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KG Berlin: Anspruch auf Gegendarstellung in einem Blog

Gegendarstellung kann auch für Äußerungen in einem Blog verlangt werden. Eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für Blogger.
Gegendarstellung Blog
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Inhalt des Beitrags

Wie das Kammergericht Berlin in einer einstweiligen Verfügung (Beschluss v. 04.10.2016, Az.: 27 O 513/16) feststellte, können auch gegen herkömmliche private Blogs Gegendarstellungsansprüche erwirkt werden.

Nahezu zwingend hat das Kammergericht mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Blogs grundsätzlich presserechtlichen Anforderungen unterworfen werden können.

Gegendarstellung trifft auch private Blogs

Der ehemalige Piratenpolitiker Christopher Lauer (der mittlerweile der SPD beigetreten ist) hat im Dezember 2016 einen Gegendarstellungsanspruch gegen seinen früheren Parteikollegen Simon Langer durchgesetzt. Simon Langer hatte zuvor eine unrichtige Tatsachenbehauptung, Lauers betreffend, auf seinem privaten Onlineblog veröffentlicht.

Interessant ist, dass Langers Blog rein privat betrieben wird. Er veröffentlicht die Beiträge in nur unregelmäßigen Abständen. Teilweise verfasste Langer über eine Zeit von sechs Monaten hinweg keinen einzigen Beitrag.

Online Blogs sind journalistisch-redaktionelle Anbieter

Der Gegendarstellungsanspruch ergibt sich aus § 56 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Diese Vorschrift setzt allerdings einen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten voraus, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden.

Das Kammergericht Berlin hat das Vorliegen eines „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebots“ bei Onlineblogs bejaht. Aber nur soweit sich der Blog mit aktuellen Tagesthemen befasst und auf eine Meinungsbildung abzielt. Es kommt also nicht zwangsläufig auf die Regelmäßigkeit der veröffentlichten Beiträge an, sondern vielmehr auf die meinungsbildende Wirkung und die Aktualität der Themen.

Betroffen sind also nicht nur Blogs, die sich mit politischen, gesellschaftlichen und weltanschaulichen Themen befassen. Es reicht aus, dass Beiträge auf einem Blog auf eine Meinungsbildung abzielen und sich zu aktuellen Themen äußern. Darunter können auch Blogs fallen, die sich zum Beispiel mit Themen der Kultur und des Sports befassen.

Blogs fallen unter die erweiterte Impressumspflicht des § 55 Abs. 2 RStV

Die Entscheidung des Kammergerichts in Berlin führt dazu, dass selbst private Gelegenheitsblogger als journalistisch-redaktionelle Anbieter gelten können. Somit können sie nicht nur zu einer Gegendarstellung auf ihrem Blog verpflichtet werden, sondern fallen auch unter die erweiterte Impressumspflicht des § 55 Abs. 2 RStV.

Inwiefern sich der Beschluss auch auf das Verfassen von Beiträgen in sozialen Medien wie Facebook, Twitter, Google +, etc. übertragen lässt, bleibt abzuwarten.

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