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OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13. Mai 2019, Az.: OVG 3 S 33.19

ARD muss Europawahlwerbung der NPD nicht ausstrahlen, wenn diese gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung verstößt.

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Inhalt des Beitrags

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, hat das Verwaltungsgericht die Weigerung des Antragsgegners, den von der Antragstellerin eingereichten Wahlwerbespot vor der Europawahl auszustrahlen, zu Recht nicht beanstandet.

I.
2
In Bezug auf den hier anzulegenden Prüfungsmaßstab ist der zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht zu folgen, wonach das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung entgegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG stets von Amts wegen umfassend überprüfen muss, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht ausschöpfen kann (so VGH Kassel, Beschluss vom 4. November 2016 – 8 B 2681/16 – juris Rn. 2).
3
Zwar dürfen die Anforderungen an das von dem Gesetzgeber geforderte Darlegungserfordernis im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht überspannt werden, damit dem in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten verfassungsrechtlichen Gebot, effektiven Rechtsschutz auch im Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten, Genüge getan ist. Dies gilt insbesondere, wenn dem Rechtsmittelführer nur wenig Zeit für die Begründung seiner Beschwerde zur Verfügung steht. Der eindeutige Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO fordert jedoch, dass sich der Rechtsmittelführer mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen und das Oberverwaltungsgericht zumindest auf einer ersten Stufe (vgl. dazu Rudisile, NVwZ 2019, 1, 9) nur die dargelegten Gründe überprüfen muss. Verlangte man stattdessen regelmäßig eine Prüfung von Amts wegen, wenn der Rechtsmittelführer die Monatsfrist aus Gründen besonderer Eilbedürftigkeit nicht ausschöpfen kann, würde dies zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, weil auch vor Ablauf der Monatsfrist ggf. genügend Zeit für eine Begründung der Beschwerde zur Verfügung steht. Gemessen daran richtet es sich grundsätzlich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, welche Anforderungen an das Darlegungserfordernis gestellt werden dürfen. Sie können geringer sein, wenn dem Rechtsmittelführer zur Begründung seiner Beschwerde wegen der Dringlichkeit seines Begehrens nur wenig Zeit zur Verfügung steht und richten sich somit nach der Dringlichkeit seines Begehrens (OVG Bautzen, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 3 B 163/17 – juris Rn. 3; vgl. auch Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 146 Rn. 112; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage, § 146 Rn. 23).
4
Im Übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht die alleinige Überprüfung der dargelegten Gründe durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in versammlungsrechtlichen Eilverfahren nicht als Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG beanstandet, wenn die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO noch nicht abgelaufen war (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 – 1 BvQ 30/03 – juris Rn. 2 und 5 = NJW 2003, 3689).
5
Gemessen daran verstößt es nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hier eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung zu verlangen, die die Beschwerde im Übrigen leistet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat, am 3. Mai 2019 zugestellt worden, sodass zwar nicht die Monatsfrist, aber doch ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um die Beschwerde rechtzeitig vor der Ausstrahlung des Wahlwerbespots am 17. Mai 2019 zu begründen und eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts herbeizuführen.

II.
6
Entgegen der Beschwerde ist die erstinstanzliche Entscheidung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. April 1985 – 2 BvR 617/84 – juris Rn. 33) vereinbar, wonach öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten den Wahlwerbespot einer politischen Partei wegen Verstoßes gegen allgemeine Strafgesetze nur dann zurückweisen dürfen, wenn der Verstoß evident ist und nicht leicht wiegt und wonach in Zweifelsfällen die vorgelegten Wahlwerbesendungen zugunsten der politischen Parteien zur Ausstrahlung freigegeben werden müssen.
7
Der Einwand der Beschwerde, der abgelehnte Wahlwerbespot verstoße – vor allem auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG – nicht evident und in schwer wiegender Weise gegen den von dem Verwaltungsgericht bejahten Straftatbestand der Volksverhetzung im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, greift nicht durch. Nach dieser Regelung wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
8
Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die erstinstanzliche Auslegung, wonach in dem Spot alle seit September 2015 nach Deutschland eingereisten Migranten kollektiv und pauschal als Kriminelle dargestellt würden, die fast täglich Deutsche angriffen, finde im Wortlaut des Textes keine Stütze. Entgegen der Beschwerde durfte das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG davon ausgehen, dass die Antragstellerin nicht lediglich auf die Kausalität zwischen der Grenzöffnung 2015 und dem Umstand, dass dadurch immer mehr Deutsche zu Opfern geworden seien, hingewiesen hat. Der Spot beschränkt sich nicht darauf, die aus der Sicht der Antragstellerin unkontrollierte Massenzuwanderung seit 2015 und damit verbundene Gefahren durch einzelne Migranten zu kritisieren, sondern er propagiert vielmehr – auch mittels der von dem Verwaltungsgericht dezidiert beschriebenen technischen und inhaltlichen Inszenierung gerade zu Beginn des Spots – eine pauschale Zweiteilung der Gesellschaft in Deutsche und (kriminelle) Ausländer, vor denen sich Deutsche, die in dem Spot allein als Opfer von durch Ausländer begangenen Gewalttaten beschrieben werden, in einzurichtenden Schutzzonen in Sicherheit bringen müssten. Der Spot macht insoweit
– anders als die Beschwerde meint – nicht nur auf diejenigen Migranten aufmerksam, die seit 2015 tatsächlich Straftaten begangen haben, sondern fordert, dass Deutsche vor sämtlichen Migranten, die als reale und existenzielle Bedrohung dargestellt werden, zu schützen sind.
9
Diese fehlende Differenzierung und die pauschale Zuordnung zur Gruppe der (zu schützenden Deutschen) oder zur Gruppe der (kriminellen) Migranten hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend beschrieben. Sie wird nicht nur durch den Text im Rahmen einer Gesamtschau (werden Deutsche fast täglich zu Opfern, Schutzzonen als Orte, an denen sich Deutsche wieder sicher fühlen, Wir schaffen Sicherheit für uns Deutsche), sondern auch durch die dramaturgische Darstellung verdeutlicht, namentlich die sich steigernde, am Ende nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbare Abfolge von Sequenzen, die Straftaten von Migranten als nicht mehr quantifizierbar und ins Unermessliche gehend kennzeichnet. Dass es sich um Migranten als Straftäter handelt, ergibt sich trotz fehlender Namensnennung zwingend aus dem Kontext des Spots (Deutsche als Opfer unkontrollierter Massenzuwanderung), der im Übrigen die Namen aus den Medien bekannter Tatorte und Namen der Opfer aufführt (z.B. Kandel – M. V.). Nach alledem kann der Beschwerde auch nicht mit dem Argument gefolgt werden, der Spot nenne „überhaupt keine Bevölkerungsgruppen“.
10
Anders als die Beschwerde einwendet, kommt hier – unabhängig von der bereits für einen evidenten Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB sprechenden Gesamtschau – auch keine andere Auslegungsmöglichkeit des Spots zu Gunsten der Antragstellerin in Betracht, wenn man auf das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit (dazu BVerfG, Beschluss vom 25. März 2008 – 1 BvR 1753/03 – juris Rn. 32 f.) abstellt. Eine andere Deutungsvariante als die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene (vor allem in Bezug auf die pauschale Zweiteilung zwischen Deutschen und kriminellen Migranten und die Einrichtung von Schutzzonen) drängt sich entgegen der Beschwerde nicht nur nicht auf, sondern erscheint geradezu ausgeschlossen. Dies folgt namentlich aus dem – auch von dem Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung genannten – Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (– 2 BvB 1/13 – juris = BVerfGE 144, 20 ff.) und den darin getroffenen Feststellungen zum politischen Konzept der Antragstellerin, in dessen Licht der Wahlwerbespot gewürdigt werden muss. Da es hier um einen Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB geht, kommt es insoweit nicht allein darauf an, dass feindliches Verhalten einer politischen Partei gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für sich genommen noch nicht das Verbot eines Wahlwerbespots rechtfertigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 u.a. – juris Rn. 90).
11
Dem Bundesverfassungsgericht zufolge strebt die Antragstellerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an und zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept – so das Bundesverfassungsgericht – missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – juris, Leitsatz 9. a) und ist bereits dem – immer noch geltenden – Parteiprogramm der Antragstellerin zu entnehmen (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 636 ff.).
12
Auch zur ethnischen Definition der „deutschen Volksgemeinschaft“ und dem damit verbundenen dauerhaften Ausschluss „ethnisch Nichtdeutscher“ aus dieser Gemeinschaft als Grundüberzeugung der Antragstellerin hat sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich geäußert (Rn. 657 ff.) und diesen Volksbegriff als verfassungsrechtlich unhaltbar bezeichnet (Rn. 690 ff.). Die sich daraus ableitende Missachtung der Menschenwürde hat das Bundesverfassungsgericht aufgrund zahlreicher, der Antragstellerin zuzurechnender Positionierungen gegenüber Ausländern, Migranten und Minderheiten als belegt angesehen (Rn. 698 ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Wahlwerbung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums nur dahingehend verstehen, dass Deutschland und Europa als sichere Schutzzonen ausschließlich für Deutsche geschaffen werden sollen, in denen Migranten, denen pauschal kriminelles Handeln unterstellt wird, keinen Platz haben können. Dies zeigt im Übrigen auch das Ende des Spots („Wir schaffen Sicherheit für uns Deutsche: NPD“).
13
Abgesehen davon unterliegt die Intention der Antragstellerin – als von ihr bestrittene subjektive Tatbestandsvoraussetzung -, mit ihrem Werbespot Migrantinnen und Migranten pauschal als Kriminelle zu diffamieren, auch deshalb keinen Zweifeln, weil der derzeitige modifizierte Wahlwerbespot in der vorherigen – ebenfalls abgelehnten – Fassung um nunmehr einen als ausdrücklich „zensiert“ bezeichneten Zusatz erweitert war, der dies uneingeschränkt und eindeutig zum Ausdruck brachte. Dort hieß es: „Seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung werden Deutsche fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner. Migration tötet!“, wobei letzteres in großen roten Buchstaben eingeblendet wurde (vgl. zu der vorherigen Fassung OVG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2019 – 2 B 10639/19 – juris Rn. 4 ff.).
14
Gemessen daran ist es im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung nicht zu beanstanden, dass der erstinstanzliche Beschluss die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht. Die Antragstellerin nimmt – wie ausgeführt – in dem abgelehnten Wahlwerbespot eine pauschale Zweiteilung zwischen Deutschen und Migranten vor, die aus der Sicht der Antragstellerin aufgrund ihres kriminellen Handelns eine erhebliche Gefahr für die deutsche Bevölkerung darstellen. In dieser pauschalen und undifferenzierten Betrachtung, die letztlich allen Migranten kriminelle Energie unterstellt und Schutz vor ihnen durch die Einrichtung von – auf Deutschland und Europa auszuweitenden – Schutzzonen fordert, liegt nicht nur ein Angriff auf die Ehre, sondern auf die Menschenwürde im Sinne eines böswilligen Verächtlich-Machens. Dass sich die Antragstellerin lediglich „primär um den Schutz der Deutschen kümmert“ und Ausländer nicht schutzlos stellen wolle, lässt sich danach nicht aufrechterhalten. Auf die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Problematik, dass durch die Schaffung von Schutzzonen das staatliche Gewaltmonopol nicht unterlaufen werden und nicht zur Gewalt gegenüber Ausländern aufgerufen werden solle, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an, auch wenn die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zum politischen Konzept der Antragsgegnerin derartiges nahelegen könnten.
15
Soweit die Antragstellerin schließlich einwendet, bei den ab 2015 eingereisten Migranten handele es sich nicht um „Teile der Bevölkerung“ im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB, weil diese nicht ohne weiteres von der übrigen Bevölkerung abgegrenzt werden könnten, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies gilt bereits deshalb, weil sich der Wahlwerbespot nicht gegen seit 2015 eingereiste Ausländer wendet, die Straftaten begangen haben, sondern – wie dargelegt – die Einwanderung seit 2015 zum Anlass nimmt, um eine von der Antragstellerin favorisierte pauschale Zweiteilung der Gesellschaft in Deutsche und Nichtdeutsche zu propagieren und sich generell gegen Migranten richtet. An dieser Auslegung können im Licht der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Zweifel bestehen; es ist vielmehr evident, dass der abgelehnte Wahlwerbespot gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt und der Verstoß nicht leicht wiegt.
16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
17
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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