OLG Karlsruhe gewährt Günther Jauch Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift zum Zustand seiner Ehe.
Eine Wochenzeitschrift hatte im April 2015 auf der Titelseite neben einem Bild des Moderators und seiner Ehefrau die Schlagzeile „Günther Jauch Schock-Geständnis Steckt seine Ehe in der Krise?“ veröffentlicht. Der Moderator verlangte daraufhin eine Gegendarstellung.
Laut einer Pressemitteilung bestätigte das OLG Karlsruhe am 09.09.2015 (Az.: 6 U 110/15) eine bereits zu Gunsten des Moderators ergangene Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden.
Nach Auffassung des unter anderem für Presserecht zuständigen 6. Zivilsenats enthalte die Schlagzeile die Tatsachenbehauptung, dass Günther Jauch im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden habe. Der Fernsehmoderator habe dementsprechend gegenüber dem Verlag einen Anspruch auf die verlangte Gegendarstellung „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden“. Diese sei in entsprechender Schriftgröße auf der Titelseite der Wochenzeitschrift abzudrucken.
Der Inhalt der Gegendarstellung sei auch nicht aufgrund einer Äußerung Jauchs im Rahmen einer Fernsehsendung offenbar unrichtig. Der Moderator hatte gegenüber einem Kandidaten auf dessen Äußerung zu dessen Ehe hin gesagt, dass er dann noch einmal heiraten würde, wenn es in der Ehe „bröckele“. Damit habe sich der Moderator aber nicht über den Zustand seiner eigenen Ehe geäußert, so die Richter.
Darüber hinaus sei die vom Landgericht zugesprochene Gegendarstellung auf der Titelseite in ihrem Umfang auch nicht unangemessen.
Jauch obsiegt damit zum wiederholten Mal in presserechtlichen Verfahren, auch vor dem OLG Karlsruhe.
Hier klicken, um das Antworten abzubrechen.
Kommentar
Die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Absendung eines Kommentars erfolgt auf Grundlage von Art. 6 I a) DSGVO wie in den Informationen zur Datenverarbeitung dargelegt.
Dennis Tölle E-Mail: toelle@tww.law Twitter: @dennistoelle
OLG Dresden, Urteil v. 16.06.2020, Az.: 4 U 2890/19 – Hassorganisation
Google nimmt Wartezeitanzeige nach Klage des Wirtes offline
BGH, Urteil v. 18. Juni 2019, Az.: VI ZR 80/18
OLG Dresden, Hinweisbeschluss v. 11.6.2019, Az. 4 U 760/19
OLG Hamburg, Urteil v. 21. Mai 2019, Az.: 7 U 109/18
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
Alle akzeptieren
Speichern
Ablehnen
Individuelle Datenschutzeinstellungen
Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum
Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.
Alle akzeptieren Speichern
Zurück Ablehnen
Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.
Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden
Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.
Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.
Datenschutzerklärung Impressum