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Wer von einer Berichterstattung schwerwiegend in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt wird, hat möglicherweise einen Anspruch auf Geldentschädigung.
Sobald eine Berichterstattung unzulässig in die Rechte einer natürlichen oder juristischen Person eingreift, kann diese unterschiedliche Ansprüche geltend machen. So kommt insbesondere in Betracht, dass eine Richtigstellung oder Unterlassung derartiger Berichterstattung gefordert wird. Eine Gegendarstellung ist sogar ohne persönliche Betroffenheit möglich.
Besonders reizvoll ist der Anspruch auf Geldentschädigung. Diesen können regelmäßig nur natürliche Personen beanspruchen. Angesichts der strengen Voraussetzungen allerdings ist der Geldentschädigungsanspruch bei negativer Berichterstattung seltener einschlägig.
Wer sich gegen eine Berichterstattung wehren und eine Geldentschädigung gerichtlich durchsetzen möchte, muss sich einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Diese kommt insbesondere bei Formalbeleidigungen, Schmähkritik und falschen Tatsachenbehauptungen in Betracht, die eine Verletzung der Würde und Ehre der Person zur Folge haben.
Ob die schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Wort- oder Bildberichterstattung – oder sogar die Kombination beider – geschieht, ist irrelevant. So wird die ungenehmigte Veröffentlichung intimer Fotografien in vielen Fällen eine Geldentschädigung auslösen können, während dies bei einer „bloß“ identifizierenden Berichterstattung nicht der Fall sein wird.
Abzugrenzen ist der Anspruch auf Geldentschädigung insbesondere vom reinen Schadensersatzanspruch. Dieser soll nämlich einen konkreten Schaden ausgleichen, während die Geldentschädigung dem Genugtuungs- und Präventionsinteresse dient.
Beim Geldentschädigungsanspruch handelt sich daher um einen immateriellen Anspruch, nicht um z.B. den Ausgleich entgangenen Gewinns. Hierfür ist es insbesondere von Relevanz, dass anderweitige Ausgleichsmöglichkeiten (z.B. eine Richtigstellung) keine ausreichende Befriedigung schaffen können, um sich gegen eine negative Berichterstattung wehren zu können.
Die Höhe einer Geldentschädigung richtet sich regelmäßig nach der Intensität des Eingriffs und weiteren Aspekten wie z.B. der Reichweite einer Veröffentlichung. Das Niveau der Zahlen, die regelmäßig „über den großen Teich“ schwappen, wird man in Deutschland jedoch selten bis gar nicht erreichen.
So werden zwar regelmäßig Geldentschädigungen im vierstelligen Bereich zugesprochen, jedoch erreichen diese nur in äußerst seltenen und in besonderem Maße verletzenden und tiefgreifenden Fällen fünf oder gar sechsstellige Summen (s. zuletzt zum Fall Kachelmann: OLG Köln, Urt. v. 12.07.2016, Az. 15 U 175/15 und 15 U 176/15 – 395.000,00 €).
Ob und in welcher Höhe eine Geldentschädigung im Einzelfall durchgesetzt werden kann oder ob die Geltendmachung anderer Ansprüche in Betracht kommt, sollte zeitnah nach Kenntnis einer Berichterstattung geprüft werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Ansprüche verloren gehen.
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Dennis Tölle E-Mail: toelle@tww.law Twitter: @dennistoelle
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