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OLG München: Der Fall McFadden könnte ein zweites Mal vor dem EuGH landen. Gericht hält Änderungen des TMG für europarechtskonform.
Am 15. März 2018 entschied das OLG München, dass Betreiber von offenen WLAN-Hotspots trotz Urheberrechtsverletzungen nach dem 12. Oktober 2017 von Nutzern keine gebührenpflichtigen Unterlassungserklärungen abgeben müssen (Az.: 6U 1741/17).
Die im vergangenen Jahr beschlossenen Änderungen des Telemediengesetztes (TMG) könnten daher – nach Ansicht der Münchener Richter – mit dem europäischen Recht vereinbar sein. Die Störerhaftung könnte also fortan abgeschafft sein, sofern der BGH die Rechtslage nicht doch anders beurteilt.
Hintergrund des Rechtsstreits ist der seit Jahren bestehende Streit zwischen Tobias McFadden und der Sony Music Entertainment Germany GmbH. McFadden schützte seinen WLAN-Hotspot nicht mit einem Passwort und ermöglichte anderen Nutzern den Zugang. In der Folge wurden über seinen WLAN-Hotspot Urheberrechtsverletzungen begangen.
Dazu hatte der EuGH im September 2016 entschieden, dass ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WLAN-Hotspot zur Verfügung stellt, urheberrechtlich nicht verantwortlich sei (Az.: C-484/14). Er sei darüber hinaus auch nicht zur Zahlung von Schadensersatz sowie entsprechender Abmahn- und Gerichtskosten verpflichtet.
Dies gelte zumindest dann, wenn drei Voraussetzungen erfüllt seien:
Dennoch konnte der Geschädigte zwischenzeitlich die zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen angefallenen Abmahn- und Gerichtskosten verlangen. Ferner konnte der Betreiber im Falle eines Missbrauchs dazu verpflichtet werden, den WLAN-Hotspot durch ein Passwort zu sichern. Dies hat sich allerdings mit dem Inkrafttreten des neuen TMG am 12. Oktober 2017 geändert.
Onlineberichten zufolge hat das OLG München die Revision vor dem BGH zugelassen, welche von den Sony-Anwälten bereits eingelegt wurde. „Das Verfahren findet hier kein Ende“, sagte der Anwalt Björn Frommer nach Angaben der Süddeutschen Zeitung, denn das neue TMG funktioniere so nicht.
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