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Der fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen

OLG Brandenburg: Der „fliegende Gerichtsstand“ gilt auch bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet, soweit kein unmittelbarer regionaler Bezug besteht.
Fliegender Gerichtsstand Persönlichkeitsverletzung
© D. Tölle

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Inhalt des Beitrags

Wie das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 28.11.2016 entschied, gelte der „fliegende Gerichtsstand“ auch bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Az.: 1 U 6/16). Bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet kann an jedem Gerichtsstandort bundesweit geklagt werden – soweit kein unmittelbarer regionaler Bezug besteht.

Persönlichkeitsverletzung durch Verlinkungen

Der Geschäftsführer eines gewerblich tätigen Unternehmens verklagte den Administrator einer Domain (Admin-C), der bei einem Internetunternehmen tätig war. 

Grund für die Klage war, dass bei der Eingabe des Namens des Geschäftsführers in eine Suchmaschine Links zu Seiten ausgegeben wurden, in denen der Geschäftsführer als „kriminell“ bezeichnet wurde. Zudem wurde ausdrücklich vor Geschäften mit ihm gewarnt. Daher begehrte der Geschäftsführer die Löschung der Eintragungen und die Unterlassung neuer Verlinkungen zu rechtsverletzenden Äußerungen.

Bei der Beantragung der Abweisung der Klage berief sich der Admin-C darauf, dass der erstinstanzliche Gerichtsstand örtlich nicht zulässig sei.

Anwendbarkeit des „fliegenden Gerichtsstandes“ bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet

Das Berufungsurteil des OLG Brandenburg gab dem Geschäftsführer, im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des LG Potsdam, recht. § 32 ZPO sei nicht zwangsläufig eng auszulegen. Denn bei einer Rechtsverletzung im Internet liege der Erfolgsort der geltend gemachten unerlaubten Handlung und damit auch der Begehungsort für die Tat überall; somit auch im Bezirk des LG Potsdam.

Gleichstellung von Persönlichkeitsverletzungen im Internet und Druckerzeugnissen

Die Regelungen über den fliegenden Gerichtsstand waren für Presseerzeugnisse, sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen bisher allgemein anerkannt. Strittig war aber bisweilen, ob diese Regelungen auch auf strafbewehrte Äußerungen im Internet anzuwenden sind.

In der „New York Times“-Entscheidung (Urteil v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09) entschied der BGH, dass Presseprodukte nicht regelmäßig verbreitet, sondern nur bereitgehalten werden. Eine Klage ist daher nur dort örtlich zulässig, wo eine Interessenkollision wahrscheinlich wäre.

Keine Anwendung des fliegenden Gerichtsstands bei starkem regionalem Bezug

Demgegenüber entschied nun das OLG Brandenburg, dass gerade Persönlichkeitsverletzungen im Internet keinen regionalen Bezug haben. Zumindest aber so lange wie sie nicht nur auf regional tätigen Internetseiten begangen werden.

Eine Kenntnisnahme der rechtsverletzenden Äußerung sei daher „an jedem Ort der Bundesrepublik gleich wahrscheinlich“. Ein Bezug zum Zuständigkeitsbereich des LG Potsdam sei unerheblich.

Gleichzeitig sei die Wahl des Gerichtes auch mit dem Wahlrecht des Klägers gemäß § 35 ZPO vereinbar und eben nicht rechtsmissbräuchlich. Ein solcher Rechtsmissbrauch läge nämlich nur dann vor, wenn bei der Wahl des Gerichtsstandes ein übermäßiger Vorteil für den Kläger entstünde.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist wegweisend. Sie stellt deutlich heraus, dass Persönlichkeitsverletzungen im Internet bundesweite Wirkung entfalten, soweit sie nicht nur auf regional tätigen Internetseiten ausgesprochen werden. Somit finden in den meisten Fällen die Regelungen über den fliegenden Gerichtsstand Anwendung und der Kläger kann wählen, an welchem Gericht er klagen möchte.

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