Eine Marke kann z.B. wegen Nichtigkeit oder Verfalls gelöscht werden. Die Eintragung einer Marke wird für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr die Markenfähigkeit fehlt, der Anmelder nicht Inhaber einer Marke sein konnte oder absolute Schutzhindernisse entgegenstanden. Der Löschungsantrag muss beim Markenamt gestellt werden.
Die Eintragung einer Marke wird darüber hinaus auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Eine Klage auf Verfallserklärung und Löschung kann vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. Alternativ kann ein Verfallsantrag beim Markenamt gestellt werden.
Nach Veröffentlichung einer neu eingetragenen Marke haben Inhaber von älteren Marken die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen. Widerspruch kann grundsätzlich erhoben werden, wenn befürchtet wird, dass Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen Marke besteht. Dies gilt auch für eine Unionsmarke oder eine international registrierte Marke (IR-Marke). Die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate nach Veröffentlichung der Eintragung einer deutschen Marke bzw. Anmeldung einer Unionsmarke. Die Gebühren sind je nach Amt unterschiedlich hoch.
Eine Marke muss zur rechtswirksamen Erhaltung auch tatsächlich genutzt werden. Erfolgt dies nicht, kann nach Ablauf eines Zeitraums vom fünf Jahren ab dem Tag, an dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann, die Marke mit einem Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung erfolgreich angegriffen werden. Der Markeninhaber ist für die rechtserhaltende Nutzung beweispflichtig. Der Nichtbenutzungseinwand wird auch gerne als Verteidigungsmittel in markenrechtlichen Streitigkeiten vom Unterlassungsschuldner bzw. angegriffenen Markeninhaber eingesetzt. Der Angreifer ist dann gezwungen, den Benutzungsnachweis zu führen.
Der Markeninhaber kann bei der Verletzung seiner Markenrechte einen Anspruch auf Auskunft geltend machen. Dieser Anspruch kann gegenüber dem Verletze und auch Dritten bestehen. Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
Der Markeninhaber hat bei der Verletzung seiner Markenrechte einen Anspruch auf Schadensersatz geben den Verletzer. Dieser ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
Die Nizza-Klassifikation ist ein System zur Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für Anmeldungen von Marken. Sie umfasst 45 Klassen. Die Klassen 1 bis 34 der Nizza-Klassifikation sind für Waren bestimmt, die Klassen 35 bis 45 für Dienstleistungen. Für jede Klasse gibt es eine Klassenüberschrift, die allgemeine Informationen über die Art der Waren oder Dienstleistungen enthält. Jede Klasse enthält einen Satz von Begriffen innerhalb dieser Klasse, mit denen die durch die Anmeldung einer Marke zu schützenden Waren oder Dienstleistungen näher definiert werden.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bietet Markenanmeldern die Möglichkeit, ihre Anmeldungen rascher prüfen und veröffentlichen zu lassen, wenn sie die Voraussetzungen des Fast-Track-Verfahrens erfüllen.
Es gibt zwei wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fast-Track-Anmeldung:
Unter der sog. “Verwässerung” versteht man im Markenrecht eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, also die Minderung der Kennzeichnungskraft einer Marke durch die Benutzung des identischen oder ähnlichen Zeichens.
Marken werden für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen. Jeder Anmeldung ist daher ein sog. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beizufügen, das basierend auf der Nizza-Klassifikation die Betstimmung der Dinge enthält, für die das angemeldete Zeichen Schutz genießen soll. Die Waren und Dienstleistungen müssen nach Klassen getrennt und die Klassen numerisch aufsteigend aufgeführt werden.
Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist im Markenrecht sowie weiteren Rechtsgebieten eine außergerichtliche Möglichkeit zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und Erfüllung des Unterlassungsanspruchs. Sie sollte in ihrer Formulierung die konkrete Verletzungshandlung erfassen und mit einer Vertragsstrafenbewehrung versehen sein. Da die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einen Vertrag zustande kommen lässt, sollten die damit einhergehenden Verpflichtungen durch entsprechende Formulierungen präzise gewählt und vor Abgabe dringend von einem Fachmann geprüft werden.
Eine Marke kann z.B. wegen Nichtigkeit oder Verfalls gelöscht werden. Die Eintragung einer Marke wird für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr die Markenfähigkeit fehlt, der Anmelder nicht Inhaber einer Marke sein konnte oder absolute Schutzhindernisse entgegenstanden. Der Löschungsantrag muss beim Markenamt gestellt werden. Die Eintragung einer Marke wird darüber hinaus auf Antrag für verfallen […]
Nach Veröffentlichung einer neu eingetragenen Marke haben Inhaber von älteren Marken die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen. Widerspruch kann grundsätzlich erhoben werden, wenn befürchtet wird, dass Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen Marke besteht. Dies gilt auch für eine Unionsmarke oder eine international registrierte Marke (IR-Marke). Die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate nach Veröffentlichung […]
Eine Marke muss zur rechtswirksamen Erhaltung auch tatsächlich genutzt werden. Erfolgt dies nicht, kann nach Ablauf eines Zeitraums vom fünf Jahren ab dem Tag, an dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann, die Marke mit einem Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung erfolgreich angegriffen werden. Der Markeninhaber ist für die rechtserhaltende Nutzung beweispflichtig. […]
Der Markeninhaber kann bei der Verletzung seiner Markenrechte einen Anspruch auf Auskunft geltend machen. Dieser Anspruch kann gegenüber dem Verletze und auch Dritten bestehen. Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie […]
Der Markeninhaber hat bei der Verletzung seiner Markenrechte einen Anspruch auf Schadensersatz geben den Verletzer. Dieser ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch […]
Die Nizza-Klassifikation ist ein System zur Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für Anmeldungen von Marken. Sie umfasst 45 Klassen. Die Klassen 1 bis 34 der Nizza-Klassifikation sind für Waren bestimmt, die Klassen 35 bis 45 für Dienstleistungen. Für jede Klasse gibt es eine Klassenüberschrift, die allgemeine Informationen über die Art der Waren oder Dienstleistungen enthält. […]
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bietet Markenanmeldern die Möglichkeit, ihre Anmeldungen rascher prüfen und veröffentlichen zu lassen, wenn sie die Voraussetzungen des Fast-Track-Verfahrens erfüllen. Es gibt zwei wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fast-Track-Anmeldung: Die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, muss aus einer Datenbank mit bereits vom EUIPO […]
Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist im Markenrecht sowie weiteren Rechtsgebieten eine außergerichtliche Möglichkeit zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und Erfüllung des Unterlassungsanspruchs. Sie sollte in ihrer Formulierung die konkrete Verletzungshandlung erfassen und mit einer Vertragsstrafenbewehrung versehen sein. Da die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einen Vertrag zustande kommen lässt, sollten die damit einhergehenden Verpflichtungen durch entsprechende Formulierungen präzise […]
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