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Das LG Köln hat entschieden, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen kann (Beschluss vom 26.11.2015, Az.: 33 O 230/15).
Bei dem vom LG Köln zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren hatte die Antragstellerin unter anderem eine fehlende Datenschutzerklärung auf den Internetseiten der Antragsgegnerin bemängelt.
Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass eben dieses Fehlen wettbewerbswidrig sei und somit abgemahnt werden könne. So verpflichtete das Gericht die Antragsgegnerin dazu, es zu unterlassen,
auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de keine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG zu platzieren.
§ 13 TMG besagt, dass der Diensteanbieter den Nutzer über über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten hat. Die Vorschrift fordert aber nicht ausdrücklich die Form einer Datenschutzerklärung.
Das Gericht griff zwar auf die auch zuvor im Bereich des Wettbewerbsrechts genutzte Marktverhaltensregel des § 13 TMG zurück (vgl. OLG Hamburg, 27.06.2013 – 3 U 26/12), konkretisierte sie aber, indem es die Vorhaltung einer Datenschutzerklärung verlangte.
Eine Begründung ist dem Beschluss des LG Köln nicht zu entnehmen. Fest steht aber, dass man als Internetseitenbetreiber die datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht ignorieren sollte. Wie auch bei fehlerbehaftetem oder fehlendem Impressum drohen bei fehlender, nicht korrekter oder unvollständiger Datenschutzerklärung Abmahnungen.
Hinzu kommt, dass am 24.02.2016 das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in Kraft getreten ist.
Auf dessen Grundlage wird der Umfang des „Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen“ (UKlaG) erweitert. Das Gesetz erlaubt Interessenverbänden, Verbraucherschutzverbänden und den Industrie- und Handelskammern, gegen verbraucherschutzwidrige Vorgänge auf Unterlassung zu klagen. Ziel ist dabei der Schutz des Rechtsverkehrs.
Zu den verbraucherschützenden Normen zählen nun auch Vorschriften, die die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten regeln. Durch diese Erweiterung kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verbände zukünftig verstärkt Abmahnungen wegen fehlerhafter Datenschutzerklärungen versenden.
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