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Im Mai hat der Bundestag das neue Gesetz zur Regelung des Datenschutzes in der Telekommunikation und bei Telemedien verabschiedet. Es regelt unter anderem den Einsatz von Cookies.
Nach einer Reihe von Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof in den letzten Jahren ist deutlich geworden, dass Deutschland die europäische E-Privacy-Richtlinie nie richtig umgesetzt hat. Diese besagt, dass die aktive Zustimmung des Nutzers zum Setzen von Cookies unbedingt eingeholt werden muss. In Deutschland ist dieser Grundsatz nie gesetzlich festgeschrieben worden, obwohl die EU-Richtlinie schon mehr als 10 Jahre alt ist.
Die Politik hat sich dieses Themas angenommen: Im Mai 2021 verabschiedete der Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD den Entwurf für ein „Telekomunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz“ (TTDSG). Die Zustimmung des Bundesrates folgte ebenfalls.
Das neue TTDSG regelt u.a. das bereits erwähnte Prinzip der Einwilligung in das Setzen von Cookies zum Zweck der Datenspeicherung. In § 25 ist geschrieben, dass Dritte nur dann Informationen auf dem Endgerät des Endnutzers speichern oder auf gespeicherte Informationen zugreifen dürfen, wenn der Endnutzer darüber informiert wurde und eingewilligt hat.
Die Anforderung gilt jedoch nicht ausnahmslos. Das Gesetz sieht auch Ausnahmen von der Einwilligung in das Setzen von Cookies vor. Die Einwilligung des jeweiligen Nutzers ist demnach nicht erforderlich, wenn die Speicherung von oder der Zugriff auf die Informationen nur erfolgt, um eine Nachricht zu übermitteln.
Des Weiteren ist die Einwilligung des Nutzers nicht erforderlich, wenn die Speicherung oder der Zugriff auf die Informationen zwingend erforderlich ist, um vom Endnutzer angeforderte Telemedien bereitzustellen. Diese Ausnahme betrifft also das Setzen von technisch notwendigen Cookies.
Das TTDSG sieht also nur enge Ausnahmen vom Einwilligungsprinzip vor. Insbesondere die Verwendung von Cookies zur Verfolgung des Nutzerverhaltens bleibt einwilligungspflichtig. Befürchtungen, dass Ausnahmen zu Lasten des Nutzers gehen, dürften sich also als unbegründet erweisen.
„Wir wollen ein Ende der Cookie-Banner“, hieß es Anfang des Jahres seitens der Union. Der ursprüngliche Entwurf sah deshalb vor, dass die Einwilligung auch durch entsprechende Einstellungen des Endnutzers in seinem Browser oder durch eine externe Anwendung erteilt werden kann.
Die verabschiedete Fassung des TTDSG sieht diese Möglichkeit nun nicht mehr vor. Stattdessen wird eine Regelung eingeführt, die einen rechtlichen Rahmen schafft, der zur Anerkennung von Zustimmungsdiensten führt. Die Nutzung von Einwilligungsdiensten könnte also schon bald möglich sein.
Das Gesetz soll am 1. Dezember 2021 in Kraft treten. Zwar regelt das Gesetz vieles, was bereits seit langem Praxis ist. Dennoch bringt es einige Neuerungen, insbesondere die Ausnahmeregelungen und den Rechtsrahmen für die Anerkennung von Zustimmungsdiensten. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Neuerungen in der Praxis, insbesondere für Webseitenbetreiber, auswirken werden. Jedenfalls sollte der Anlass genutzt werden die eigene Nutzung von Cookies mit den gesetzlichen Anforderungen abzugleichen und nötigenfalls anzupassen.
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Dennis Tölle E-Mail: toelle@tww.law Twitter: @dennistoelle
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