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OLG Dresden: Frist zur Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs

OLG äußert sich zur Frist der Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs: Ohne besondere Umstände bedeutet „unverzüglich“ binnen 14 Tagen.
Frist Gegendarstellung
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Inhalt des Beitrags

Das OLG Dresden hatte am 14. März 2017 die Gelegenheit sich zur Frist zur Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs zu äußern (Beschluss v. 14.03.2017 – 4 U 142/17). Bei der Berechnung der Frist sei stets eine Abwägung zwischen angemessener Zeit zur Überlegung und dem Interesse der Medien an der Aktualität ihrer Inhalte zu treffen.

Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs muss unverzüglich erfolgen

Gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV besteht ein Anspruch zur Gegendarstellung nur soweit der Anspruch „unverzüglich“ geltend gemacht wurde.

56 RStV

(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung […] besteht nicht, wenn […]

4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht. […]

Nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB bedeutet unverzüglich „ohne schuldhaftes zögern“. Wann der Betroffene bei der Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs ohne schuldhaftes Zögern handelt, beurteilt sich nach heute ganz herrschender Meinung nach den Umständen des Einzelfalls (OLG Stuttgart, ZUM 2000, 773)

Beurteilung der Frist richtet sich nach dem Einzelfall

Hierbei sei stets zwischen dem Interesse des Betroffenen an einer angemessenen Überlegungsfrist und dem Interesse der Medien an der Aktualität ihrer Inhalte eine Abwägung vorzunehmen.

14 Tages-Frist soweit keine besonderen Umstände vorliegen

Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Gegendarstellung – nach Ansicht des OLG Dresden – eine Frist von 14 Tagen als angemessen anzusehen. Dennoch dürfe diese Frist keine Obergrenze für den Einzelfall darstellen (OLG Dresden, Urteil v. 26.10.2006 – 4 U 1541/06).

Als Obergrenze gelte weiterhin die in § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV genannten sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes. Spätestens aber drei Monaten nach der erstmaligen Einstellung des Angebots sei die Geltendmachung nicht mehr möglich.

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