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Hat ein Vermieter Namen und Telefonnummern von Mietern auf einem Telefon gespeichert und kommuniziert er mit den Mietern per WhatsApp, muss er die DSGVO beachten. Dies hat das AG Wiesbaden entschieden.
WhatsApp ist aus der modernen Welt der Kommunikation nicht mehr wegzudenken. Jeden Tag werden weltweit rund 60 Milliarden Nachrichten über die App verschickt. Da liegt es nahe, die Anwendung nicht nur für private Zwecke zu nutzen. Doch auch Vermieter sollten dabei auf der Hut sein und WhatsApp nicht leichtfertig zur Kommunikation mit ihren Mietern nutzen. Denn es ist möglich, dass sich auch kleinere Vermieter an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) halten müssen. Dies hat das AG Wiesbaden entschieden.
Ausgangspunkt für den Rechtsstreit war eine Räumungsklage. Im Prozess forderte ein Mieter seinen Vermieter dazu auf, ihm eine umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten zu erteilen (Art. 15 DSGVO). Der Vermieter erwiderte, dass er kein institutioneller Vermieter sei. Er speichere deshalb auch keine Daten ab, allenfalls würde er die unterschriebenen Verträge in einem Aktenordner abheften. Die DSGVO sei deshalb nicht auf ihn anzuwenden.
Der Mieter war aber der Ansicht, dass eine Datenverarbeitung durch den Mieter vorlag. Denn seine Telefonnummer und sein Name wurden auf dem Mobiltelefon des Ehepartners des Vermieters zum Zwecke der Kommunikation per WhatsApp gespeichert. Darin liege eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO. Außerdem stelle die physische Sammlung der Mietverträge ein Dateisystem dar.
Das AG Wiesbaden hat dem Mieter in seinem Teilurteil vom 26. April 2021 (Az.: 93 C 2338/20) nun recht gegeben. In seiner Begründung führt es aus, dass zu personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO insbesondere Namen, Anschriften und Telefonnummern gehören. Weiter sei unter einer Verarbeitung unter anderem das Erheben, Erfassen, Speichern, Verwenden und Offenlegen durch Übermittlung der Daten zu verstehen.
Durch die Speicherung des Namens und der Telefonnummer des Mieters in einem Mobiltelefon sei der Tatbestand der Datenverarbeitung deshalb unzweifelhaft erfüllt. Denn diese Informationen werden automatisch an WhatsApp übertragen. Das Speichern in der Kontaktliste reicht deshalb schon aus.
Darüber hinaus liegt in der physischen Sammlung der Mietverträge, die u.a. auch den Mietvertrag des Beklagten enthielt, ein Dateisystem im Sinne der DSGVO. Denn dabei handelt es sich um eine strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, für die nach Rechtsprechung des EuGH schon eine Sammlung von Handzetteln ausreicht.
Die Speicherug von Kontaktdaten kann schnell zu einem Datenschutzproblem werden; gerade im Zusammenhang mit WhatsApp. Auch beim Umgang mit Daten von Mietern ist also Vorsicht geboten. Denn der Anwendungsbereich der DSGVO ist schnell eröffnet, wie dieser Fall zeigt. Dann gilt grundsätzlich: Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und Nutzung von WhatsApp darf oft nur mit einer Einwilligung erfolgen. Ansonsten liegt ein Datenschutzverstoß vor, der empfindliche Konsequenzen haben kann.
Einen sicheren Ausweg bietet nur die Einwilligung des Mieters in die Datenverarbeitung oder der Verzicht auf jegliche Kommunikation via WhatsApp. Einige Vermieter sind auch dazu übergegangen, WhatsApp nur „passiv“ als Kommunikationskanal bereitzuhalten. In diesem Fall muss der Mieter die erste Nachricht schicken. Das könnte als eine Einwilligung verstanden werden. Datenschutzbehörden haben aber auch diesbezüglich Bedenken. Ohne ausdrückliche Einwilligung bleibt ein Restrisiko also immer bestehen.
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Florian Wagenknecht E-Mail: wagenknecht@tww.law Twitter: @ra_wagenknecht
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