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Eine unvollständige oder verspätete Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus der DSGVO löst allein keinen Anspruch der Betroffenen auf Schadenersatz aus. Dies hat das LG Bonn entschieden.
Ausgangspunkt eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Bonn (Urteil vom 01. Juli 2021, A.Z.: 15 O 372/20) war ein Verkehrsunfall. Die Unfallgeschädigte beauftragte für die notwendige Schadensregulierung einen Rechtsanwalt. Dieser wurde zunächst auch für die Klägerin tätig. Nach einiger Zeit beendete diese jedoch das Mandatsverhältnis. Im Anschluss verlangte sie vollständige Datenauskunft einschließlich einer Kopie der einschlägigen Handakte von ihrem Anwalt.
Der Anwalt erteilte der Klägerin in der Folge jedoch keine entsprechenden Auskünfte. Die Klägerin machte daraufhin ihren Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend. Denn der Anspruch auf Datenauskunft sei nicht erfüllt worden, insbesondere weil Angaben zum Mandatskonto und zur Kommunikation per E-Mail und WhatsApp fehlten.
Darüber hinaus machte die Klägerin Schadensersatz geltend, der nicht unter 1.000,00 Euro liegen sollte. Schließlich sei der Beklagte seit neun Monaten mit der Erteilung von Auskünften in Verzug. Darüber hinaus sei sein Verhalten als mutwillig zu bewerten.
Nach Auffassung des Landgerichts Bonn ist der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch grundsätzlich weit gefasst: Er umfasst auch die Informationen aus dem Mandatskonto der Klägerin bei dem Beklagten und die über die Klägerin gespeicherte elektronische Kommunikation.
Da der beklagte Rechtsanwalt diese Auskünfte nicht erteilt hat, ist der Anspruch auch nicht erfüllt. Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Datenauskunft gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 DSGVO und auf Überlassung einer Kopie der Daten.
Anders fällt das Urteil aber in Bezug auf das Schadensersatzverlangen der Klägerin aus: Alleiniges Warten auf die gewünschte Datenauskunft stellt nach Ansicht des Gerichts noch keinen Schaden dar. Auch die Geltendmachung eines immateriellen Schadens setzt eine Beeinträchtigung voraus, die zumindest „spürbar“ sein muss.
Auf Basis dieser Grundsätze folgert das LG, dass kein Anspruch auf Schadenersatz für eine lediglich verspätete oder unvollständige Auskunftserteilung nach Art. 82, 15 DSGVO besteht. Mit diesem Urteil knüpft das Gericht an ein grundsätzlich weites Verständnis des Auskunftsrechts an und verdeutlicht aber zugleich die Relevanz eines konkret entstandenen Schadens des Auskunftsberechtigten.
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