Die gesetzlichen anwaltlichen Gebühren sind insbesondere für den juristischen Laien nicht immer leicht zu durchschauen. Wir wollen daher alles Interessierten an dieser Stelle einen Überblick über die üblichen Gebühren eines Mandatsverlaufs informieren.
Die Aufstellung hat dabei nicht den Anspruch vollständig zu sein, sondern soll lediglich beispielhaft einen kurzen Überblick über das gesetzliche System der anwaltlichen Vergütung im Zivilrecht darstellen.
Um das System der Rechtsanwaltsvergütung zu verstehen, muss man wissen, dass die konkreten Beträge in aller Regel in Abhängigkeit zu dem Wert der Streitigkeit berechnet werden (sog. Streitwert oder Gegenstandswert). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht für die anwaltlichen Gebühren je nach konkretem Streitwert einen Mittelwert vor, der dann je nach Schwierigkeitsgrad der Sache erhöht oder verringert wird.
Folgende Darstellung zeigt die Berechnung der gesetzlichen Gebühren am Beispiel eines in urheberrechtlichen Angelegenheiten üblichen Streitwerts von 6.000 € (jeweils ohne gesetzliche Mehrwertsteuer):
Erstberatung
Die erste Beratung in einer neuen Angelegenheit löst eine pauschale Gebühr aus, die regelmäßig 190 € beträgt. Folgt der Erstberatung eine weitere Beauftragung in gleicher Sache, wird die Gebühr angerechnet.
Vorgerichtliche Vertretung
Das Vertreten der rechtlichen Interessen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens löst eine sog. Geschäftsgebühr aus. Deren Faktor liegt im Mittelmaß bei 1,3 und löst damit Gebühren in Höhe von 507 € aus. Die Gebühr umfasst die gesamte vorgerichtliche Vertretung und ist nicht davon abhängig, ob in der Sache beispielsweise eines oder zehn Schreiben zu fertigen sind.
Gerichtliche Vertretung
Die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren löst eine sog. Verfahrensgebühr aus. Deren Faktor liegt im Mittelmaß bei 1,3 und löst damit Gebühren in Höhe von 507 € aus. Besonderheit: War der Anwalt bereits mit der vorgerichtlichen Vertretung beauftragt, wird die Hälfte der Gebühr angerechnet. In unserem Beispiel fallen somit nur noch 253,50 € an. Die Gebühr fällt zum Beispiel an, wenn eine Klage oder Klageerwiderung angefertigt wird. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob einer oder mehrere Schriftsätze zu fertigen sind.
Gerichtstermin
Wird vom Gericht ein Verhandlungstermin anberaumt (was üblich ist), entsteht eine sog. Terminsgebühr. Deren Faktor liegt im Mittelmaß bei 1,2 und löst damit Gebühren in Höhe von 468 € aus.In zivilrechtlichen Angelegenheiten sind von der Gebühr alle erforderlichen (Beweis)Termine umfasst. Viele Angelegenheiten lassen sich jedoch in einem Termin erledigen.
Einigung
Zivilrechtliche Streitigkeiten können zu jedem Zeitpunkt auch durch eine einvernehmliche Einigung der Parteien erledigt werden. Je nach dem ob dies vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens geschieht, entsteht eine Einigungsgebühr unterschiedlicher Höhe. In unserem Beispiel beträgt die Gebühr 390 €, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren begonnen wurde. Ohne gerichtliches Verfahren beträgt die Gebühr 585 €.
In unserem Beispiel würden für die vorgerichtliche und gerichtliche Vertretungen 1. Instanz inklusive Gerichtstermin bis zu einem Urteil folgende Anwaltsgebühren anfallen:
Nicht berücksichtigt sind eventuell anfallende Reisekosten, die jeweils gültige Mehrwertsteuer sowie eine Pauschale für Auslagen. Für den Fall, das man selbst ein gerichtliches Verfahren anstrengt, erhebt das Gericht nach Einreichung der Klage eine Gebühr, die sich ebenfalls am Streitwert orientiert.
Hinsichtlich der gerichtlichen Gebühren ist die Regelung klar: Wer das Verfahren verliert, der muss die Gebühren der Beteiligten tragen. Sowohl die des Gerichts, der eigenen und der gegnerischen Rechtsanwälte.
In vielen Fällen muss die unterliegende Partei auch die vorgerichtlichen Gebühren tragen. Dies ist im Urheberrecht zum Beispiel stets dann der Fall, wenn es sich um eine berechtigte Urheberrechtsverletzung handelt.
Ist man rechtsschutzversichert, kann dort um Übernahme der Kosten einer Streitigkeit ersucht werden. Ist man wirtschaftlich nicht in der Lage, anfallende Kosten zu tragen, besteht die Möglichkeit Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
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