Die Nizza-Klassifikation ist ein System zur Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für Anmeldungen von Marken. Sie umfasst 45 Klassen. Die Klassen 1 bis 34 der Nizza-Klassifikation sind für Waren bestimmt, die Klassen 35 bis 45 für Dienstleistungen. Für jede Klasse gibt es eine Klassenüberschrift, die allgemeine Informationen über die Art der Waren oder Dienstleistungen enthält. Jede Klasse enthält einen Satz von Begriffen innerhalb dieser Klasse, mit denen die durch die Anmeldung einer Marke zu schützenden Waren oder Dienstleistungen näher definiert werden.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bietet Markenanmeldern die Möglichkeit, ihre Anmeldungen rascher prüfen und veröffentlichen zu lassen, wenn sie die Voraussetzungen des Fast-Track-Verfahrens erfüllen.
Es gibt zwei wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fast-Track-Anmeldung:
Marken werden für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen. Jeder Anmeldung ist daher ein sog. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beizufügen, das basierend auf der Nizza-Klassifikation die Betstimmung der Dinge enthält, für die das angemeldete Zeichen Schutz genießen soll. Die Waren und Dienstleistungen müssen nach Klassen getrennt und die Klassen numerisch aufsteigend aufgeführt werden.
Grundsätzlich können Domains auch als Marken angemeldet werden. Da jedoch nicht jede Domain schutzfähig ist, sollte man vor der Anmeldung im Detail prüfen ob eine Eintragung aussichtsreich ist. Elemente wie “https://”, “www.”, “.de”, “.com” etc. sind beispielsweise beschreibende Bestandteile von Internetadressen und haben keinen markenmäßigen Charakter.
Nein, Sie können Ihre Marke nach der Eintragung grundsätzlich nicht mehr ändern. Zwar können Sie einzelne Punkte wie beispielsweise den Inhaber, Adressdaten etc. anpassen lassen oder die Marke insgesamt übertragen. Das Markenzeichen selbst und auch die eingetragenen Waren und Dienstleistungen können nachträglich jedoch nicht mehr geändert werden. Wollen Sie Ihren Markenschutz im Nachhinein auf weitere Waren/Dienstleistungen erweitern, müssen Sie eine neue, identische Marke mit neuem Verzeichnis anmelden. Es macht also Sinn, sich bereits vorab Gedanken über eine sinnvolle Ausgestaltung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu machen.
Eine professionelle Überwachung Ihrer Marke ist nicht verpflichtend. Es macht jedoch im Hinblick auf die Gefahr der Verwässerung Ihrer Marke Sinn, die amtlichen Register und auch den Markt im Blick zu behalten. Im Falle der Anmeldung ähnlicher oder gar identischer Zeichen durch Dritte haben Sie binnen einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen. Erfolgt eine unberechtigte Nutzung Ihrer Marke durch Dritte, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zu, dagegen vorzugehen.
Eine Gewährleistungsmarke zeigt an, dass mit ihr gekennzeichnete Waren/Dienstleistungen bestimmte, von unabhängiger Seite gewährleistete Eigenschaften aufweisen. Inhaber kann nur eine natürliche oder juristische Person sein, die selbst nicht Hersteller/Händler der Waren bzw. Anbieter der Dienstleistungen ist.
Die Gewährleistungsmarke muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften – mit Ausnahme der geografischen Herkunft – gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
Kollektivmarken sind schutzfähige Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Inhaber einer Kollektivmarke ist daher stets ein rechtsfähiger Verband, dessen Mitglieder die Marke nach den Vorgaben einer entsprechenden Satzung nutzen dürfen.
Markenschutz entsteht vom Anmeldetag der Marke an zehn Jahre. Der Schutz kann durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.
Nein, eine Markenanmeldung können Sie selbst ohne Anwalt einreichen. Einzige zwingende Ausnahme: Anmelder, die in Deutschland weder wohnen noch einen Geschäftssitz oder eine Niederlassung haben, benötigen einen Rechts- oder Patentanwalt als Inlandsvertreter.
Erfahrungsgemäß sind Anmeldungen allerdings sowohl kurz- als auch langfristig erfolgreicher, wenn diese vorab von einem Fachmann (z.B. einem im Bereich Markenrecht tätigen Rechtsanwalt) geprüft werden. Durch vor der Anmeldung durchgeführte Recherchen und Prüfungen der Schutzvoraussetzungen lassen sich kostenträchtige Zurückweisungen und Kollisionen mit identischen und ähnlichen Marken weitestgehend vermeiden. Die bei der Anmeldung gezahlten Amtsgebühren werden auch bei einer Zurückweisung der Anmeldung nicht erstattet!
Die Nizza-Klassifikation ist ein System zur Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für Anmeldungen von Marken. Sie umfasst 45 Klassen. Die Klassen 1 bis 34 der Nizza-Klassifikation sind für Waren bestimmt, die Klassen 35 bis 45 für Dienstleistungen. Für jede Klasse gibt es eine Klassenüberschrift, die allgemeine Informationen über die Art der Waren oder Dienstleistungen enthält. […]
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bietet Markenanmeldern die Möglichkeit, ihre Anmeldungen rascher prüfen und veröffentlichen zu lassen, wenn sie die Voraussetzungen des Fast-Track-Verfahrens erfüllen. Es gibt zwei wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fast-Track-Anmeldung: Die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, muss aus einer Datenbank mit bereits vom EUIPO […]
Nein, Sie können Ihre Marke nach der Eintragung grundsätzlich nicht mehr ändern. Zwar können Sie einzelne Punkte wie beispielsweise den Inhaber, Adressdaten etc. anpassen lassen oder die Marke insgesamt übertragen. Das Markenzeichen selbst und auch die eingetragenen Waren und Dienstleistungen können nachträglich jedoch nicht mehr geändert werden. Wollen Sie Ihren Markenschutz im Nachhinein auf weitere […]
Eine professionelle Überwachung Ihrer Marke ist nicht verpflichtend. Es macht jedoch im Hinblick auf die Gefahr der Verwässerung Ihrer Marke Sinn, die amtlichen Register und auch den Markt im Blick zu behalten. Im Falle der Anmeldung ähnlicher oder gar identischer Zeichen durch Dritte haben Sie binnen einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit, Widerspruch gegen […]
Eine Gewährleistungsmarke zeigt an, dass mit ihr gekennzeichnete Waren/Dienstleistungen bestimmte, von unabhängiger Seite gewährleistete Eigenschaften aufweisen. Inhaber kann nur eine natürliche oder juristische Person sein, die selbst nicht Hersteller/Händler der Waren bzw. Anbieter der Dienstleistungen ist. Die Gewährleistungsmarke muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und […]
Kollektivmarken sind schutzfähige Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Inhaber einer Kollektivmarke ist daher stets ein rechtsfähiger Verband, dessen Mitglieder die Marke nach den Vorgaben einer entsprechenden […]
Nein, eine Markenanmeldung können Sie selbst ohne Anwalt einreichen. Einzige zwingende Ausnahme: Anmelder, die in Deutschland weder wohnen noch einen Geschäftssitz oder eine Niederlassung haben, benötigen einen Rechts- oder Patentanwalt als Inlandsvertreter. Erfahrungsgemäß sind Anmeldungen allerdings sowohl kurz- als auch langfristig erfolgreicher, wenn diese vorab von einem Fachmann (z.B. einem im Bereich Markenrecht tätigen Rechtsanwalt) […]
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