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OLG Köln konkretisiert die Anforderungen an die Prüfungspflicht. Amazon-Händler müssen werktäglich ihre Angebote auf Wettbewerbsverstöße hin kontrollieren.
Nachdem der BGH letztes Jahr (Urteil v. 03.03.2016 – I ZR 110/15) die Prüfungspflicht für Amazon-Händler ausformuliert hat, konkretisiert nun das OLG Köln diese Prüfungspflichten (Beschluss v. 15.03.2017 – 6 W 31/17). Laut Oberlandesgericht sei eine werktägliche Überprüfung der eigenen Angebote ausreichend, um sich einer Haftung zu entziehen.
Für die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts war das Urteil des BGH ausschlaggebend. Dieser legte bereits 2016 fest, dass Amazon-Händler als Täter für begangene Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen. Dies gelte insbesondere für fehlerhafte Preisangaben oder die Nutzung falscher Markennamen im Verkaufsangebot.
Die Händler haften laut BGH auch dann, wenn sie die Angebote zwar im eigenen Namen veröffentlichen lassen, aber zugleich keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Angebote haben und die Änderungen durch Dritte vorgenommen wurden.
Daraus folge eine umfassende Prüfungspflicht für die Händler. Ändern Dritte das Angebot so um, dass es gegen das bestehende Wettbewerbsrecht verstößt, haften die Händler soweit sie die Änderung nicht frühzeitig bemerken. Ein bestimmtes Überprüfungsintervall gab der BGH nicht vor. Auch die nachfolgenden Entscheidungen anderer Gerichte befassten sich nicht mit dem konkreten Überprüfungsintervall.
Das OLG-Köln bezieht nun jedoch Stellung zu genau dieser Frage. Die Prüfungspflicht gelte täglich von Montags bis Freitags. Eine Haftung für Rechtsverletzungen am Wochenende bestehe nicht, soweit der Händler seine Angebote unter der Woche täglich prüfe. Damit legt das OLG die Messlatte für die Prüfungspflichten sehr hoch.
Wir fragen uns allerdings, wie auch schon die Kollegen der Kanzlei HKMW, weshalb die Kontrollpflicht an den Umsatzstärksten Tagen – dem Wochenende – eben nicht besteht. Zudem besteht die Prüfungspflicht ebenfalls nicht für die umsatzstärksten Zeiten – den Abendstunden nach Feierabend.
Demnach ist fraglich, ob die Entscheidung mit der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments vereinbar ist. Denn Ziel dieser Richtlinie ist es die Mitgliedsstaaten dazu zu bewegen, ein höchstes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
Um die Frage der Vereinbarkeit mit den europäischen Vorlagen zu beantworten hätte das OLG Köln als letzte Instanz – denn es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen – dem EuGH den Fall vorlegen können.
Dennoch ist das Urteil des OLG Köln wirksam und muss von den Amazon-Händlern umgesetzt werden. Das Prüfungsintervall ist mit einer täglichen Prüfung (von Montag bis Freitag) sehr eng gesteckt. Dennoch empfehlen wir auch am Wochenende die Angebote regelmäßig zu überprüfen. Auf diesem Weg können die Händler auf Nummer sicher gehen und sich sicher sein, nicht gegen europäische Vorgaben zu verstoßen.
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