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Kein Recht zur Löschung von Daten aus dem Gesellschaftsregister

Europäischer Gerichtshof: Gesellschafter haben keinen Anspruch auf die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dem Gesellschafts- oder Handelsregister.
Daten Gesellschaftsregister
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Inhalt des Beitrags

In einem Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH mit Urteil vom 09. März 2017 (Az.: C-398/15) entschieden, dass ein Gesellschafter keinen Anspruch auf „Vergessenwerden“ für die im Gesellschaftsregister eingetragenen personenbezogenen Daten hat. Auch dann nicht, wenn die Gesellschaft seit Jahren nicht mehr existiert.

Italiener verlangt die Löschung seiner personenbezogenen Daten

Ein italienischer Geschäftsmann hatte in erster Instanz vor den nationalen Gerichten geklagt. Er rügte, dass seine personenbezogenen Daten auch nach Jahren noch im Gesellschaftsregister aufzufinden seien, obwohl sein Unternehmen nicht mehr existiere.

Herr Salvatore Manni war Gesellschafter eines Immobilienunternehmens, welches 1992 Insolvenz anmelden musste und 2005 schließlich liquidiert wurde. Seine damals beim Gesellschaftsregister eingetragenen Daten sind heute noch für Dritte abrufbar.

Zugänglichkeit zu den Daten verstoße gegen den Schutz der personenbezogenen Daten

Der Unternehmer war der Ansicht, dass die noch verfügbaren personenbezogenen Daten im Gesellschaftsregister schädlich für seine aktuellen Geschäfte seien. Einige seiner Immobilienverkäufe in der Gegenwart seien aufgrund dessen geplatzt. Die Zugänglichmachung der personenbezogenen Daten verstoße gegen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten.

In erster Instanz obsiegte er, der Kassationsgerichtshof (Corte suprema di cassazione) ersuchte allerdings im Kassationsbeschwerdeverfahren ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH.

Primär beschäftigte sich der europäische Gerichtshof mit der Frage, ob ein Löschungsanspruch zumindest dann bestehe, wenn die Gesellschaft seit längeren Jahren nicht mehr existiere.

Zugang zu den Daten im Gesellschaftsregister dient dem Schutz Dritter

Im Rahmen dessen stellte der EuGH zunächst den Zweck der Eintragung der personenbezogenen Daten dar. Die Offenlegung der Daten aus den Gesellschaftsregistern soll die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den Gesellschaften und Dritten sicherstellen. Gerade die Interessen Dritter gegenüber Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung seien zu schützen. Grund dafür sei, dass die Unternehmen lediglich mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften, was durchaus geringer sein kann als die Haftungssumme selbst.

Auch mehrere Jahre später bestehe das Interesse eines Dritten an detaillierten personenbezogenen Daten seines Geschäftspartners. Nach Ansicht des Gerichtshofs sei der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen nicht unverhältnismäßig. Im Gesellschaftsregister werde nur eine begrenzte Zahl personenbezogener Daten preisgegeben. Zudem hat sich die betroffene Person bei Eintragung in das Register dazu entschieden, seine Daten im Zusammenhang mit der nur beschränkt haftenden Gesellschaft offenzulegen.

Zugangsbeschränkung nach Auflösung der Gesellschaft

Der EuGH schließt aber nicht per se aus, dass die personenbezogenen Daten in bestimmten Fällen schutzwürdig seien. Daher hält er eine zeitliche Einschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten nach Auflösung der Gesellschaft für ausreichend. Der Zugang müsse auf diejenigen beschränkt werden, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten nachweisen.

Eine solche Zugangsbeschränkung müsse allerdings das Ergebnis einer Einzelfallprüfung sein. Es bleibe die Sache jedes Mitgliedstaats zu entscheiden, ob eine solche Zugangsbeschränkung in seiner Rechtsordnung erwünscht sei.

Im Falle des Herrn Salvatore Manni rechtfertige allein die Tatsache, dass sich die Immobilien nicht veräußern lassen, weil potenzielle Käufer Zugang zu den personenbezogenen Daten haben, nicht die Zugangsbeschränkung zu seinen Daten. Das Informationsinteresse der mutmaßlichen Käufer überwiege.

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