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Datenschutzerklärung bei Kontaktformular Pflicht

Das Fehlen einer Datenschutzerklärung trotz bestehendem Kontaktformular auf der Internetseite eines Unternehmens stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Datenschutzerklärung Kontaktformular
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Inhalt des Beitrags

Das OLG Köln zeigt sich mit seinem Urteil vom 11. März 2016 (Az.: 6 U 121/15) datenschutzfreundlich. Es nimmt mit dem Fehlen einer Datenschutzerklärung jedenfalls dann einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß an, wenn auf der Internetseite ein Kontaktformular bereitgehalten wird.

Gegen diese Schutzvoraussetzung wird nach Ansicht des OLG Köln verstoßen, wenn trotz des Bereithaltens eines Kontaktformulars nicht in der Datenschutzerklärung darüber informiert werde, dass der Nutzer seine Einwilligung mit der Speicherung und Verwendung seiner Daten widerrufen könne.

Erforderlichkeit der Datenschutzerklärung

Der Datenschutz ist längst zum zentralen Thema der heutigen Zeit geworden. Die zunehmende Menge an zu verarbeitenden Daten zwingt den Gesetzgeber und die Rechtsprechung zu strengen Regelungen. Die Stimme für mehr Transparenz im Umgang mit Daten wird stets lauter.

Wettbewerber sind aus diesem Grund verpflichtet, ihre Kunden zu informieren wie und vor allem in welchem Umfang mit den erworbenen Daten umgegangen wird. Diese Maßnahme schützt die Daten der Kunden und gilt für alle Wettbewerber in gleichem Umfang.

Fehlende Datenschutzerklärung trotz Kontaktformular begründet Wettbewerbsverstoß

Nach Ansicht des OLG Köln handelt es sich beim Fehlen einer solchen Erklärung aber nicht nur um einen datenschutzrechtlichen Verstoß sondern vor allem auch um einen Wettbewerbsverstoß. Dies bedeutet, dass das Gericht in der fehlenden Datenschutzerklärung einen Nachteil für Konkurrenten als gegeben ansah. Konkret begründet das Gericht seine Erwägungen mit einem Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) in Verbindung mit § 13 TMG.

Aus § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) geht hervor, dass eine wettbewerbswidrige Handlung gegeben ist, sofern gegen eine das Marktverhalten regelnde Norm verstoßen wird. Darunter versteht man alle Normen, die das Verhalten von Marktteilnehmern auf dem Markt regeln. Diese Normen stellen ein Grundgerüst dar, welches für alle Mitbewerber in gleichem Umfang gilt.

§ 13 TMG als eine das Marktverhalten regelnde Norm

Als entsprechende Marktverhaltensregelung zieht das OLG Köln in seiner Urteilsbegründung § 13 TMG heran. Die Vorschrift diene nach Auffassung des Gerichts auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und sei damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG (a.F.), die dazu bestimmt sei, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

Der Verstoß hiergegen (im vorliegenden Fall die Unterrichtung der Nutzer über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten) stelle somit einen Wettbewerbsverstoß dar.

Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen

Das Fehlen der entsprechenden Informationen ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern iSd § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Unstreitig ist gerade der Verbraucher im Internet schutzwürdig. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, wie mit seinen Daten verfahren wird.

Bekommt der Verbraucher hingegen keinerlei Informationen über die Verwendung, so kann dies zu Fehlvorstellungen führen und sein Handeln beeinflussen. Er gibt seine Daten schneller und bedenkenloser preis und riskiert damit eine undurchsichtige Nutzung.

Die Entscheidung schließt sich einer Reihe anderer Entscheidungen (u.a. LG Köln, LG Düsseldorf) an und zeigt wieder einmal, welche große Rolle der Datenschutz spielt. Wer sich als Wettbewerber nicht an die Vorschriften hält, der riskiert Abmahnungen und Klagen. Diese sind nicht nur zeitaufwendig sondern auch durchaus kostspielig.

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