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Anspruch auf Gegendarstellung auf Titelseite für Jauch

OLG Karlsruhe gewährt Günther Jauch Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift zum Zustand seiner Ehe.

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Inhalt des Beitrags

Eine Wochenzeitschrift hatte im April 2015 auf der Titelseite neben einem Bild des Moderators und seiner Ehefrau die Schlagzeile „Günther Jauch Schock-Geständnis Steckt seine Ehe in der Krise?“ veröffentlicht. Der Moderator verlangte daraufhin eine Gegendarstellung.

Schlagzeile ist Tatsachenbehauptung

Laut einer Pressemitteilung bestätigte das OLG Karlsruhe am 09.09.2015 (Az.: 6 U 110/15) eine bereits zu Gunsten des Moderators ergangene Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden.

Nach Auffassung des unter anderem für Presserecht zuständigen 6. Zivilsenats enthalte die Schlagzeile die Tatsachenbehauptung, dass Günther Jauch im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden habe. Der Fernsehmoderator habe dementsprechend gegenüber dem Verlag einen Anspruch auf die verlangte Gegendarstellung „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden“. Diese sei in entsprechender Schriftgröße auf der Titelseite der Wochenzeitschrift abzudrucken.

Keine Rechtfertigung durch Äußerung in Fernsehsendung

Der Inhalt der Gegendarstellung sei auch nicht aufgrund einer Äußerung Jauchs im Rahmen einer Fernsehsendung offenbar unrichtig. Der Moderator hatte gegenüber einem Kandidaten auf dessen Äußerung zu dessen Ehe hin gesagt, dass er dann noch einmal heiraten würde, wenn es in der Ehe „bröckele“. Damit habe sich der Moderator aber nicht über den Zustand seiner eigenen Ehe geäußert, so die Richter.

Darüber hinaus sei die vom Landgericht zugesprochene Gegendarstellung auf der Titelseite in ihrem Umfang auch nicht unangemessen.

Jauch obsiegt damit zum wiederholten Mal in presserechtlichen Verfahren, auch vor dem OLG Karlsruhe.

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