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Betitelung eines Stern.de-Autor als Fake-News-Produzent unzulässig

LG Hamburg: Journalist und Stern.de Autor muss sich in einem Online-Blog nicht als „Fake-News-Produzent“ oder „Nachrichtenfälscher“ bezeichnen lassen.
Fake news Produzent
© Coloures-Pic - Fotolia.com

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Inhalt des Beitrags

Mit Urteil vom 17. Juli 2017 (Az.: 324 O 826/16) entschied das LG Hamburg, dass sich der Stern.de Autor von einem Online-Blog nicht als „Fake-News-Produzent“ oder „Nachrichtenfälscher“ bezeichnen lassen muss.

Es ging um einen Fall, der weltweit für Aufsehen sorgte – nämlich um das syrische 7 Jahre alte Twitter-Mädchen Bana al-Abed. Sie twitterte angeblich über ihr Leben in der Mitte des syrischen Krieges. Das Verwunderliche: Alle Tweets waren in einem nahezu perfekten Englisch verfasst.

Online-Blog verwendet die Worte „Fake-News-Produzent“ und „Nachrichtenfälscher“

Der Online-Blog „Blauer Bote“ berichtete skeptisch über die Tweets des jungen Mädchens und kritisierte zugleich all diejenigen, die die Meldungen ohne Skepsis verbreiteten. Betroffen war auch der Stern.de-Autor, dem der Online-Blog mit seinen Worten „Fake-News-Produzent“ oder „Nachrichtenfälscher“ besonders zu Leibe rückte. Nach Ansicht des Autors des Online-Blogs (Bernert) verbreite Stern.de „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“.

LG Hamburg: Nutzung von „Fake-News-Produzent“ und „Nachrichtenfälscher“ in Berichterstattung unzulässig

Das Hamburger LG untersagte Bernert nun solche Formulierungen. Grund für die Untersagung ist, dass Bernert Stern.de andernfalls Vorsatz bezüglich der Verbreitung von unwahren Tatsachen unterstelle. Diese könne er aber nicht nachweisen, denn er habe keinen Einblick in die Arbeitsweise der Stern.de Redaktion.

LG Hamburg schließt sich der Ansicht des hanseatischen OLG an

Mit dem Urteil stellte sich das LG gegen seine eigene vorherige Entscheidung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren. Dort hatte es den Unterlassungsanträgen des Stern.de-Autors noch nicht stattgegeben. Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Hamburg (Urteil v. 14.02.2017 – 7 W 16/17) wurde einzelnen Unterlassungsanträgen des Stern.de-Autors dann aber stattgegeben.

Gegen diese Entscheidung richtete sich sodann aber wieder Bernert, weshalb das Verfahren erneut an die Pressekammer des LG Hamburgs ging. Dieses machte direkt zum Anfang der mündlichen Verhandlung deutlich, dass es der Entscheidung des OLG folgen wird.

Die Richterin betonte in der mündlichen Hauptversammlung weiter, dass sie Bernert nicht „die Meinung nehmen wolle“. Bernert dürfe durchaus weiter behaupten, dass er Zweifel an der Geschichte des Stern.de um das damals siebenjährige Mädchen hege. Einzig und alleine die Verwendung der Worte wie „Fake-New-Produzent“ oder „Nachrichtenfälscher“ habe er zu unterlassen.

Unverhältnismäßig hoher Streitwert des OLG

Eine Korrektur des Urteils des OLG nahm das LG bezüglich des Streitwerts vor. Nachdem das OLG den Streitwert noch auf ungewöhnlich hohe EUR 100.000 festgesetzt hatte, reduzierte das LG diesen auf EUR 50.000. Damit kommen auf die unterliegende Partei – hier Bernert – dennoch Kosten in Höhe von EUR 5.000-10.000 zu.

Der Online-Blogger Bernert zeigt sich nach wie vor über die Urteile des OLG und LG empört. Er zeige doch lediglich die Fehltritte des Journalismus auf und versuche die Leser zu einer kritischen Betrachtung der Berichterstattung zu bewegen. Und nun werde er als Familienvater und privater Blogbetreiber von einem Medienunternehmen mit viel Geld im Rücken verklagt.

Dies will Bernert nicht auf sich sitzen lassen und hat angekündigt auch gegen das letzte Urteil des LG vorzugehen.

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