Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der isolierte Verkauf von Produktschlüsseln den Rechteinhaber in seinem urheberrechtlichen Vervielfältigungsrecht verletzt.
Der Verkauf von Produktschlüsseln für Software im Internet ist bereits in vielen Onlineshops möglich. Der Kunde erhält neben der Rechnung sowohl die Seriennummer wie auch einen Link zum Download der Software.
Wie das LG Berlin nun entschied, kann der isolierte Verkauf des Produktschlüssels unzulässig sein (Urteil v. 11.03.2014, Az.: 16 O 73/13): Der Kläger betrieb einen Onlineshop, indem er auch ein bekanntes Computerspiel vertrieb. Gegen Entgelt konnte dort der Produktschlüssel für das Spiel erworben werden. Mit dem Produktschlüssel konnte das Spiels von den entsprechenden Plattformen wie bspw. Steam heruntergeladen werden.
Der Verkäufer behauptete, er erhalte die Produktschlüssel von Vertragspartnern aus dem Vereinigten Königreich oder Polen. Es handele sich um Codes, die den dort erhältlichen physischen Datenträgern beigegeben worden seien. Seine Vertragspartner übermittelten ihm diese Produktschlüssel per E-Mail. Sie vernichteten die restlichen Bestandteile der physischen Version und die elektronische Kopie des Produktschlüssel in Form eines eingescannten / fotografierten Bildes. Er hielt sein Vorgehen angesichts der Rechtsprechung des EuGH zu Gebrauchtsoftware (Urteil v. 03.07.2012, Az.: C-128/11 – UsedSoft) für rechtmäßig.
Das Gericht hielt in seiner Entscheidung fest, dass der Kläger mit seinem isolierten Keyselling gegen das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht verstoßen habe. Die Trennung von Produktschlüssel (Seriennummer, Codenummer) und Datenträger unterliege nicht dem Erschöpfungsgrundsatz:
„Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Erschöpfung des Vervielfältigungsrechts. Erschöpfung kann von vornherein nur an dem Produkt eintreten, das mit Zustimmung des Berechtigten in der Europäischen Union in den Verkehr gelangt ist.“
Zu der vermeintlichen Anwendbarkeit der EuGH-Entscheidung führte das Gericht aus:
„Die Entscheidung erging aber zum Einen zu einem reinen Computerprogramm, das der EuGH ausschließlich der Software-AL 2009/24/EG als der gegenüber der InfoSoc-RL 2001/29/EG spezielleren Regelung unterordnete. […] Zum Anderen betraf die Entscheidung einen Sachverhalt, bei dem schon der Rechteinhaber selbst das Produkt nur über einen Download, d. h. in unkörperlicher Form in den Verkehr brachte.“
Beide Aspekte lagen im vorliegenden Fall anders, so dass die ursprüngliche Abmahnung berechtigt gewesen ist und die Klage abzuweisen war.
Nach alledem wird deutlich, dass die viel diskutierte Entscheidung des EuGH keinesfalls ein Freibrief für den isolierten Vertrieb von Produktschlüssel darstellt. Vielmehr sollten Keyseller neben der Quelle der vertriebenen Produktschlüssel auch den jeweilige Vertriebsweg sowie die Form der Zurverfügungstellung der Software vorher gut planen.
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