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Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die DSGVO gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Allerdings ist die Rechtsprechung bisher nicht einheitlich. Ein Überblick.
Gemäß Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung hat jede Person, die infolge eines Verstoßes gegen die Verordnung […] einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat, Anspruch auf Ersatz des jeweiligen Schadens.
Die Person, die einen solchen Schadensersatzanspruch geltend machen möchte, muss (1) das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO, (2) eines materiellen oder immateriellen Schadens und (3) die Kausalität des Verstoßes gegen die DSGVO für den Schadenseintritt nachweisen. Das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der verantwortlichen Partei wird dagegen vermutet; die verantwortliche Partei kann sich nur dann von der Haftung befreien, wenn sie nachweist, dass sie für den Umstand, der den Schaden verursacht hat, in keiner Weise verantwortlich ist.
Trotz dieser scheinbar einfachen Voraussetzungen sind sich die Gerichte in ihrer Auslegung und Anwendung des datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruchs bisher uneins. Insbesondere die Höhe des Anspruchs variiert, wie die folgenden Urteile beispielhaft illustrieren.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in Zukunft entwickeln wird. Spannend dürfte auch die mit der EU-Verbandsklagerichtlinie geschaffene Möglichkeit sein, Schadensersatz für viele Verbraucher einzuklagen. Dadurch wird es auch in Deutschland bald möglich sein, eine DSGVO-Sammelklage zu erheben.
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Dennis Tölle E-Mail: toelle@tww.law Twitter: @dennistoelle
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