das Logo der Anwaltskanzlei tww.law

Zu eigen machen von Äußerungen in Bewertungsportalen

Portalbetreiber macht sich Äußerung in Bewertungsportal zu eigen, soweit er diese auf Rüge des Betroffenen hin überprüft und nicht ausreichend abändert.
Zu eigen machen Bewertungsportal
© megaflopp - Fotolia.com

Abonnieren Sie unseren Newsletter.

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Inhalt des Beitrags

Mit Urteil vom 4. April 2017 (Az.: VI ZR 123/16) hat der BGH entschieden, dass sich der Portalbetreiber eines Bewertungsportals Nutzerbewertungen zu eigen machen kann und für diese haftet. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Portalbetreiber auf Rüge des Betroffenen hin eine falsche Tatsachenbehauptung überprüft und im Rahmen dessen nur unzureichend abändert.

Fehlerhafte Äußerung in Bewertungsportal

Geklagt hatte eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie. Die Klage richtete sich gegen den Betreiber eines Bewertungsportals im Internet. Ein Kunde der Klinik hatte dort nach einer misslungenen Nasenscheidewandoperation, welche zu einer Sepsis führte, eine schlechte Bewertung abgegeben.

Der Patient behauptete in seiner Nutzerbewertung es sei „bei“ einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen und die Klinik sei mit der Situation überfordert gewesen. Zudem habe die Sepsis beinahe zu seinem Tod geführt.

Klinik nimmt Portalbetreiber auf Löschung der Äußerung in Anspruch

Nachdem die Klinik den Betreiber des Bewertungsportals zur Löschung der Nutzerbewertung aufforderte, nahm der Betreiber ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an der Bewertung vor. Er fügte einen Zusatz in die Bewertung ein und löschte einen Satzteil.

Änderung durch den Betreiber des Bewertungsportals führt zum zu eigen machen der Äußerung

Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main der Unterlassungsklage stattgab und die Berufung vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg blieb, wies der BGH die Revision nun zurück. Der für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat stellte fest, dass sich der Betreiber des Bewertungsportals die angegriffene Äußerung zu eigenen macht. Aufgrund dessen hafte er auch unmittelbar und umfassend als Störer.

Der Betreiber habe die Bewertung des Patienten auf Rüge der Klinik hin inhaltlich überprüft und maßgeblich Einfluss auf diese genommen. Ohne Rücksprache mit dem Patienten hat der Betreiber selbst entschieden, welche Äußerungen er abändert oder entfernt, und welche er beibehält.

Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Laut BGH habe der Betreiber mit dieser autonomen Entscheidung und Änderung die inhaltliche Verantwortung für die angegriffene Äußerung übernommen. Bei der Äußerung handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen auf Grundlage unwahrer Tatsachen. Daher habe das Recht des Portalbetreibers auf Meinungsäußerung hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klinik zurückzutreten.

Weitere Beiträge