ohnehin für den Verbraucher klar als Werbung zu erkennen ist. Doch wie sieht eine solche Kennzeichnungspflicht für YouTuber eigentlich aus? „Die Medienanstalten“ haben zur Beantwortung dieser Fragestellung eine kurze Zusammenfassung herausgegeben, an denen sich YouTuber und andere Influencer aus den sozialen Medien orientieren können.
Grundsätzlich besteht bei einem Eigenkauf eines Produktes keine Kennzeichnungspflicht. Allerdings genügt es nicht den Eigenkauf zu Beginn des Videos zu behaupten. Es kann durchaus Fälle geben, bei denen die zuständige Medienanstalt einmal genauer nachfragt und einen Nachweis über den Eigenkauf fordert.
Anders sieht es schon dann aus, wenn das Produkt kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Natürlich gibt kein Hersteller kostenlose Produkte aus der Hand ohne dafür eine gewisse kleine Gegenleistung zu erwarten. Diese besteht häufig in einer positiven Bewertung innerhalb eines Videos. Hat der Hersteller aber ausdrücklich keine Hinweise gegeben, wie das Produkt zu präsentieren ist, so besteht auch eigentlich keine Kennzeichnungspflicht als Werbung.
Zur Werbung wird die Präsentation erst dann, wenn der Hersteller oder das Unternehmen eine positive Bewertung erwartet oder das Video zur Absatzförderung dient. In einem solchen Fall ist das Video mit dem Slogan „Werbung“ zu kennzeichnen. Es kann aber auch durchaus ausreichen zu Beginn des Videos die Worte „unterstützt durch Produkt XY“ einzublenden und auf die Produktunterstützung mündlich hinzuweisen. Handelt das Video aber ausschließlich von dem dargestellten Produkt, so muss es eindeutig als „Dauerwerbung“ oder „Werbevideo“ gekennzeichnet werden.
Sind die zur Verfügung gestellten und gezeigten Produkte in eine Handlung oder Geschichte eingebettet, so kommt es auf den Wert des Produktes an. Liegt der Wert unter 1.000 € so besteht keine Kennzeichnungspflicht. Liegt der Wert darüber, so muss auch dieses Video mit den Worten der „Produktplatzierung“ und genauen Angaben gekennzeichnet werden.
Bekommt der YouTuber nicht nur das Produkt umsonst zur Verfügung gestellt, sondern auch eine gewisse Gegenleistung, sehen die Kennzeichnungspflichten noch strenger aus. Steht das Produkt im Video kurze Zeit im Mittelpunkt, so ist die Kennzeichnung als Produktplatzierung erforderlich. Dreht sich das gesamte Video schwerpunktmäßig um das Produkt, so ist die Kennzeichnung als „Dauerwerbung“ oder „Werbevideo“ erforderlich.
Besteht der Schwerpunkt des Videos hingegen wieder aus redaktionellen Inhalten, also aus einer kleinen Geschichte, indem das Produkt nur beiläufig gezeigt wird, so reicht hingegen wieder eine einfache Kennzeichnung als Produktplatzierung.
Im Ergebnis ist das Thema der Werbekennzeichnung komplex und immer vom Einzelfall abhängig, so dass einiges Fingerspitzengefühl bei der Bewertung erforderlich ist. Sind Sie sich also über den Grad der Werbung im Unklaren, sollte eher eine stärkere Kennzeichnungsform gewählt werden. Bei Unklarheiten empfiehlt sich aber nach wie vor ein prüfender Blick vom Fachmann.
Wichtig ist bei allen Kennzeichnungen der YouTube-Videos, dass die Kennzeichnung nicht nur in der Beschreibung des Videos zu sehen ist. Die Kennzeichnung muss gerade auch in dem Video selbst erfolgen. Grund dafür ist, dass nur eine sehr geringe Zahl der Verbraucher auch die Videobeschreibung lesen. Da §§ 58, 7 RStV und die UWG-Vorschriften allerdings verbraucherschützenden Charakter haben, muss die Kennzeichnung dort erfolgen, wo sie auch für jedermann erkennbar ist.
Flying Uwe hat allerdings in einem seiner neuen Videos angekündigt, Widerspruch gegen den vorliegenden Bußgeldbescheid in Höhe von 10.500 € einzulegen. Er hält unter anderem die Höhe des Bußgeldes für ein Video (3.500 €) für unverhältnismäßig hoch. Schließlich habe er nur rund 100 € pro Video verdient. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass es nicht um seinen eigenen Umsatz durch die YouTube-Videos geht. Vielmehr geht es um die möglichen Mehreinnahmen durch den Werbeeffekt.
Das LG Köln hat in drei Verfahren eine Wort- und Bildberichterstattung über einen Vorfall am Flughafen Köln/Bonn untersagt. Geklagt hatte der bekannte Musiker und Musikproduzent Herbert Grönemeyer.
Angeblich hatte der bekannte Musiker Herbert Grönemeyer zwei Fotoreporter bei einer kleinen Auseinandersetzung geschlagen und verletzt. Ein Video und verschiedene Fotos schienen seine Tat zu belegen. Doch das bei Bild.de veröffentlichte Video war nach Angabe von Gutachtern offenbar „bewusst unvollständig“ und damit für die Leser irreführend zusammengefügt worden.
Nun hat die 28. Zivilkammer des LG Kölns dem Heinrich Bauer Verlag, Axel Springer Verlag und Bunte Entertainment untersagt, Bilder und Videos sowie eine Wortberichterstattung zu veröffentlichen. Auch die Aussage eines Fotografen, seine Hand und sein Gesicht seien verletzt worden, darf nunmehr nicht mehr veröffentlicht werden.
Im Einzelnen ergingen die Urteile gegen die Verlage in drei verschiedenen Verfahren.
Im ersten Verfahren (Urteil v. 05.07.2017 – 28 O 177/15) wurde dem Heinrich Bauer Verlag untersagt, weder Bilder des Vorfalls zu veröffentlichen, noch zu verbreiten, Herbert Grönemeyer habe einem Fotografen den Finger umgebogen. Auch die Aussage, er habe auf dessen Kamera eingeschlagen oder sich mit einer Laptop-Tasche zur Wehr gesetzt, sei zu unterlassen. Zudem dürfe der Verlag auch nicht die Aussagen der Betroffenen veröffentlichen, sie seien erheblich an Hand und im Gesicht verletzt worden.
Auch dem berichtenden Axel Springer Verlag (Urteil v. 05.07.2017 – 28 O 178/15) wurde diese Berichterstattung untersagt. Darüber hinaus dürfe der Verlag nicht verbreiten, dass Herbert Grönemeyer einem Reporter die Kamera aus der Hand geschlagen bzw. den anderen Reporter gewürgt habe. Eine passende Bildberichterstattung sei ebenfalls unzulässig.
Das Gerichtsurteil des LG Kölns (Urteil v. 05.07.2017 – 28 O 225/15) gegen die „Bunte“ geht sogar noch weiter. Das Magazin wurde neben dem Verbot der Berichterstattung dazu verpflichtet, eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Es hatte im Dezember 2014 berichtet, Grönemeyer habe den Reportern eine Reisetasche an den Kopf geschleudert und den zu Boden gegangenen Reporter mit den Händen gepackt.
Die Richtigstellung müsse dahingehend erfolgen, dass Grönemeyer den Reporter lediglich am Nacken festgehalten habe und dieser sich sodann zu Boden fallen ließ. Die Kosten für vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 3.111 sind ebenfalls von der „Bunten“ zu zahlen.
Allen drei Urteilen lag eine detaillierte Beweisaufnahme zugrunde. Die Richter schauten sich den Tathergang ganz genau an, analysierten die Videos und Bilder, und hörten Zeugen an. Auch Sachverständige – welche von Grönemeyer beauftragt wurden – hörte das Gericht an.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah es die Kammer als erwiesen an, dass die nunmehr untersagten Aussagen unwahr sind und damit Herbert Grönemeyer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sei. Dies geht aus einer Pressemitteilung des LG Köln hervor.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und den Verlagen steht noch der Weg der Berufung vor dem OLG Köln offen.
Das Urteil zeigt wieder einmal, dass sich ein langer und aufwendiger Rechtsstreit lohnen kann. Selbst wenn angeblich belastenden Videoaufnahmen vorliegen, ist die Durchsetzung persönlichkeitsschützender Maßnahmen möglich und sinnvoll.
Mit Urteilen vom 30. Juni 2017 entschied das OLG Saarbrücken (Az.: 5 U 17/16 und 5 U 16/16), dass Tageszeitungen weiterhin die Ersteller von Hasskommentaren in ihrer eigenen Berichterstattung beim Namen nennen dürfen. Somit sei die identifizierende Berichterstattung bei Hasskommentaren beispielsweise auf Facebook als grundsätzlich zulässig anzusehen. Dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung des Saarländischen Oberlandesgerichts hervor
Vorliegend ging es um die Zulässigkeit von Zeitungsartikeln über eine sogenannte Hassbotschaft, die von einem Facebook-Account auf der Facebook-Seite des Schriftstellers Akif Pirinçci veröffentlicht wurden. Dabei fielen die Worte: „Genderlesben 8 x 9 Millimeter ins Gehirn jagen“. Die jeweiligen Zeitungsartikel oder Pressebeiträge zitierten bei der Veröffentlichung der Hassbotschaften nicht nur den Wortlaut der Hassbotschaft. Vielmehr nannten sie den Verfasser bei seinem vollständigen Namen.
Nachdem der Verfasser durch einen Arbeitskollegen auf die Veröffentlichung seiner Hassbotschaften aufmerksam gemacht wurde, ging dieser gegen die Veröffentlichung gerichtlich vor. Dabei berief er sich darauf, nicht selbst Urheber der Hassbotschaft gewesen zu sein. Sein Facebook-Account sei „gehackt“ und missbraucht worden. Das LG Saarbrücken folgte den Ausführungen des Verfassers der Hassbotschaften und sprach diesem einen Unterlassungsanspruch zu.
Auf die Berufung der Pressebetreiber hin hat der Senat des OLG Saarbrücken nun aber den Unterlassungstitel aufgehoben. Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen – des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einerseits und der Meinungs- und Pressefreiheit andererseits – hat der Senat die identifizierende Berichterstattung nun für zulässig erachtet.
Nach Auffassung des OLG habe der Kläger die abgesetzten Hassbotschaften sehr wohl selber verfasst.
Dessen ungeachtet ist der Senat nach der persönlichen Anhörung des Klägers von dessen Urheberschaft überzeugt. Danach spricht nichts dafür, dass der Facebook- Account des Klägers gehackt oder dessen Passwort von einem Dritten ausgespäht worden sein konnte. Schon auf der Grundlage der eigenen Schilderung des Klägers kann nicht angenommen werden, dass die streitgegenständliche Äußerung dem Kläger untergeschoben worden ist. Nach dem Eindruck, den der Senat in der persönlichen Anhörung des Klägers gewonnen hat, spricht vielmehr alles dafür, dass er den streitgegenständlichen Post selbst verfasst hat.
Nach der Feststellung, dass der Kläger selbst Urheber der Hassbotschaft sei, führt das Gericht weiter aus: Es gehöre zur Aufgabe der Presse, Verfehlungen aufzuzeigen und dass sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden dürfe. Sie trage dazu bei, Missstände aufzudecken und durch weitere Diskussionen eine weitere Aufklärung zu veranlassen.
Des Weiteren sei der Verfasser der Hassbotschaft eigenständig mit dem Post auf der Facebook-Seite Pirinçcis an die Öffentlichkeit gegangen. Somit betreffen die identifizierenden Berichterstattungen in den Zeitungen nicht seine Intim- oder Privatsphäre, sondern lediglich seine Sozialsphäre. Dies ist auch der Grund dafür, dass er sich nur noch mit wenig Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann und diesem nur wenig Bedeutung beigemessen werde.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2017 hat das OLG Köln entschieden (Az.: III-1 RVs 93/17), dass sich ein Fotojournalist strafbar mache, soweit er ein unverpixeltes Foto gegen den Willen des Abgebildeten weitergebe und auch nicht auf seine Verpixelung hinwirke. Dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung des OLG Köln hervor.
In dem Fall vor dem OLG Köln ging es um die Weitergabe eines unverpixelten Fotos. Ein Fotojournalist, der unter anderem an einer Fernsehdokumentation über Ebola arbeitete, hatte im Klinikum in Aachen einige Fotos eines vermeintlichen Ebola-Patienten geschossen. Er bemerkte den Patienten nur zufällig im Krankenhaus und schnappte im Zusammenhang mit ihm die Worte „Ebola“ auf. Daraufhin folgte er dem mit Mundschutz und Handschuhen versorgten Patienten ins Behandlungszimmer und schoss mit seinem Smartphone Fotos von diesem.
Nachdem der Fotojournalist einige Fotos mehr oder weniger offensichtlich geschossen hatte, erklärt der Patient ihm, dass er keine Fotos wünsche. Zusätzlich bat er diesen die Fotos zu löschen.
Auch die behandelnde Ärztin versuchte auf die Löschung des Fotos hinzuwirken. Zudem erklärte sie dem Fotojournalisten, dass sich der Ebola-Verdachtsfall nicht bestätigt habe. Auch die im Anschluss herbeigerufene Polizei konnte den Fotojournalisten nicht zur Löschung der Fotos bewegen.
Zusammen mit den Informationen zu den Vorkommnissen veräußerte der Fotojournalist die Bilder in unverpixelter Form an eine Redaktion. Dabei wurde nicht darüber gesprochen, ob die abgebildete Person unkenntlich zu machen sei, oder aber in die Erstellung oder Veröffentlichung des Fotos eingewilligt habe.
Kurze Zeit später veröffentlichte die Redaktion das Foto des Betroffenen mit Handschuhen und Mundschutz unter der Bezeichnung „Ebola-Verdächtiger“ in einer Online-Ausgabe der Zeitung. Dabei war der Abgebildete vollständig zu erkennen und nicht verpixelt. Lediglich das Foto in der Printausgabe war teilweise unkenntlich gemacht worden.
Nachdem das Amtsgericht den Journalisten zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen wegen der unbefugten Verbreitung eines Bildnisses verurteilte, erhöhte das Landgericht die Tagessätze im Berufungsverfahren auf 40. Die Revision des Journalisten blieb sodann ohne Erfolg.
Der 1. Strafsenat des OLG Köln bestätigte, dass der Fotojournalist gegen die Vorschriften des §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 KUG verstoße. Danach sei es strafbar, Fotos ohne die Einwilligung des Betroffenen zu verbreiten. Auch die Verbreitung von Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfe nur erfolgen, soweit dadurch nicht das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt werde.
Nach Ansicht des OLG Köln könne die Berichterstattung über den Umgang mit Ebola-Verdachtspatienten zwar durchaus der Zeitgeschichte zugeordnet werden. Allerdings sei die Verbreitung von Fotos ohne jegliche Unkenntlichmachung oder Verfremdung ein massiver Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. Dieser werde durch eine plakative und zugleich unwürdige Weise für jedermann als vermeintlicher Ebola-Patient zu erkennen gewesen.
Zugleich sei das Vorgehen des Fotojournalisten nicht von der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit gedeckt, denn schließlich überwiege in einem solchen Fall nicht das öffentliche Informationsinteresse, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten.
Auch sei der Fotojournalist strafrechtlich für die Verbreitung des Fotos verantwortlich gewesen. Denn allein er habe über die tatsächlichen Vorfälle im Krankenhaus Bescheid gewusst und kannte den Willen des Abgebildeten die Fotos nicht zu veröffentlichen. Demnach sei er dazu verpflichtet – soweit er selbst nicht in der Lage sei die Bilder zu verpixeln – wenigstens die Redaktion darauf hinzuweisen, dass die Bilder verpixelt werden müssen.
Straferschwerend beurteilte das LG und OLG die Tatsachen, dass die Bilder völlig unverpixelt in der Online-Ausgabe und nur unzureichend in der Printausgabe erschienen. Und das, obwohl die Ärztin den Verdacht der Ebola-Erkrankung bereits bei Entstehung des Fotos aus dem Weg räumte.
Am 21. Juni 2017 durfte unser Kollege RA Dennis Tölle als Ratgeber in der Sendung „Markt“ im WDR mitwirken. Der Beitrag beschäftigt sich in erster Linie mit dem – für vielermann „neuen“ – Thema des Fotografierverbots in Freibädern.
Nachdem einige Freibadbetreiber Anfang des Sommers auffällige Verbotshinweise in ihren Freibädern aufhängten, entstand eine kleine Diskussion über die Zulässigkeit des Verbotes. Darf ich mein Smartphone mit ins Schwimmbad nehmen um „Selfies“ zu machen? Was passiert, wenn fremde Personen auf meinen Bildern abgebildet sind? Darf ich solche Bilder in den sozialen Medien teilen? Darf ich Fotos von meinen Kindern im Planschbecken machen? Und schließlich: Was sind die Konsequenzen bei einem Verstoß?
Grundsätzlich ist das Fotografieren von fremden Personen nicht verboten. Regelmäßig verboten ist allerdings die Veröffentlichung des Fotos auf den sozialen Medien wie Facebook, Instagramm, Snapchat und WhatsApp, soweit der Fotograf keine Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt hat.
Im Zeitalter des Smartphones geht die Aufnahme eines Fotos mit dem Versenden oft einher. Schließlich muss man die Freunde an dem tollen Ausflug ins Freibad teilhaben lassen. Genau aus diesem Grund haben sich diverse Freibadbetreiber nun dazu entschieden von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und das Fotografieren gänzlich zu untersagen, wie unser Kollege Tölle betont.
Entweder man gibt das Smartphone/ die Kamera am Eingang des Schwimmbades ab oder die Kameralinse wird mit einem Siegel überdeckt. Wer sich an diese Regeln nicht halten mag, wird womöglich das Freibad verlassen müssen.
Das Fotografierverbot stößt allerdings nicht nur auf positive Resonanz. Viele Familien sind verärgert darüber, dass sie fortan keine Fotos ihrer Kinder bei den ersten Schwimmversuchen mehr aufnehmen dürfen.
Nach Ansicht der Freibadbetreiber ginge es aber um das Prinzip. Das Verbot sei eine Präventivmaßnahme. Es gehe insbesondere darum, den Freibadbesuchern eine entspannte Zeit zu bereiten; ganz ohne Angst in einer unvorteilhaften Pose in den sozialen Medien für immer gespeichert zu werden.
Spricht der Freibadbetreiber ein Fotografierverbot aus, so sollte der Badegast schnell handeln. Zunächst ist anzuraten sich beim Bademeister zu melden und um die gezielte Durchsetzung des Fotoverbots zu bitten.
Wurde das Foto allerdings bereits veröffentlicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung sowie Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Bei Nacktbildern von Kleinkindern ist neben den strafrechtlichen Konsequenzen (§ 201a StGB) auch mit erheblichen Schmerzensgeldern von mehreren tausend Euro zu rechnen.
Wer sich unsicher über ein Fotografieverbot ist, sollte daher im Zweifel kurz mit dem Bademeister reden oder sich direkt an der Kasse erkundigen.
Das LG Köln hat die Klage eines AfD-Politikers mit Urteil vom 26. April 2017 (Az.: 29 O 162/16) zurückgewiesen. Soweit ein glaubwürdiges Zitat aus einer – wenn auch nicht zwangsläufig qualifizierten – Quelle übernommen werde, treffe einen Journalisten keine umfassende Prüfungspflicht.
Der Journalist Ralf Grimmiger hatte im Februar 2016 auf www.ulm-news.de über eine geplante Demonstration des Bündnisses „Ulm gegen Rechts“ berichtet. Die Demonstration sollte eine Gegenveranstaltung zur baden-württembergischen AfD-Veranstaltung sein.
Im Rahmen seiner Berichterstattung übernahm er ein angebliches Zitat des AfD Politikers Frohnmaier, welches in dem öffentlichen Aufruf zur Demonstration unter anderem von der SPD verbreitet wurde.
Nichts Geringeres wird unsere Aufgabe sein, als diese volksfeindlichen Parteien sämtlich aus Deutschland herauszutreiben. Wenn wir an die Regierung kommen, Gnade ihnen Gott.
Hiergegen wehrte sich Frohnmaier mit einer einstweiligen Verfügung gegen die Verbreitung des Zitats durch ulm-news.de. Das Zitat stamme schlichtweg nicht von ihm.
Zwar entfernte der Journalist das Zitat von der Internetseite, allerdings verweigerte er es die einstweilige Verfügung zu akzeptieren. Daraufhin reichte der AfD Politiker Frohnmaier Klage vor dem LG Köln ein, welche zugleich zurückgewiesen wurde. Grimmiger habe seine journalistische Sorgfaltspflicht nicht verletzt. In dem Urteil heißt es:
Der Presse können solche Prüfpflichten nicht uneingeschränkt abverlangt werden, da die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen ist, um den im Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 S 1. GG) geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren
Zudem müsse die Recherchemöglichkeit kleiner selbstständiger regionaler Internetzeitungen berücksichtigt werden.
Der Demo-Aufruf der SPD ist nach Ansicht der Kölner Richter zwar keine privilegierte, dafür aber eine glaubwürde Quelle, auf die sich der Journalist hier verlassen konnte. Eine Nachforschung wäre nur dann nötig gewesen, wenn es sich bei dem Zitat um eine offensichtlich untypische Äußerung Frohnmaiers gehandelt hätte.
Schaut man sich Reden von Frohnmaier aus der Vergangenheit an, so kämen keine Zweifel auf, dass auch das Zitat der SPD von Frohnmaier hätte sein können. Nach Ansicht des Rechtsanwalts des Journalisten habe das LG das Laienprivileg nun auch für kleine Presseunternehmen eröffnet. Damit wird kleinen Berichterstattern ein wenig der Druck genommen. Es bleibt dennoch abzuwarten, ob auch andere nationale Gerichte sich der Meinung des LG Köln anschließen.
Mit Urteil vom 27. Februar 2017 hat das LG Berlin (Az.: 3 O 19/15) entschieden, dass das Land Berlin die gewerbliche Nutzung von Berlin.com hinnehmen muss. Ein Unterlassungsanspruch gegen die international tätige Mediengruppe bestehe nicht. Zumindest soweit diese auf der Seite darauf hinweise, dass es sich nicht um eine offizielle Seite des Landes Berlin handele.
Mit der Klage vor dem LG Berlin begehrte das Land Berlin sowohl Auskunft über erzielte Umsätze und Gewinne aus der Nutzung der Domain Berlin.com als auch einen Unterlassungsanspruch. Berlin.com wird seit 2011 von einer weltweit tätigen Mediengruppe betrieben. Auf der Seite erhält der Besucher allerlei Informationen über die Stadt Berlin, sowie Hotels, Restaurants, Ausflugsziele, Jobs und Events.
Ruft ein Nutzer die Internetseite Berlin.com auf, so erscheint zunächst ein Disclaimer, dass die Seite keine offizielle Seite des Landes Berlin ist:
Berlin.com wird von Berlin Experten betrieben und ist keine Webseite des Landes Berlin.
Das Landgericht wies nun aber die Klage des Landes ab. Die Mediengruppe habe sich nicht unberechtigt den Namen des Landes angemaßt. Auch wenn der Name einer Gebietskörperschaft rechtlich Schutz genieße, so war für das LG fraglich, inwiefern die Mediengruppe diesen Namen rechtswidrig gebrauche. Denn die Mediengruppe erwähne den Namen lediglich, ohne dadurch die Funktion des Namens zu beeinträchtigen. Denn aufgrund des Disclaimers sei für alle Nutzer der Seite Berlin.com ersichtlich, dass es sich nicht um eine offizielle Seite des Landes Berlin handele.
Zugleich betont das Gericht, dass im Gegensatz zu den Zweitausender Jahren, heutzutage nicht mehr von dem Namen der Second-Level-Domain auf den Betreiber der Webseite geschlossen werden kann. Grund dafür ist, dass es inzwischen eine ungeheure Vielzahl an Webseiten – die auf kommerzielle Weise Informationen zu beinahe allen Lebensbereichen bereithalten – gibt.
Nach den Ausführungen des LG Berlin gebe es eine Vielzahl von Domain-Namen die bekannt sind. Welche aber definitiv nicht direkt auf Ihren Betreiber schließen lassen. Beispielsweise wird die Seite „Tagesschau.de“ nicht von der Tagesschau selbst betrieben, sondern von NDR bzw. ARD. Ebenfalls erwarte der Internetnutzer beim Besuch der Seite „chefkoch.de“ nicht, dass die Seite auch tatsächlich von einem Chefkoch betrieben werde. Vielmehr erwarte er nur Informationen über das Kochen.
Das Urteil zeigt – wie auch schon andere Urteile – dass den Domain-Namen im gewerblichen Bereich ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Für die Unternehmen ist es äußerst wichtig, eine kurze und besonders einprägsame Second-Level-Domain zu nutzen.
Peter Georg Smits ist Betreiber eines Twitch- und Youtube-Kanals mit dem Namen „PietSmiet TV“. Auf diesem beschäftigt er sich in erster Linie mit dem Vorspielen von Videospielen und einer umfassenden Kommentierung. Anfang April 2017 wurde er von der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt dazu aufgefordert, eine Rundfunklizenz zu beantragen. Dieser Aufforderung kam PietSmiet allerdings nicht nach – stattdessen ging sein Kanal auf der Amazon-Tochter Twitch.tv nun offline.
Mitte März wurde die Kommission für Zulassung und Aufsicht (Zak) der Landesmedienanstalt durch einen Streaming-Nutzer auf den Twitch- und YouTube-Kanal „PietSmiet TV“ aufmerksam gemacht. Der Kanal zeigt auf Twitch.tv abgefilmte und live kommentierte Computerspielrunden innerhalb einer Dauersendeschleife, also 24/7. Damit erfülle der Twitch-Kanal nach Ansicht der Landesmedienanstalten die Kriterien für den Rundfunk und sei daher auch lizenzpflichtig.
Eine Lizenz sei auch dann für YouTuber erforderlich, wenn es sich bei ihrem Kanal um ein lineares Kommunikationsangebot handelt, welches sich an die Allgemeinheit richtet. Zudem müsse es sich an einem Sendeplan orientieren, auf den die Nutzer – im Gegensatz zu Video-On-Demand Diensten – keinen Einfluss haben. Auch muss der Inhalt redaktionell aufbereitet sein und mehr als 500 Zuschauer gleichzeitig erreichen.
Alle diese Voraussetzungen waren bei dem Zweitkanal („PietSmiet TV“) der PietSmiet UG (haftungsbeschränkt) & Co.KG auf Twitch.tv erfüllt. Offiziell ist es nun der erste Live-Kanal der aufgrund eines Verstoßes offline gehen muss. Damit ist PietSmiet aber nicht alleine. Auch acht weitere Betreiber von YouTube-Live-Kanälen, die sich mit Videospielen beschäftigen, erhielten Post von der Zulassungskommission.
Die Beantragung der Rundfunklizenz hat für die Betreiber der Live-Kanäle (YouTube und Twitch.tv) weitreichende Folgen: Offenlegung der Umsätze und Gesellschafterverträge, Führungszeugnisse, Beachtung der Jugendschutzbestimmungen. In der Praxis also: Kein GTA 5 mehr vor Mitternacht.
Doch die Landesmedienanstalt hat nach eigener Angabe durch den Pressesprecher Peter Widlok betont, „dass die Landesmedienanstalt keine neue Kavallerieabteilung gegründet hätte. Wenn wir einen Hinweis bekommen, gehen wir dem nach“. Es sei eben nicht die Absicht, die Freiheiten der YouTuber zu beschneiden und dadurch einen boomenden Teil des Netzes unter seine Kontrolle zu bekommen. Es gehe ausschließlich um die Umsetzung des geltenden Rechts.
Doch auch Widlok hält die Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages für veraltet. Für TV-Formate im Internet – unter die auch die Switch und YouTube-Kanäle fallen – solle die qualifizierte Anzeigepflicht gelten, wie sie auch für Webradiosender gelte. Somit müssten YouTuber ihr Angebot lediglich der Landesmedienanstalt melden und dann unter die Richtlinien für Rundfunk zu fallen.
Dieser Weg würde beiden Parteien die Arbeit erleichtern. Der YouTuber müsse keine aufwendige Rundfunklizenz beantragen, und die Landesmedienanstalt keine aufwendigen Prozesse in die Wege leiten.
Bislang befasst sich die Landesmedienanstalt allerdings nur mit den „kleinen Fischen“ der Szene. Doch auch YouTube plant eine Art Web-Fernsehen in ganz großem Stil. Über „YouTube TV“ will die Google Tochter mit Anbietern wie Netflix, Amazon Prime und Hulu konkurrierend und rund vierzig eigene Formate werbefrei gegen eine Grundgebühr zur Verfügung stellen. Inwiefern die Landesmedienanstalt aufgrund des Rundfunkstaatsvertrages auch gegen „YouTube TV“ vorgehen kann und will, bleibt abzuwarten.
Ein nicht von der Polizei herausgegebener Fahndungsaufruf über BILD.de kann unzulässig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen.
LG Hamburg: Journalist und Stern.de Autor muss sich in einem Online-Blog nicht als „Fake-News-Produzent“ oder „Nachrichtenfälscher“ bezeichnen lassen.
Medienanstalt Hamburg beschließt erstmalig ein Bußgeld in Höhe von 10.500 € gegen den YouTuber „Flying Uwe“ aufgrund fehlender Werbekennzeichnung.
LG Köln untersagt in drei Verfahren die Berichterstattung über einen Vorfall am Köln Bonner Flughafen, an dem auch Herbert Grönemeyer beteiligt war.
OLG Saarbrücken: Die identifizierende Berichterstattung über Hassbotschaften bei Facebook ist grundsätzlich zulässig.
OLG Köln: Fotojournalist wird zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Er gab unverpixelte Fotos eines vermeintlichen Ebola-Patienten an eine Redaktion weiter.
Unser Kollege Dennis Tölle äußerte sich am 21. Juni 2017 im WDR zu dem „neuen“ Fotoverbot in Freibädern. Alles wissenswerte zum Fotografierverbot finden sie hier.
Übernimmt ein Journalist glaubwürdige Zitate von einem Dritten, so muss er diese vor Veröffentlichung nicht zwingend auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.
LG Berlin: Das Land Berlin muss die gewerbliche Nutzung der Domain Berlin.com durch eine internationale Mediengruppe akzeptieren.
Der YouTuber „PietSmiet“ war aufgefordert, eine Rundfunklizenz zu beantragen. Anstatt der Aufforderung nachzukommen oder zu wiedersprechen, ging der Kanal offline.
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