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Unitymedia darf Kunden-Router nicht zu öffentlichem Hotspot machen

LG Köln: Unitymedia darf die Router ihrer Kunden nicht ohne ausdrückliche Einwilligung zu einem öffentlichen Hotspot umwandeln.
Unitymedia Hotspot
© Suttisak - Fotolia.com

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Inhalt des Beitrags

Unitymedia hatte im vergangenen Jahr seine Vertragsbedingungen dahingehend verändert, dass die Kunden einer Nutzung ihrer Router als öffentliche Hotspots ausdrücklich widersprechen mussten. Widerspreche der Kunde nicht, so kann Unitymedia den privaten Router zusätzlich zu einem öffentlichen WLAN-Hotspot umfunktionieren.

Diesen Vertragsbedingungen erteilte das LG Köln nun mit Urteil vom 9. Mai 2017 (Az.: 31 O 227/16) eine Absage. Ohne die ausdrückliche vorherige Einwilligung seiner Kunden dürfe der Internetanbieter die privaten Router nicht als öffentliche WLAN-Hotspots missbrauchen.

Unitymedia will flächendeckende WLAN-Netze

Mit den neuartigen Vertragsvereinbarungen verfolgte Unitymedia eigentlich das Ziel, eine flächendeckende WLAN-Netz für Unitymedia Kunden zu erschaffen. Damit folgt Unitymedia der Idee von Telekom und Vodafone, die bislang erfolgreich die Router ihrer Kunden durch öffentlich zugängliche Konfigurationseinstellungen für alle seine Kunden öffnen.

Im Gegensatz zu Telekom und Vodafone entschied sich Unitymedia allerdings für ein sogenanntes Opt-Out-Verfahren. Jeder private Unitymedia-Router wurde dabei zunächst automatisch für die Benutzung durch die Öffentlichkeit freigeschaltet. Eine solche Freischaltung könne nur rückgängig gemacht werden, indem der Kunde ausdrücklich einer solchen Nutzung widerspreche.

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Nach der Ansicht der Verbraucherzentrale liege in diesem Vorgehen eine unzulässige Erweiterung der Verträge, die Unitymedia zu unterlassen habe. Auf eine Abmahnung hin reagierte Unitymedia nur mit einer Absage, weshalb die Verbraucherzentrale Klage beim LG Köln erhob.

Das LG Köln folgte in seinem Urteil weitestgehend den Ansichten der Verbraucherzentrale. Das Vorgehen von Unitymedia sei wettbewerbswidrig. Denn die Kunden würden vom Internetanbieter durch das umständliche Opt-Out Verfahren und die Freischaltung zu einem öffentlichen Hotspot in unzumutbarer Weise belästigt, § 7 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG.

Opt-Out unzulässig: Kunde muss gewissen Aufwand betreiben um zu widersprechen

Der Kunde müsse sich konkret mit der Bedeutung der Freischaltung auseinandersetzen, sofern er diese nicht ohne jegliche Prüfung hinnehmen möchte. Daher sei das Opt-Out-Verfahren auch unzumutbar belästigend. Insbesondere ältere Leute dürften angesichts der Komplexität der technischen Anforderungen und Funktionsweise nicht in der Lage sein, eine sinnvolle Entscheidung zu treffen. Zudem bestehe auch bei jungen Nutzern stets die Angst vor einem „Datenklau“ der durch die Freischaltung von privaten Routern erleichtert werde.

Unitymedia gibt sich mit dem Urteil allerdings nicht zufrieden und will sein Opt-Out-Verfahren nun vor der nächst höheren Instanz durchbringen – dem OLG Köln.

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