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Pressebericht über Panama Papers war überwiegend zulässig

OLG Stuttgart: Der Pressebericht über die Panama Papers und die damit verbundene identifizierende Berichterstattung war im konkreten Fall zulässig.
Pressebericht Panama Papers
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Inhalt des Beitrags

Mit dem Berufungsurteil vom 03.03.2017 hat das OLG Stuttgart (Az.: 4 U 166/16) entschieden, dass ein letztes Jahr veröffentlichter Pressebericht der Süddeutschen Zeitung zum Thema der „Panama Papers“ zum größten Teil zulässig war. Das Gericht betont, dass die möglicherweise rechtswidrige Erlangung der Dateien einer Veröffentlichung nicht insgesamt entgegenstünde.

Umfassender und identifizierender Pressebericht über die Panama-Papers

In einem Beitrag vom 5. April 2016 berichtete die Süddeutsche Zeitung, sowohl online, als auch in der Printausgabe, über „Das Phantom“: Einem ehemaligen Privatdetektiv, der sich zur Umgehung von Steuern einer Briefkastenfirma bediente.

Der beschriebene ehemalige Privatdetektiv ging gegen die Veröffentlichung des Beitrags mittels einer einstweiligen Verfügung vor. Er rügte insbesondere die identifizierende Berichterstattung, sowie die rechtswidrige Erlangung des Materials zur Berichterstattung.

In dem veröffentlichen Beitrag wurde sein Anwesen beschrieben, der Wohnort genannt und ein Bild seines gefälschten Reisepasses abgebildet. Zudem wurde das Gerücht verbreitet, er habe versucht Polizisten zu bestechen.

Rechtswidrige Beschaffung nicht ausschlaggebend

Laut OLG Stuttgart kann sich der Privatdetektiv allerdings nicht auf die rechtswidrige Beschaffung des Materials berufen, denn diese stelle keine Straftat zu seinem Nachteil dar. Eine Verletzung seiner Rechte sei dadurch nicht festzustellen.

Nennung des Wohnortes zusammen mit Beschreibung des Anwesens unzulässig

Das Anwesen des Detektivs wurde in dem Beitrag umfangreich beschrieben, insbesondere wurde der Ort genannt und ein Auszug aus dem Grundbuch veröffentlicht. Dies führe dazu, dass der „Geheimagent“ problemlos von der Öffentlichkeit identifiziert werden konnte. Die Beschreibung des durch den Detektiven bewohnten Anwesens stelle zweifelsfrei einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrechts dar. Dieses habe auch nicht hinter das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit zurückzutreten.

Die Süddeutsche hätte beispielsweise auch ohne die Angabe des genauen Wohnortes über den Privatdetektiven berichten können. Zur Beschreibung des Wohlstandes wäre eine einfache Beschreibung des Anwesens durchaus ausreichend gewesen. Die Erwähnung des Wohnortes, sowie die Abbildung des Grundbuchausschnittes dienen nicht zwingend der Verdeutlichung des Wohlstandes – so das OLG Stuttgart.

Gerüchte über Bestechungsversuche sind Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Auch die Berichterstattung, der Kläger habe versucht Polizisten zu bestechen, verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es handele sich um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, deren Wahrheit von der Zeitschrift glaubhaft zu machen wäre. Dies gelang der Süddeutschen jedoch nicht.

Veröffentlichung des gefälschten Reisepasses zulässig

Die Veröffentlichung eines gefälschten Reisepasses hingegen verletze den Privatdetektiven weder in seinem Recht am eigenen Bild, noch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Grund für die Entscheidung des OLG ist, dass die „Tarnidentität“ bereits zuvor von anderen Medien veröffentlicht wurde. Auch sei der Detektiv ohne weiteres durch Bilder aus allgemein zugänglichen Quellen identifizierbar.

Das Urteil befasst sich in der Summe mit einer Vielzahl von Persönlichkeitsverletzungen durch einen Pressebericht. Lobenswert ist, dass sich das OLG umfassend mit jedem einzelnen Verstoß befasst und diese differenziert untersagt oder als zulässig erachtet.

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