das Logo der Anwaltskanzlei tww.law

Berichterstattung über Gesundheitszustand von M. Schumacher zulässig

Michael Schumacher muss die Berichterstattung über seinen Gesundheitszustand und seine Therapiemaßnahmen in den meisten Fällen hinnehmen, so der BGH.
Berichterstattung Gesundheitszustand
© kelifamily - Fotolia.com

Abonnieren Sie unseren Newsletter.

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Inhalt des Beitrags

Die Zeitschrift „Super Illu“ darf öffentlich bekannte Tatsachen zum Gesundheitszustand von Michael Schumacher nutzen, um über seine Therapiemaßnahmen und Hilfsmittel zu berichten. Nicht zulässig sei aber eine Berichterstattung über den möglichen körperlichen Zustand durch lediglich plakative Schilderungen. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. November 2016 (Az.: VI ZR 382/15).

Berichterstattung über Gesundheitszustand Schumachers

Der ehemalige Formel-1 Weltmeister Michael Schumacher hatte sich Ende 2013 bei einem Skiunfall lebensgefährliche Kopfverletzungen zugezogen und lag lange Zeit im Koma. Die Illustrierte „Super Illu“ hatte sodann im Sommer 2014 über den Gesundheitszustand von Schumacher ausführlich berichtet. Unter dem Titel „Schumis Engel“ wurde sein Gesundheitszustand analysiert und verschiedene Therapie und Behandlungsmethoden von Komapatienten dargestellt.

Nach der erfolgten Berichterstattung wehrte Schumacher sich gegen die Äußerungen in der Zeitschrift und nahm den Verleger auf Unterlassung in Anspruch. Die detaillierte und spekulative Berichterstattung über seinen Gesundheitszustand sei ein erheblicher Eingriff in seine Privatsphäre und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

OLG Köln: Gesamte Berichterstattung unzulässig

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil v. 08.06.2015 – 15 U 45/15) gab Schumachers Klage zunächst vollständig statt. Nach Ansicht des OLG sei die Berichterstattung der „Super Illu“ weit über die zulässige abstrakte Berichterstattung hinausgegangen. Die „plakative Schilderung konkreter gravierender Einschränkungen“ sei unzulässig. Zumal die Kommunikation mit seiner Ehefrau am Krankenbett seine Privatsphäre in erheblichen Maße beeinflusse.

BGH: Lediglich Teile der Berichterstattung unzulässig

Nach Ansicht des BGH sei gerade die Berichterstattung über die Kommunikation mit seiner Ehefrau unzulässig. Des Weiteren hätte die „Super Illu“ nicht erwähnen dürfen, welche Verhaltensweisen Schumacher nach seinem Sturz neu erlernen müsse. Denn durch diese Äußerung werde dem Leser die (vermeintlich) absolute Hilflosigkeit Schumachers anschaulich und detailliert vor Augen geführt. Alle diese Mutmaßungen müsse Schumacher im Rahmen einer Wortberichterstattung nicht hinnehmen.

Berichterstattung über vom Betroffenen selbst preisgegebene Tatsachen zulässig

Der BGH war aber auch der Ansicht, dass eine teilweise Berichterstattung – abweichend vom Urteil des OLG Köln – zulässig sei. So dürfe die Zeitschrift über alle Tatsachen berichten, die Schumacher selbst der Öffentlichkeit mitgeteilt hat. Im Rahmen dessen sei sie daher nicht auf ein Zitat der Aussagen beschränkt, sondern dieses dürfe durchaus kommentiert werden.

Aufgrund dessen seien die Ausführungen zu den Therapiemöglichkeiten von Komapatienten nicht angreifbar und zulässig. Die meisten Aussagen der „Super Illu“ beschränkten sich derweil auf die Angaben von Schumachers Umfeld und deren Ärzten. Auch wenn hierdurch die Privatsphäre Schumachers angetastet wird, stellten sie noch keine rechtswidrigen Verletzungshandlungen dar. In diesem Fall genieße das Recht auf die freie Meinungsäußerung der Zeitschrift Vorrang.

Schmaler Grad zwischen zulässiger und unzulässiger Berichterstattung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs macht deutlich, dass die Presse nicht nur auf die Wiedergabe von Zitaten beschränkt ist; zumindest soweit es sich um die Berichterstattung über den Gesundheitszustand von Prominenten handelt. Vielmehr dürfen die öffentlich bereits bekannten Tatsachen kommentiert und bewertet werden. Auch wenn hierdurch teilweise die Privatsphäre betroffen ist, kann die Presse- und Meinungsfreiheit Vorrang genießen.

Nach wie vor bleibt aber eine detaillierte Berichterstattung über Tatsachen, die den engen Bereich der Privatsphäre und die Intimsphäre umfassen, unzulässig. Dazu gehört insbesondere die Kommunikation und Beziehung zu den Angehörigen. Die Differenzierung des BGH bezüglich der einzelnen Äußerungen im Zeitungsartikel macht deutlich, dass stets der Einzelfall zu betrachten ist. Je nach Schreibweise und Kommentierung kann ein zulässiges Zitat zu einer unzulässigen Meinungsäußerung werden. Gerade hierbei ist äußerste Vorsicht zu genießen.

Weitere Beiträge