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Der Richtigstellungsanspruch im Medienrecht

Der Anspruch auf Richtigstellung ist Teil der Berichtigungsansprüche. Betroffene können Medien damit zur Korrektur falscher Tatsachenbehauptung zwingen.
Richtigstellung
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Inhalt des Beitrags

Niemand soll falschen Tatsachenbehauptungen der Medienberichterstattung ausgesetzt sein. Diese Grundregel ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber unter anderem aus dem §§ 823, 1004 BGB abgeleiteten Anspruch auf Richtigstellung untermauert. Bei Meinungsäußerungen findet der Richtigstellungsanspruch angesichts der weiten Meinung- und Pressefreiheit keine Anwendung.

Tatsachen vs. Tatsachen: Waffengleichheit auch beim Richtigstellungsanspruch

Werden unwahre Tatsachen behauptet, kann der Richtigstellungsanspruch des Betroffenen eine Möglichkeit zur Korrektur sein. Bei erfolgreicher Durchsetzung des Anspruchs hat ein Abdruck der Richtigstellung durch das ursprünglich veröffentlichende Medium zu erfolgen. Im Rundfunk erfolgt die Richtigstellung durch Verlesung.

Wie auch beim Anspruch auf Gegendarstellung herrscht dabei das Prinzip der Waffengleichheit. Die Richtigstellung hat in gleicher Form und an gleicher Stelle zu erfolgen, wie auch die ursprüngliche Veröffentlichung. War die angegriffene Berichterstattung prominent und hervorgehoben abgedruckt, so hat dies auch bei der Richtigstellung der Fall zu sein.

Verletzung deliktsrechtlich geschützter Güter

Im Gegensatz zum Gegendarstellungsanspruch, setzt der Anspruch auf Richtigstellung wie auch der ähnlich gelagerte Anspruch auf Widerruf die Verletzung geschützter Güter des Betroffenen voraus. Es reicht daher nicht, dass jemand von einer veröffentlichten Tatsachenbehauptung „nur“ betroffen ist.

Diese Behauptung muss den Betroffenen darüber hinaus auch negativ beeinträchtigen. Anderenfalls ist eine Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich.

Richtigstellung ist ein scharfes Schwert

Die Schärfe des Anspruchs auf Richtigstellung liegt in der Form der Veröffentlichung. So ist die Richtigstellung durch das veröffentlichende Medium in aller Regel als eigene Meldung zu veröffentlichen. Der Anspruch auf Gegendarstellung hingegen ist erkennbar eine Erklärung des Betroffenen.

Die Richtigstellung wird daher vom Empfänger regelmäßig als Schuldeingeständnis des veröffentlichenden Mediums verstanden, so dass die damit erzielte Befriedigung beim Betroffenen umso größer ist.

Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Richtigstellungsanspruch

Im Gegensatz zu manchen anderen presse- und äußerungsrechtlichen Ansprüchen ist ein Durchsetzung des Anspruchs auf Richtigstellung wie auch bspw. des Anspruchs auf Widerruf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, lässt sich nämlich mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes die Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache nicht hinreichend feststellen, so dass die Gerichte diese Verfahrensart ablehnen. 

In der Praxis wird man vorsichtig abwiegen müssen, welchen presse- und/oder äußerungsrechtlichen Anspruch man durchsetzen möchte. Hierbei spielen insbesondere die Aspekte der Eile, der Intensität und auch der Intensität der Betroffenheit eine entscheidende Rolle. Gerne stehen wir Ihnen bei der Auswahl und Durchsetzung zur Seite. Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.

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