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Mit Werbestopper.de geht die GDVI einen neuen Weg. Schnell und unkompliziert soll lästige Briefkastenwerbung verschwinden – doch wie sieht’s rechtlich aus?
Durch den Online-Dienst „Werbestopper.de“ soll durch einige wenige Klicks erreicht werden, was so mancher „Keine Werbung“-Aufkleber nicht zu erreichen vermag. Dies könnte der GDVI zum Verhängnis werden. Nun klagt sogar die Wettbewerbszentrale.
Werbestopper.de ist ein Online-Service der Gesellschaft zur Durchsetzung von Verbraucher-Interessen GmbH (GDVI). Sie verspricht, dass lästige und unerwünschte Papierwerbung dem Briefkasten fernbleibt; sozusagen ein Adblocker für die analoge Welt.
Auf werbestopper.de kann sich der Verbraucher mit vollem Namen sowie Wohn- und E-Mailadresse kostenlos registrieren. Anhand der Postleitzahl ermittelt der Online-Dienst sodann alle potentiell in Betracht kommenden werbenden Unternehmen und erstellt eine Liste, die sogenannte „Blacklist“.
Nun kann der Verbraucher selbst entscheiden, ob all diese aufgeführten Unternehmen vom Werbeverbot erfasst sein sollen. Alternativ kann man aus der Liste auch sogenannte „Wunschwerbung“ zulassen und demnach einzelne Unternehmen vom Werbeverbot auszunehmen. Diese Unternehmen werden dann auf die „Whitelist“ gesetzt.
Laut Ziffer 2 lit. a) Absatz 2 der AGB auf Werbestopper.de übermittelt der Service „Werbestopper“ sodann die Werbeverbote an die ausgewählten Unternehmen als Erklärungsbote.
Gleichzeitig ist im Service eine kostenlose Vermittlung an Kooperationsanwälte der GDVI enthalten, falls die Unternehmen sich dem übermittelten Widerspruch widersetzen.
GDVI wird dem Nutzer im Falle der „Verstoßmeldung“ gegebenenfalls den Kontakt zu einem Kooperationsanwalt der GDVI vermitteln, den der Nutzer dann mit der rechtlichen Durchsetzung seines Werbeverbotes beauftragen kann. Der Nutzer willigt ein, zu diesem Zweck kontaktiert zu werden. Er kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen.
Ob diese Vermittlung der Rechtsanwälte rechtlich haltbar ist, lassen wir einmal mit einem großen Fragezeichen dahinstehen. Diese vermittelten Rechtsanwälte jedenfalls sollen sodann mit der rechtlichen Durchsetzung des Werbeverbots durch den Kunden beauftragt werden können. Sie versenden an die jeweiligen Unternehmen Abmahnungen mit fragwürdigen Gegenstandswerten und der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Zwar übermittelt die GDVI die Werbeverbote an die jeweiligen Unternehmen. Jedoch lässt sich durch solch ein Schreiben nicht die notwendige Legitimation erblicken. Gemäß § 174 BGB bedarf ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Bevollmächtigte gegenüber einem anderen vornimmt, der Vorlage einer Vollmachtsurkunde.
Dass die GDVI laut AGB nur als Erklärungsbote und nicht als Bevollmächtigte fungieren will, ist insoweit wohl eher unerheblich. Auf die Botenbestellung findet das Erfordernis der Vorlage einer solchen Urkunde entsprechend Anwendung. Dabei ist es insbesondere kritisch zu hinterfragen, ob mit der bloßen Online-Registrierung diese Form eingehalten wurde.
Gerade da die bloße Eingabe der Daten ausreicht und insofern nicht sichergestellt werden kann, ob dies auch wirklich von der dort angegebenen Person erfolgt – geschweige denn, dass die GDVI nachträglich die notwendigen Informationen selbst noch bestätigt – ist das bisherige Vorgehen rechtlich zumindest zweifelhaft.
Erst auf den zweiten Blick und unter genauer Betrachtung der AGB sowie der Datenschutzerklärung wird deutlich, dass die auf Werbestopper.de angegebenen persönlichen Daten nicht nur auf der Seite verbleiben, sondern an Dritte (direkt) weitergegeben werden.
Zu einem erhalten die Daten die Kooperationsanwälte der GDVI sowie auch „Dritte“. Die Daten werden u.a. an die Reachsome AG mit Sitz in der Schweiz weitergeleitet, um in eine sogenannte Werbeverbot-Datenbank aufgenommen zu werden. Was aber genau damit gemeint ist, lässt sich nicht aus der Datenschutzerklärung entnehmen.
Bedenkt man, dass ein „Keine Werbung“-Aufkleber zumindest die selbe rechtliche Relevanz hat wie die Übermittlung der Werbeverbote durch Werbestopper.de an die Unternehmen, ohne dass dabei eine Weitergabe persönlicher Daten erfolgt, könnte man das „altruistische“, da kostenlose Anbieten der Dienstleistung der GDVI durchaus kritisch hinterfragen.
Darüber hinaus soll der Verbraucher zu folgendem einwilligen:
Erlaubnis zur E-Mail-Werbung: „Ich bin damit einverstanden, dass die GDVI mich per E-Mail über ihre Leistungen und Angebote informiert.“
Hier tauscht man also die analoge Werbung anderer gegen E-Mailwerbung der GDVI aus, wenn der Verbraucher nicht widerspricht.
Ob Werbestopper.de eine Geschäftsidee ist, die sich zukünftig etablieren wird, bleibt abzuwarten. Die allgemeine Resonanz im Internet fällt jedoch negativ ins Gewicht. Die Skepsis überwiegt.
In einer Pressemitteilung vom 10.11.2016 gab die Wettbewerbszentrale bekannt, dass sie gegen die GDVI aufgrund des Online-Dienstes Werbestopper.de ein Abmahnverfahren führe. Begründet wird dies mit irreführenden Werbeaussagen sowie Verstößen gegen geltendes Datenschutzrecht. Demnach seien aus Sicht der Wettbewerbszentrale die Werbewidersprüche rechtlich nicht wirksam. Die insoweit beworbene Leistung könne somit gar nicht ausgeführt werden. Die Weitergabe personenbezogener Daten in die Schweiz stelle darüber hinaus einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz dar, da der Zweck und die spätere Nutzung der Daten unklar sei.
Für ein Unternehmen, dass selbst damit wirbt, andere Unternehmen abmahnen zu lassen, wirkt die an sie gerichtete Abmahnung wie ein Schlag ins Gesicht und konterkariert dadurch das eigene Vorgehen. Auch wir halten das Vorgehen der GDVI für mehr „Schein“ als „Sein“. Die Ansicht der Wettbewerbszentrale ist daher völlig nachvollziehbar. Hier werden Verbraucher mit Versprechen zu einer Firma angelockt, die in unseren Augen und nach Ansicht der Wettbewerbszentrale rechtlich fragwürdig agiert und es zudem fraglich ist, ob die Versprechen rechtlich überhaupt eingehalten werden können. Das Verfahren mit der Wettbewerbszentrale ist daher sehr interessant und wir werden über den Ausgang berichten.
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