© garloon
Sowohl die DSK wie auch einige Länder haben auf zahlreiche Anfragen zeitnah reagiert und Stellungnahmen zum Beschäftigtendatenschutz in Zeiten des Corona-Virus verbreitet.
Eine besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist die betriebliche Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft. Dies ergibt sich auch bereits aus § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 ArbSchG. Um angemessene Vorkehrungen oder nachträgliche Maßnahmen zu treffen, kommen Unternehmen dabei nicht umher, personenbezogene Daten von betroffenen oder zu schützenden Personen zu erheben.
Viele Arbeitgeber sind dabei unsicher, wie sie den Datenschutz in Zeiten der Corona-Pandemie korrekt umsetzen sollen und wo Grenzen bestehen bleiben.
Nach Hinweisen der Datenschutzkonferenz (DSK) ist auch in diesen Fällen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der gesetzlichen Grundlage stets zu beachten. Gleichzeitig wird klargestellt, dass der Schutz personenbezogener Daten und Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion sich nicht entgegenstehen.
Zahlreiche Maßnahmen und damit einhergehende Verarbeitungen von Gesundheitsdaten von Beschäftigten sind demnach datenschutzrechtlich möglich und zulässig. Dazu gehören u.a. nach Ansicht der DSK insbesondere:
Besonders bedeutsam mit Blick auf den betrieblichen Pandemieschutz sind nach Ansicht des LfDI BaWü die Vorschriften der §§ 30, 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), welche die Quarantäneanordnung und das berufliche Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt regeln, sowie die Generalklauseln in § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 IfSG.
Der Arbeitgeber kann und darf nach Aufforderung durch Gesundheitsbehörden grundsätzlich Daten über erkrankte Beschäftigte, über Beschäftigte mit Aufenthalt in Risikogebieten oder Kontakte zu Infizierten an die Behörden übermitteln. Die Rechtsgrundlage hängt von der konkreten behördlichen Anfrage ab, welche dort erfragt werden kann.
Auch Besucher- bzw. Kundendaten dürfen für den Fall, dass von der zuständigen Behörde eine auf Speicherung von Besucherdaten gerichtete Verfügung ergangen ist, erhoben und gespeichert werden. Ohne entsprechende Anordnung ist die Datenerfassung jedoch nur bei informierter Einwilligung möglich.
Für viele Maßnahmen ergibt sich nach Ansicht der DSK die rechtliche Erlaubnis bereits aus § 26 Abs. 1 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO jeweils i. V. m. den einschlägigen beamtenrechtlichen sowie tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen.
Maßgeblich für Maßnahmen im arbeitsrechtlichen Bereich dürften zudem Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO i. V. m. § 26 Abs. 3 BDSG sein. Demnach ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses unter anderem zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
Personenbezogene Daten sind für die Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle unabdingbar und damit erforderlich, wenn die Aufgabe ohne die Kenntnis der Information nicht, nicht rechtzeitig, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur mit sonstigen unverhältnismäßigen Nachteilen erfüllt werden kann.
Auch wenn Erhebung und Speicherung vieler (Gesundheits-)Daten u.a. zur Bekämpfung des Coronavirus möglich ist, dürfen Unternehmen die Grundlagen der DSGVO wie Datenminimierung und Zweckerreichung nicht vernachlässigen. Sie sind angehalten, die getroffenen Maßnahmen gut zu dokumentieren und die etwaig gesicherten Daten ausreichend vor Zugriffen unbefugter Personen zu schützen. Es müssen mithin die TOM und entsprechende Regelungen vorliegen, um auch den Missbrauch der Daten zu verhindern.
Arbeitnehmer sind also nicht nur vor dem Coronavirus zu schützen, sondern auch vor dem Missbrauch ihrer personenbezogenen (Beschäftigten-)Daten.
Unsere Schwerpunktreihe: Die Wirtschaft in der Coronakrise
Unsere Blogbeiträge zum Themenbereich “Coronavirus – die wichtigsten rechtlichen Auswirkungen” informieren Sie über die fortlaufenden Entwicklungen, was Sie nun besonders beachten müssen und welche Maßnahmen Ihnen helfen könnten.
Bisher haben wir die Themen der Kurzarbeit aus Sicht von Arbeitgebern, der Fürsorge- und Schutzpflichten von Arbeitgebern, den Auswirkungen von Corona für arbeitende Eltern sowie zur Arbeit im Home-Office durch jeweils eigene Beiträg vertieft. Darüber hinaus finden Sie bei uns bereits Beiträge zum Datenschutz für Arbeitgeber in der Coronakrise, zum Datenschutz bei Zoom und Co., Informationen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, zur Möglichkeit von Fristverlängerungen, einen Überblick über mögliche Entschädigungszahlungen, was bei Veranstaltungsabsagen zu beachten ist und wie die neue Gutscheinlösung bei Veranstaltungsabsagen aussehen soll. Weitere Beiträge widmen sich den steuerlichen Hilfsmaßnahmen, dem Kündigungsschutz für Mieter sowie den besonderen Hilfsangeboten für Künstler und andere Kreative. Auch über die (geplante) Anti-Corona-App informieren wir in einem eigenen Beitrag.
Abgerundet werden unsere Beiträge durch eine Übersicht auch bezüglich der wichtigsten Anlaufstellen und Informationen zu finanziellen Hilfsangeboten und Maßnahmen, Hinweise zur Antragstellung auf die Corona-Soforthilfen sowie dazu, dass man sich bei allzu leichtfertiger Antragstellung wegen Betrugs strafbar machen könnte.
Hier klicken, um das Antworten abzubrechen.
Kommentar
Die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Absendung eines Kommentars erfolgt auf Grundlage von Art. 6 I a) DSGVO wie in den Informationen zur Datenverarbeitung dargelegt.
Dennis Tölle E-Mail: toelle@tww.law Twitter: @dennistoelle
Florian Wagenknecht E-Mail: wagenknecht@tww.law Twitter: @ra_wagenknecht
Christian Wulff E-Mail: wulff@tww.law Twitter: @der_wulff
Valentin Lützow E-Mail: luetzow@tww.law
Prüfen Sie Ihren Posteingang und den Spamordner, um Ihr Abonnement zu bestätigen.
Gutschein als Ersatz bei Veranstaltungsabsagen wegen Corona?
Datenschutz bei Zoom & Co. – auch in der Corona-Krise
Anti-Corona-App: Infektions- und Datenschutz aus einer Hand?
Betrug mit Corona-Soforthilfen: Anträge sollten nicht leichtfertig gestellt werden
Corona-Hilfsprogramme sind gestartet. Alles Wichtige zum Antrag
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
Alle akzeptieren
Speichern
Nur essenzielle Cookies akzeptieren
Individuelle Datenschutzeinstellungen
Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum
Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.
Alle akzeptieren Speichern
Zurück Nur essenzielle Cookies akzeptieren
Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.
Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden
Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.
Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.
Datenschutzerklärung Impressum