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Zum Schutz der eigenen Beschäftigten vor dem Coronavirus versuchen Unternehmen, die Arbeitnehmer ins Home-Office zu schicken. Wir zeigen die Stolpersteine und Lösungen auf!
Hinweis: Dieser Beitrag wurde zuletzt am 29.10.2020 aktualisiert.
Es gibt wohl kaum ein Unternehmen, welches aufgrund der Corona-Pandemie nicht – und teilweise sehr spontan – die „Heimarbeit“ bzw. das “Home-Office” eingeführt hat. Ziel ist natürlich, den Coronavirus (SARS-CoV-2) an einer Weiterverbreitung zu hindern.
Ein gesetzlich verankertes Recht des Arbeitnehmers auf Arbeit im Home-Office, auch während der Corona-Krise, lässt weiterhin auf sich warten. Die Ausnahme stellt derzeit der öffentliche Dienst dar, § 16 Abs. 1 S. 2 BGleiG, wenngleich auch in engen Grenzen. Ein Vorstoß von Arbeitsminister Hubertus Heil für ein neues Gesetz, dass einen solchen Anspruch auch für andere Arbeitnehmer vorsehen sollte, wird auf absehbare Zeit nicht umgesetzt werden.
Dem Arbeitgeber hingegen steht grundsätzlich ein Weisungsrecht nach § 106 GewO zu. Er kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Er kann aber dem Arbeitnehmer gegenüber in der Regel nicht einseitig Home-Office anordnen. Denn das örtliche Weisungsrecht des Arbeitgebers rechtfertigt es nicht, in die grundgesetzlich geschützte Wohnung des Arbeitnehmers einseitig einzugreifen. Es hat schließlich auch nicht jeder Arbeitnehmer zu Hause die Möglichkeiten, einen adäquaten Arbeitsplatz einzurichten.
Darüber hinaus gelten vorrangig möglicherweise die Regelungen aus dem Arbeitsvertrag, aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Sofern z.B. im Arbeitsvertrag Regelungen zum Arbeitsort bestehen, können diese nicht einseitig vom Arbeitgeber geändert werden. Es bedarf einer neuen Regelung, mithin der Zustimmung des Arbeitnehmers. Dies dürfte in der aktuellen Krisensituation rund um das Coronavirus jedoch kaum auf Gegenwehr stoßen.
Zu denken ist dann nur noch an den Betriebsrat – sofern dieser besteht. Zwar darf der Betriebsrat die Einführung von Home-Office nicht verbieten, gleichwohl ist er in der Planungsphase zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG), und er ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG beispielsweise bei Fragen zur Verteilung und Festlegung der täglichen Arbeitszeit im Home-Office einzubeziehen. Schließlich kann es sogar auf die Zustimmung des Betriebsrates ankommen. In vielen Fällen wird nämlich die Zuweisung eines Home-Office Arbeitsplatzes für einen bestimmten Mitarbeiter eine Versetzung darstellen, die nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.
Schon das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hatte die Brisanz der Einführung des Home-Office früh erkannt und im März 2020 eine kleine Eilmeldung herausgegeben. Ebenso gab es schon frühzeitig kleine Überblicke des ULD sowie des BayLfD.
Damit es kein Datenschutzfiasko gibt, die wichtigsten Regeln und Maßnahmen für das Arbeiten im Homeoffice einmal zusammengefasst:
Darüber hinaus ist nun vermehrt auf Phishing-Mails zu achten. Die aktuelle Situation eignet sich hervorragend, um sie ausnutzen und zu versuchen, sensible Daten abzugreifen oder über Viren Zugriffe auf Dateisystem zu erhalten.
Unfälle im Home-Office unterliegen nicht unbedingt dem Versicherungsschutz. Es handelt sich beispielsweise nicht um einen Arbeitsunfall i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII, wenn der Mitarbeiter auf dem Weg in die Küche ausrutscht und sich verletzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R).
Unsere Schwerpunktreihe: Die Wirtschaft in der Coronakrise
Unsere Blogbeiträge zum Themenbereich “Coronavirus – die wichtigsten rechtlichen Auswirkungen” informieren Sie über die fortlaufenden Entwicklungen, was Sie nun besonders beachten müssen und welche Maßnahmen Ihnen helfen könnten.
Bisher haben wir die Themen der Kurzarbeit aus Sicht von Arbeitgebern, der Fürsorge- und Schutzpflichten von Arbeitgebern, den Auswirkungen von Corona für arbeitende Eltern sowie zur Arbeit im Home-Office durch jeweils eigene Beiträg vertieft. Darüber hinaus finden Sie bei uns bereits Beiträge zum Datenschutz für Arbeitgeber in der Coronakrise, zum Datenschutz bei Zoom und Co., Informationen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, zur Möglichkeit von Fristverlängerungen, einen Überblick über mögliche Entschädigungszahlungen, was bei Veranstaltungsabsagen zu beachten ist und wie die neue Gutscheinlösung bei Veranstaltungsabsagen aussehen soll. Weitere Beiträge widmen sich den steuerlichen Hilfsmaßnahmen, dem Kündigungsschutz für Mieter sowie den besonderen Hilfsangeboten für Künstler und andere Kreative. Auch über die (geplante) Anti-Corona-App informieren wir in einem eigenen Beitrag.
Abgerundet werden unsere Beiträge durch eine Übersicht auch bezüglich der wichtigsten Anlaufstellen und Informationen zu finanziellen Hilfsangeboten und Maßnahmen, Hinweise zur Antragstellung auf die Corona-Soforthilfen sowie dazu, dass man sich bei allzu leichtfertiger Antragstellung wegen Betrugs strafbar machen könnte.
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