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Telefonnummer in Widerrufsbelehrung angeben!

Nach Entscheidung des OLG Hamm müssen Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse bei Vorhandensein in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden.
Ein weißes Telefon, das auf einem offenen Buch sitzt.
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Inhalt des Beitrags

Ein Shopbetreiber für Nahrungsergänzungsmittel gab in der Widerrufsbelehrung neben seiner Anschrift nicht die Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Faxnummer an. Der Shopbetreiber wurde von einem Mitbewerber aufgrund der fehlenden Angaben abgemahnt.

Der Shopbetreiber ging davon aus, dass es nicht zwingend notwendig sei, die Daten wie die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Die Muster-Widerrufsbelehrung verlange die Angaben nur bei Verfügbarkeit. Er legte den Begriff der Verfügbarkeit weit aus und war der Auffassung, dass man die Angaben auch weglassen könne, wenn sie vorübergehend nicht verfügbar seien oder der Unternehmer die Angaben speziell für den Widerruf nicht verfügbar haben wolle.

Sofern Telefonnummer, Faxnummer, Anschrift sowie E-Mail-Adresse existieren, müssen sie in der Widerrufsbelehrung genannt werden

Das OLG Hamm (Beschluss vom 24.03.2015, Az.: I-4 U 30/15) ist anderer Ansicht als der Shopbetreiber. Vielmehr meine der Begriff der „Verfügbarkeit“ in der Muster-Widerrufsbelehrung, dass die Daten in der Regel genannt werden müssten. Eine Ausnahme gebe es nur, wenn diese (noch) nicht existieren. Dass die Daten in diesem Fall aber vorhanden waren, zeigte das Impressum des Shopbetreibers. In diesem standen all die in der Belehrung fehlenden Angaben:

Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht darauf berufen, bei ihr sei kein Mitarbeiter zur Bearbeitung von telefonischen Widerrufserklärungen eingesetzt bzw. verfügbar. Da sie ausweislich ihres Impressums einen geschäftlichen Telefonanschluss unterhält, muss sie über diesen auch telefonisch mitgeteilte Widerrufserklärungen entgegen nehmen. Sie kann diesen Telefonanschluss nicht für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen \“sperren\“.

Unvollständige Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer stellt Wettbewerbsverstoß dar

Seit den Änderungen des Widerrufsrechts 2014 ist in der Nicht-Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ein Wettbewerbsverstoß zu sehen. Grund dafür ist die Möglichkeit der formlosen Erklärung des Widerrufs. So ist neben mündlicher Übermittlung auch eine Erklärung per Fax oder E-Mail möglich. Werden die dafür erforderlichen Daten aber nicht veröffentlicht, so bleiben dem Widerrufenden diese Möglichkeiten verwehrt.

Erleichterung für den Verbraucher

Zwar sind die Regeln über die Aufnahme von Telefonnummer, Faxnummer und Email-Adresse vom gesetzlichen Wortlaut her nicht klar bestimmt; man könne dem Gesetzgeber aber unterstellen, dass er eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung nur sieht, wenn diese Angaben gemacht werden.

Schließlich sollte durch die Neufassung des Widerrufsrechts eine Erleichterung für den Verbraucher sichergestellt werden. Es liegt nach Auffassung des Gerichts deshalb im Interesse des Gesetzgebers, dass Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse für die neue vereinfachte Form der Widerrufserklärung angegeben werden.

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