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Zurechnung eines Zitats in einem Internet-Blog

Blogger haftet nicht für eine fremde Äußerung, soweit er diese erkennbar als Äußerung eines Dritten wiedergibt, zitiert und sich nicht zu eigen macht.
Zitat Internet Blog
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Inhalt des Beitrags

Gibt ein Blogger im Rahmen seines Internet-Blogs eine fremde Äußerung wieder, so haftet er nur dann nicht, wenn er die Meinung als Zitat kennzeichnet und sich die Aussage nicht zu eigen macht. So entschied nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 13.10.2016 (Az.: 16 W 57/16).

Tatsachenbehauptung als Zitat im Internet-Blog

Ein Internet-Blogger äußerte sich in einem seiner Blogs kritisch zum Thema des Geldflusses in Israel. Daraufhin wurde er von einem Kläger gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er solle angeblich unwahre Aussagen aufgestellt haben.

Nach Ansicht des Bloggers habe er die Aussagen nicht selbst aufgestellt, sondern lediglich als Aussage einer dritten Person zitiert. Soweit diese Aussage unwahr sei, treffe ihn keine Sorgfaltspflichtverletzung. Denn er habe die Aussage, die von einem israelischen Botschafter in Deutschland stamme, aufgrund der Seriosität der Quelle nicht zu überprüfen.

Keine eigene Aussage des Bloggers

Auch nach Meinung des OLG Frankfurt am Main habe der Blogger keine eigene Tatsachenbehauptung aufgestellt. Auch wenn eine Haftung für eine fremde Aussage grundsätzlich möglich sei, sei sie in diesem Einzelfall zu verneinen. Eine Haftung für eine fremde Aussage finde nur dort Anwendung, wo der Blogger sich die Aussage eine Dritten zu eigen macht (BGH, Urteil v. 30.1.1996 – VI ZR 386/94). Dazu müsse der Blogger die fremde Aussage so in seine Gedankenführung einfügen, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint.

Soweit die fremde Äußerung schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstands ist, in welcher Äußerungen und Stellungsnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden, ist sie keine eigene Tatsachenbehauptung. Sodann habe der Verfasser des Textes auch nicht für diese fremden Aussagen zu haften.

Geringe Anforderungen an die Erkennbarkeit von Zitaten

Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestehe auch keine Pflicht sich ausdrücklich von den fremden Aussagen zu distanzieren. Es genüge eine Kenntlichmachung als Zitat durch Anführungszeichen und einen Kursivdruck. Die ursprüngliche Quelle der Aussage muss nicht zwangsläufig genannt werden

„Augen auf“ beim Verfassen von Blogbeiträgen

Im Ergebnis verdeutlicht das Urteil des Oberlandesgerichts, dass an einen Blogbeitrag nach wie vor strenge Anforderungen gestellt werden. Der Verfasser haftet stets dann für fremde Aussagen, wenn er diese als eigene verwendet und die Fremdheit nicht deutlich hervorhebt. Der Einbau in die eigene Argumentation, ohne optische Abgrenzung als Zitat, reicht schon, um eine Haftung auszulösen. Bezüglich des Wahrheitsgehalts innerhalb eines Zitates darf der Internet-Blogger auf privilegierte Quellen vertrauen. Ihn treffen nicht solch hohe Sorgfaltsanforderungen wie beispielsweise die Vertreter der Presse.

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