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Haftung für Weiterverbreitung von Falschmeldungen durch Dritte

Wer im Internet falsche Behauptungen veröffentlicht, haftet als Störer, wenn diese ohne sein Einverständnis von Dritten weiterverbreitet werden.
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Inhalt des Beitrags

Der BGH musste sich in seinem Urteil vom 28.07.2015 (Az.: VI ZR 340/14) erneut mit der Störerhaftung auseinandersetzen. Hat der Verantwortliche einer online verbreiteten Falschmeldung die Pflicht, auf deren Löschung auf Webseiten Dritter hinzuwirken?

Der BGH bejaht eine Störerhaftung für die Weiterverbreitung von übernommenen Falschmeldungen durch Dritte.

Hinwirken auf Löschen von Falschmeldungen

Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind das Ansehen in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabzusetzen, können Betroffene in entsprechender Anwendung der §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB, 824 BGB zivilrechtlichen Ehrschutz beanspruchen. Dabei können sie grundsätzlich nicht nur die Unterlassung weiterer Störungen, sondern auch die Beseitigung eines durch die unwahren Tatsachenbehauptungen geschaffenen Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung fordern.

Zur Beseitigung eines solchen Zustands können die Betroffenen den Störer nicht nur auf Löschung in Anspruch nehmen. Gleichzeitig muss der Störer darauf hinwirken, die im Internet abrufbaren Falschmeldungen löschen zu lassen. Unter dem „Hinwirken“ auf eine Löschung der unwahren Tatsachenbehauptungen sei dabei die Pflicht zu verstehen, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf die Betreiber der Internetplattformen, auf denen die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind, einzuwirken, um diese zu einem Entfernen der rechtswidrigen Inhalte zu veranlassen.

Voraussetzungen des Löschungsbegehrens

Als Mittel zur Beendigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung sei das im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs geltend gemachte Löschungsbegehren allerdings von dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig.

Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen könne nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war die Löschung des gesamten Artikels zum Schutze des Ansehens des Betroffenen vor der Fortwirkung einer etwaigen rechtswidrigen Beeinträchtigung nicht erforderlich. Denn der Artikel enthielt eine Vielzahl von Aussagen, die entweder ersichtlich zutreffend oder jedenfalls nicht als unzutreffend beanstandet worden waren und damit die Rechte des Betroffenen nicht verletzten. Das Hinwirken auf die Löschung einzelner Passagen des Artikels wurde vom Senat hingegen als erforderlich angesehen.

Störerhaftung für Falschmeldung auch ohne Verschulden

Wer die Falschmeldung im Internet veröffentlicht, ist nach Ansicht des BGH auch für die rechtswidrige Störung verantwortlich. Störer im Sinne von § 1004 BGB sei ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Dabei werde sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, von der Norm erfasst.

Die Erst-Veröffentlichung der Falschmeldung im Internet setzt die maßgebliche Ursache für die Folgeveröffentlichung, so die Richter. Es entspreche dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, dass ein Beitrag auch ohne Zutun des Verfassers von Dritten weiterveröffentlicht werde, da Meldungen im Internet typischerweise verlinkt und kopiert werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Verfasser der im Internet abrufbaren Falschmeldung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen daher auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.

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