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Neue Informationspflicht für Unternehmen durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Seit dem 01. Februar 2017 treffen den Unternehmer neue Informationspflichten auf Webseiten und in AGB.
Informationspflicht Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
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Inhalt des Beitrags

Die neuen Informationspflichten in den §§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) betreffen alle Unternehmen die Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzen und/oder eine Webseite betreiben, soweit sie mehr als zehn Personen beschäftigen.

Informationspflichten auf den Webseiten und in den AGB

Für den Unternehmer folgt aus § 36 Abs. 1 VSBG, dass er den Verbraucher über die Teilnahmebereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer entsprechenden Stelle informieren muss. Diese Informationspflicht aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz geht sogar so weit, dass nicht nur die positive Teilnahme zu erwähnen ist, sondern auch die Nichtteilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren.

Für den Fall, dass ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle von dem Unternehmen vorgesehen ist, trifft das Unternehmen weitere Informationspflichten. Dem Verbraucher müssen zusätzliche Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle – wie die Anschrift und Webseite – bereitgestellt werden.

Umsetzung der Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Die formellen Anforderungen an die Informationspflichten durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sind – mehr oder weniger – genau vorgegeben. Die Informationen müssen für den Verbraucher „leicht zugänglich, klar und verständlich“ sein (§ 36 Abs. 1 VSBG).

 Um den Anforderungen gerecht zu werden, genügt ein kurzer Vermerk über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Streitbeilegungsverfahren, sowie die zusätzlichen Informationen zu den Verbraucherschlichtungsstellen.

Für die Betreiber einer Webseite empfiehlt es sich, die Informationen im Impressum der Webseite bereit zu stellen. Denn das Impressum muss ebenfalls „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ (§ 5 Abs. 1 TMG) sein.

Für die Einbindung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es sinnvoll, einen weiteren Unterpunkt wie „Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle“ mit aufzunehmen, um die Übersichtlichkeit der AGB zu wahren.

Abmahngefahr bei Verletzung der Informationspflicht

Die Nichtbeachtung der Informationspflicht aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz dürfte einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Dies kann für den Unternehmer kostenintensive Abmahnungen zur Folge haben.

Keine Pflicht zur Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist die nationale Umsetzung der europäischen ADR-Richtlinie (2013/11/EU) über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Durch das Gesetz soll erreicht werden, dass Verbraucher und Unternehmer ihre Streitigkeiten vermehrt in außergerichtlichen Verfahren wie Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren beilegen.

Auf diesem Weg soll die Durchsetzung der materiellen Verbraucherrechte erleichtert und der Binnenmarkt gestärkt werden. Nach wie vor besteht auch nach den Änderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht für alle Unternehmen eine gesetzliche Verpflichtung an einer Teilnahme zur außergerichtlichen Streitbeilegung.

Im Bereich des E-Commerce sind Unternehmer aufgrund der ODR-Verordnung schon seit dem 09. Januar 2016 dazu verpflichtet, den Verbraucher auf die alternative Streitbeilegungsverfahren hinzuweisen. Es muss mittels eines Links auf die OS-Plattformen hingewiesen werden.

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