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Das Bundesfinanzministerium wie auch die Finanzbehörden der Länder helfen Unternehmen mit Entlastungen bei den Steuern, um aufgrund der Coronavirus-Krise entstandene Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde zuletzt am 29.10.2020 aktualisiert.
Das Bundesfinanzministerium sieht in weiten Teilen des Bundesgebietes durch das Coronavirus entstandene, beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es sollen steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten insbesondere in den Bereichen der Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern erfolgen.
Auch die obersten Finanzbehörden der Länder berücksichtigen in gleichlautenden Erlassen aus dem März 2020 die Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG).
Betroffene können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen.
Die Finanzbehörden dürfen diese Anträge nicht deshalb ablehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG können die Finanzämter die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR).
Betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. So sollen die Auswirkungen der Corona-Krise auf die tatsächlich zu leistenden Steuern ausgeglichen werden. Auch diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).
Eine Hürde für Steuerpflichtige wird sein, dass die Erleichterungen nur für den
„nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen“
gilt. Diese Formulierung ist noch recht schwammig und es wird sich in der Praxis zeigen müssen, wie die Ämter damit umgehen.
Im Umkehrschluss ist bei bloß mittelbarer Betroffenheit jedenfalls kein Rückgriff auf die Erleichterungen möglich. Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise betroffen sind, sollten bei Beantragung mithin Vorsicht walten lassen. Sie sollten nicht leichtfertig mit den Begründungen umgehen und auf eine Stundung bzw. Anpassung vertrauen, bevor diese auch tatsächlich gewährt wurde.
Arbeitgebern kann aufgrund des BMF-Schreibens vom 23. April 2020 die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden. Dafür müssen sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sein, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
Betroffenen Unternehmen ist grundsätzlich anzuraten, von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Die Antragsfristen sollten dabei zudem nicht außer Acht gelassen und sich frühzeitig an die Ämter gewendet werden. Denn im Laufe des bisherigen steuerjahres ist zu beobachten, dass auch die Steuerbehörden von den Corona-bedingten Maßnahmen nicht verschont bleiben und etwaige Anträge bzw. deren Bewilligungen teilweise einige Zeit in Anspruch nehmen.
Sollten Fristverlängerungen notwendig werden ist auch dies zu beantragen, um (weitere) Nachteile wie Verspätungszuschläge zu vermeiden.
Unsere Schwerpunktreihe: Die Wirtschaft in der Coronakrise
Unsere Blogbeiträge zum Themenbereich “Coronavirus – die wichtigsten rechtlichen Auswirkungen” informieren Sie über die fortlaufenden Entwicklungen, was Sie nun besonders beachten müssen und welche Maßnahmen Ihnen helfen könnten.
Bisher haben wir die Themen der Kurzarbeit aus Sicht von Arbeitgebern, der Fürsorge- und Schutzpflichten von Arbeitgebern, den Auswirkungen von Corona für arbeitende Eltern sowie zur Arbeit im Home-Office durch jeweils eigene Beiträg vertieft. Darüber hinaus finden Sie bei uns bereits Beiträge zum Datenschutz für Arbeitgeber in der Coronakrise, zum Datenschutz bei Zoom und Co., Informationen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, zur Möglichkeit von Fristverlängerungen, einen Überblick über mögliche Entschädigungszahlungen, was bei Veranstaltungsabsagen zu beachten ist und wie die neue Gutscheinlösung bei Veranstaltungsabsagen aussehen soll. Weitere Beiträge widmen sich den steuerlichen Hilfsmaßnahmen, dem Kündigungsschutz für Mieter sowie den besonderen Hilfsangeboten für Künstler und andere Kreative. Auch über die (geplante) Anti-Corona-App informieren wir in einem eigenen Beitrag.
Abgerundet werden unsere Beiträge durch eine Übersicht auch bezüglich der wichtigsten Anlaufstellen und Informationen zu finanziellen Hilfsangeboten und Maßnahmen, Hinweise zur Antragstellung auf die Corona-Soforthilfen sowie dazu, dass man sich bei allzu leichtfertiger Antragstellung wegen Betrugs strafbar machen könnte.
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